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   BFH, 22.02.2017 - V B 122/16   

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BFH, 22.02.2017 - V B 122/16 (https://dejure.org/2017,11602)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2017 - V B 122/16 (https://dejure.org/2017,11602)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - V B 122/16 (https://dejure.org/2017,11602)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 74, FGO § 96 Abs 2... , FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 103 Abs 1, GG Art 126, SpielbkV § 6 Abs 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst b, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010
    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verdrängt den § 6 Abs. 1 SpielbkV für den Bereich der Umsatzsteuer.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umsatzbesteuerung der Erlöse aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz steuerpflichtig - Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Glücksspiele mit Geldeinsatz - und die Umsatzsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtzulassungsbeschwerde - und der erbetene gerichtliche Hinweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rüge der unterbliebenen Aussetzung des Verfahrens

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.07.2016 - V B 17/16

    Umsatzsteuer bei Spielbanken

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    a) Danach trifft es zwar zu, dass nach der Anordnung in § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 --SpielbkV-- (RGBl I 1938, 955) der "Spielbankunternehmer ... für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftsteuer befreit" war (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593, Rz 3).

    Der BFH hat aber geklärt, dass für den Bereich der Umsatzsteuer diese Steuerbefreiung bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) eigenständig geregelt wurde (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.).

    Da § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind", vorsah, hat schon diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.).

    b) Die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.).

    Denn diese Auslegungsregel entfaltet im Streitfall schon deshalb keine Wirkung mehr, weil der BFH diesbezüglich bereits geklärt hat, dass nach einem hier einschlägigen anderen Auslegungsgrundsatz das spätere Gesetz die frühere Regelung verdrängt ("lex posterior derogat legi priori" - vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3, m.w.N.).

    Vielmehr ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2016, 1593 und in BFH/NV 2016, 1592 mit der jeweils dort in Bezug genommenen --im Übrigen in sich widerspruchsfreien-- Rechtsprechung im Gegenteil, dass das FG-Urteil mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Einklang steht.

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich indes schon nicht schlüssig entnehmen, dass eine derartige Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf die Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV überhaupt bestanden hat, zumal die Entscheidung des FG --wie aufgezeigt-- erkennbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH im Einklang übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, und in BFH/NV 2016, 1592).

  • BFH, 04.07.2016 - V B 115/15

    Zur Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen --mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung-- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).

    Vielmehr ergibt sich aus den von der Klägerin selbst zitierten Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2016, 1593 und in BFH/NV 2016, 1592 mit der jeweils dort in Bezug genommenen --im Übrigen in sich widerspruchsfreien-- Rechtsprechung im Gegenteil, dass das FG-Urteil mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des EuGH im Einklang steht.

    Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich indes schon nicht schlüssig entnehmen, dass eine derartige Meinungsverschiedenheit im Hinblick auf die Fortgeltung von § 6 Abs. 1 SpielbkV überhaupt bestanden hat, zumal die Entscheidung des FG --wie aufgezeigt-- erkennbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH im Einklang übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1593, und in BFH/NV 2016, 1592).

  • BFH, 19.05.2008 - V B 29/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Geltendmachung von Verfahrensmängeln, sachliche und

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt, muss der Beschwerdeführer schlüssig dartun, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf "Null" reduziert gewesen sein soll und die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, Rz 61, m.w.N.).

    Zudem muss er vortragen, inwiefern die von ihm begehrte Aussetzung des Verfahrens den materiellen Inhalt der Vorentscheidung hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1501, Rz 61, m.w.N.).

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Das FG ist indessen nicht verpflichtet, die maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-58/09

    Leo-Libera - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen --mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung-- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).
  • BFH, 10.11.2010 - XI R 79/07

    Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Zudem ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen --mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Neuregelung-- des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, 1. Leitsatz sowie Rz 29; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2016 V B 115/15, BFH/NV 2016, 1592 Rz 3 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Leo-Libera vom 10. Juni 2010 C-58/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39).
  • BVerfG, 16.04.2012 - 1 BvR 523/11

    Garantie des gesetzlichen Richters und Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Diese Bestimmung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. April 2012  1 BvR 523/11, BFH/NV 2012, 1405).
  • BFH, 06.10.2015 - V B 23/15

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage - Darlegungserfordernisse bei der Rüge

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2015 V B 23/15, BFH/NV 2016, 53).
  • FG Münster, 16.06.2016 - 5 K 998/14

    Befreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten von der Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 22.02.2017 - V B 122/16
    Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016  5 K 998/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 30.01.2018 - 8 K 2620/15

    Erzielen der steuerbaren und nicht steuerbefreiten Umsätze aus Geldspielgeräten

    Das Urteil des FG Münster vom 16.06.2016 ist mit Beschluss des BFH vom 22.02.2017 (V B 122/16, juris) bestätigt worden.

    Angesichts der Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 22.02.2017 (V B 122/16, juris, Rn. 17 ff.) sieht der Senat keinen Anlass, das vorliegende Verfahren wegen des Vortrags der Klägerin zu § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 gemäß Art. 100 GG auszusetzen.

  • BFH, 22.05.2017 - V B 133/16

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten -

    Spätestens durch die BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2017 V B 122/16 und in BFH/NV 2016, 1593, Rz 3 ist geklärt, dass die Steuerbefreiung für Spielbanken nach § 6 SpielbkV nicht mehr in Kraft ist.
  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2017 IX B 54/17, BFH/NV 2017, 1449, und vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).
  • FG Münster, 30.01.2018 - 5 K 419/15

    Befreiung der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten von der

    Trotz der Tatsache, dass § 6 Abs. 1 SpielbkV 1938/44 zum Bundesrecht gehört, ist diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 a) Satz 1 UStG 1967, der eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete als späteres Gesetz ("lex posterior derogat legi priori") verdrängt worden (BFH, Beschluss vom 14.07.2016 V B 17/16, BFH/NV 2016, 1593; Beschluss vom 22.02.2017 V B 122/16; FG Münster, Urt. vom 16.06.2016 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558 mit Anm. Büchter-Hole).
  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Eine Unionsrechtswidrigkeit folgt auch nicht aus § 6 SpielbkV vom 27.07.1938 (RGBl I 1938, 955), weil diese Vorschrift in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als sie auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (BFH, Urteil vom 11.12.2019, XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 49 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 16.06.2016, 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 22.02.2017, V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits mit Beschluss vom 07.11.2017 (1 BvR 1006/17) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung (V B 122/16), die die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen und die Frage der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO betraf, nicht zur Entscheidung angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht die mit der Besteuerung der Geldspielautomatenumsätze zusammenhängenden Fragen als geklärt ansieht.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 292/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Eine Unionsrechtswidrigkeit folgt auch nicht aus § 6 SpielbkV vom 27.07.1938 (RGBl I 1938, 955), weil diese Vorschrift in den Streitjahren insoweit nicht mehr galt, als sie auch eine Befreiung von der Umsatzsteuer vorsieht (BFH, Urteil vom 11.12.2019 - XI R 13/18, BStBl II 2020, 296, Rn. 49 m.w.N.; FG Münster, Urteil vom 16.06.2016, 5 K 998/14 U, EFG 2016, 1558; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 22.02.2017 - V B 122/16 -, juris ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zudem bereits mit Beschluss vom 07.11.2017 (1 BvR 1006/17) eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung (V B 122/16), die die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen und die Frage der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO betraf, nicht zur Entscheidung angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht die mit der Besteuerung der Geldspielautomatenumsätze zusammenhängenden Fragen als geklärt ansieht.

  • BFH, 31.01.2019 - V B 99/16

    Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

    c) Die Frage zu (2), ob die Vernehmung eines Zeugen auch dann ausscheidet, wenn dem Gericht eine entscheidungserhebliche schriftliche Erklärung des Zeugen vorliegt, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2017 V B 122/16, BFH/NV 2017, 772).
  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 797/18

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Münster, 23.04.2019 - 5 V 937/19

    Umsatzsteuer - Zur Frage, ob Umsätze eines Geldspielautomatenaufstellers der

  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 19/22

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Streit um das Vorliegen eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2022 - 3 K 1180/17

    Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/11

    Umsatzsteuerbesteuerung beim Betreiben von Geldspielautomaten mit

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 K 1179/17

    Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit von Umsätzen aus dem Betrieb von

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