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   BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10   

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https://dejure.org/2011,11729
BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10 (https://dejure.org/2011,11729)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2011 - VII B 210/10 (https://dejure.org/2011,11729)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - VII B 210/10 (https://dejure.org/2011,11729)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • openjur.de

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen; Vorläufiger Rechtsschutz; Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • Bundesfinanzhof

    ZollVG § 5 Abs 2, VwKostG § 13 Abs 1 Nr 1, ZollKostV § 7 Abs 1 Nr 1, FGO § 69 Abs 3 S 1, AO § 178 Abs 4, ZK Art 244, EWGV 2913/92 Art 244
    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • Bundesfinanzhof

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 ZollVG, § 13 Abs 1 Nr 1 VwKostG, § 7 Abs 1 Nr 1 ZollKostV, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 178 Abs 4 AO
    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • rewis.io

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • ra.de
  • rewis.io

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen - Vorläufiger Rechtsschutz - Gebührenrechtlicher Veranlasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom Empfänger nicht abgeholte Postsendungen

  • datenbank.nwb.de

    Inanspruchnahme des Beförderers aus Drittländern stammender gestellungspflichtiger Postsendungen als Kostenschuldner für die anschließende zollamtliche Verwahrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

    Auszug aus BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der beschließende Senat folgt, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1).

    Auch in dem mit dem BVerwG-Urteil in BVerwGE 91, 109 entschiedenen Fall war nicht derjenige Kostenschuldner, der durch sein Handeln die gebührenpflichtige Amtshandlung unmittelbar ausgelöst hatte, sondern derjenige, für den diese Handlung vorgenommen worden und dem sie deshalb zuzuordnen war.

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Auszug aus BFH, 22.02.2011 - VII B 210/10
    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der beschließende Senat folgt, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1).
  • FG Hamburg, 30.09.2011 - 4 K 103/10

    Zollkostenrecht: Keine Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren

    Dem von der Klägerin zugleich mit der Erhebung der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 29. September 2010 entsprochen (4 V 104/10, juris, bestätigt mit Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    a) Dass unzweifelhaft der Gebührentatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV erfüllt wurde, die Gebühren der Höhe nach zutreffend berechnet worden sind, der Bescheid den formellen Erfordernissen entspricht, insbesondere die Zusammenfassung von mehreren Gebührentatbeständen in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden ist, und dass an der Rechtmäßigkeit der ZollKostV selbst keine Zweifel bestehen, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10, juris) mit ausführlicher Begründung ausgeführt und ist vom Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt worden (Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038):.

    Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird.

    Die zweite Alternative scheidet ohne weiteres aus, weil die Klägerin nicht als Begünstigter der Verwahrung anzusehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038; BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992, 3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005, 1 C 15.04, BVerwGE 124, 1; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009, 17 A 2493/03, 17 A 2508/03, juris), d. h. Veranlasser ist, wer in seiner Person objektiv in rechtlich zurechenbarer Weise einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Tätigwerden und eine Kostenpflicht knüpft, also wer die als Amtshandlung zu qualifizierende Tätigkeit der Behörde in Gang setzt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. April 2009 1 L 92/08, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 2 L 78/08, Landes- und Kommunalverwaltung - LKV - 2009, 329, juris m. w. N.; ThürOVG, Urteil vom 26. November 2009 3 KO 749/07, ThürVBl 2010, 130, m. w. N., zitiert nach juris).

    Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Postsendungen als Inhaberin eines externen Versandverfahrens gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK angesehen wird (so BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), ist es zwar ihre Sache, das Versandverfahren durch Gestellung der Postsendungen bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK).

    c) Selbst wenn die Klägerin Kostenschuldnerin geworden sein sollte, könnte der angefochtene Kostenbescheid keinen Bestand haben, denn jedenfalls gab es neben ihr noch weitere Kostenschuldner mit der Folge, dass der Beklagte in diesem Fall von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011, VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Kostenschuldner für eine gestellte und mangels zollrechtlicher Bestimmung in Verwahrung genommene Postsendung ist nämlich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. VwKostG jedenfalls auch der auf der Sendung angegebene Empfänger, weil die Verwahrung - anders als der Beklagte meint - zu seinen Gunsten erfolgt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038).

    Dieser Ansicht neigt offenbar auch der BFH zu, wenn er in dem Eilverfahren der Klägerin ausführt (BFH, Beschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038), der angefochtene Kostenbescheid könne auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Klägerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das Hauptzollamt von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte.

    Diese Frage kann auch nicht durch den Beschluss des BFH vom 22. Februar 2011 (VII B 210/10, BFH/NV 2011, 1038) als geklärt betrachtet werden, weil sich der BFH hier im Eilverfahren der Klägerin nur am Rande und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Problem geäußert hat.

  • FG Düsseldorf, 19.08.2011 - 11 K 4201/10

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Gewinn aus privater

    So sollten nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 24. Februar 2010 (2 K 90/08, EFG 2010, 883, nachfolgend BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) z.B. die Einkommensteuern, die auf einer Tatbestandsverwirklichung infolge des persönlichen Arbeitseinsatzes des Schuldners als Arbeitnehmer beruhten, keine Masseverbindlichkeiten sein, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

    Schließlich habe der BFH mit Urteil vom 24. Februar 2011 (VI R 21/10, BFH/NV 2011, 1038) entschieden, dass pfändbarer Arbeitslohn, der zur Insolvenzmasse gelange, mangels Verwaltungstätigkeit des Insolvenzverwalters keine Masseverbindlichkeit auslöse.

  • FG Hamburg, 09.06.2016 - 4 K 23/14

    Verwaltungskostenrecht/Zollkostenrecht: Erhebung von Verwahrungsgebühren nach der

    Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.; BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben.
  • BFH, 20.06.2011 - VII B 228/10

    Verwahrungsgebühren für vom Beförderer bei der Zollstelle gestellte, aber vom

    Derartige Klageverfahren sind bereits anhängig; auf den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Februar 2011 VII B 210/10 (BFH/NV 2011, 1038) wird verwiesen.
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