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   BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00   

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https://dejure.org/2001,9168
BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00 (https://dejure.org/2001,9168)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2001 - VII R 41/00 (https://dejure.org/2001,9168)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2001 - VII R 41/00 (https://dejure.org/2001,9168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung als Steuerbevollmächtigter - Beitrittsgebiet - Überleitungsseminar - Wiederholungsprüfung - Verfassungsmäßigkeit - Berufswahlfreiheit - Übergangszeit

  • Judicialis

    StBerG § 40 a a.F.; ; StBerG § ... 157 Abs. 3; ; StBerG § 42; ; StBerG § 40 a Abs. 2 a.F.; ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 6 a.F.; ; StBerG § 40 a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 40a Abs 1
    Überleitungsseminar; Wiederholungsprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.10.1997 - VII R 18/97

    Beitrittsgebiet: Endgültige Bestellung zum Steuerberater

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00
    Das FG hat im Hinblick auf die Bedenken des Klägers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 a StBerG a.F., insbesondere wegen eines etwaigen Verstoßes der Regelung gegen Art. 12 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot zutreffend auf das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97 (BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835) verwiesen.

    Schon nach der davor seit dem 29. September 1990 geltenden Fassung der Vorschrift (Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Nr. 9 Buchst. c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. dem Gesetz vom 23. September 1990, BGBl II 1990, 885, 970) war aber klar, dass ein Anspruch auf endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur bestand, wenn der betreffende Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen und dies durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen hatte (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 183, 339, BStBl II 1997, 835).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00
    Es mag zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten sein, die Möglichkeit zu einer mindestens einmaligen Wiederholung einer Berufszugangsprüfung zu gewähren, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 1 BvR 1033/82 und 174/84, BVerfGE 80, 1, 36; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., S. 168, Rz. 304).
  • FG Thüringen, 15.03.2000 - III 1388/98

    Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater

    Auszug aus BFH, 22.03.2001 - VII R 41/00
    Der Senat hält einstimmig die Revision gegen die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1415 veröffentlichte Vorentscheidung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
  • FG Thüringen, 22.08.2001 - III 938/01

    Es ist nicht verfassungswidrig, dass nach dem 31.12.1997 keine

    Die hiergegen gerichtete Revision wies der BFH mit Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150 als unbegründet zurück.

    Der Forderung, eine mindestens einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung zu ermöglichen, ist damit Genüge getan (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1150 ; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. März 2000 III 1388/98, a.a.O.).

    Nach Auffassung des BFH ist es nicht erforderlich, auch nach dem Ablauf der Übergangszeit Berufsangehörigen die Möglichkeit zu geben, eine Wiederholungsprüfung abzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150 ).

    Etwaige individuelle Härten lassen sich bei der Festlegung von Fristen nie ganz ausschließen; sie müssen aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausreichend bemessenen Übergangszeit hingenommen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150 ).

    Im Übrigen wird auf den BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV - 2001, 1150 verwiesen, dessen Erwägungen sich der erkennende Senat anschließt.

    Insbesondere hat die Rechtssache im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150 keine grundsätzliche Bedeutung mehr, da die maßgebende Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.

  • BFH, 25.02.2002 - VII B 241/01

    Wiederholungsprüfung nach § 40 a StBerG

    Die dagegen eingelegten Rechtsmittel hatten ebenfalls keinen Erfolg (Thüringer Finanzgericht --FG--, Urteil vom 15. März 2000 III 1388/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1415; Senatsbeschluss vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150).

    Das FG führte unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung (u.a. sein Urteil in EFG 2000, 1415, und den Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1150) aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung mehr zustehe, weil nach § 7 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) vom 25. September 1992 (BGBl 1, 1667), der nicht verfassungswidrig sei, nach dem 31. Dezember 1997 keine Wiederholungsprüfungen mehr durchgeführt würden.

    Die Rechtsfrage ist in dem gemäß § 126a FGO ergangenen Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1150 ausführlich beantwortet worden, insbesondere ist darin auch darauf hingewiesen worden, dass sich individuelle Härten bei der Festlegung von Fristen nie ganz ausschließen lassen, die in § 7 Satz 3 DV § 40a StBerG festgelegte Frist aber im Hinblick auf Sinn und Zweck der ausreichend bemessenen Übergangszeit hingenommen werden müsse.

  • BFH, 15.03.2002 - VII B 120/01

    Fehlerhafte Beurteilung der Prozessführungsbefugnis; Verfahrensmangel

    Nach der zu dieser Frage nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 VII R 52/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150) gilt, dass es trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Bestellung von Steuerberatern durch § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Neufassung (StBerG) durch das 7. StBÄndG auf die Steuerberaterkammern im Streitfall bei der OFD als Beklagte bleiben muss.
  • BFH, 22.01.2002 - VII R 19/01

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung als Steuerbevollmächtigter;

    Der Senat hat bereits entschieden (Beschlüsse vom 30. Januar 2001 VII R 52/00, BFH/NV 2001, 939, und vom 22. März 2001 VII R 41/00, BFH/NV 2001, 1150), dass es trotz Übertragung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von Steuerberatern nach § 46 Abs. 4 StBerG in der Neufassung durch das 7. StBÄndG auf die Steuerberaterkammern für den Fall der Rücknahme einer vorläufigen Bestellung als Steuerberater i.S. von § 40a StBerG a.F. bei den bisherigen Beteiligten, insbesondere der OFD als Beklagte und Revisionsbeklagte bleibt.
  • VG Hannover, 09.09.2010 - 6 A 1524/10

    ELPIS I; Europäische Rechtspraxis; Studiengang; Hochschulprüfung;

    Es entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass es das Grundrecht auf freie Wahl eines Berufes aus Art. 12 Abs. 1 GG gebietet, zumindest eine Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung zuzulassen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999 S. 245 [246] m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.3.2001 - VII R 41/00 -, zitiert nach juris; Nds. Oberverwaltungsgericht, OVGE 40, 462 [464]; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 26, m.w.N.).
  • VG Hannover, 26.01.2005 - 6 A 355/04

    Anrechnung; Auslegung; berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; Chancengleichheit;

    Dieses entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, in der allgemein angenommen wird, dass Art. 12 Abs. 1 GG es gebietet, zumindest eine Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung zuzulassen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999 S. 245 [246] m.w.N.; BFH, Beschluss vom 22.3.2001 - VII R 41/00 -, zitiert nach juris; Nds. Oberverwaltungsgericht, OVGE 40, 462 [464]; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr. 26, m.w.N.).
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