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   BFH, 22.03.2005 - II B 14/04   

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https://dejure.org/2005,6440
BFH, 22.03.2005 - II B 14/04 (https://dejure.org/2005,6440)
BFH, Entscheidung vom 22.03.2005 - II B 14/04 (https://dejure.org/2005,6440)
BFH, Entscheidung vom 22. März 2005 - II B 14/04 (https://dejure.org/2005,6440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    RennwLottG § 17; ; RennwLottG § 19 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; ; AO 1977 § 90 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; RennWettLottG § 17
    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

  • datenbank.nwb.de

    Lotteriesteuerpflicht von Oddset-Wetten: Veranstalter; Verfassungsmäßigkeit, Verstoß gegen Berufsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Veranstalter von Oddsett-Wetten; "Ins-Werk-Setzen" einer Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette im Sportwettgewerbe; Zweck der Begriffsbestimmung des "Veranstalters"; Verfassungsmäßigkeit der Ergänzung des Rennwettgesetzes und Lotteriegesetzes (RennwLottG) um einen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    a) Die gewerbliche Veranstaltung von Oddset-Wetten erfüllt die Merkmale eines Berufs i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG (dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, unter C.I.) und unterfällt dem Schutzbereich dieses Grundrechts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. August 1994 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293, unter 2.b aa, und vom 28. März 2001 6 C 2.01, BVerwGE 114, 92, unter 2.c aa).

    Da Art. 12 Abs. 1 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 102, 197, unter C.I.), kann sich auch die Antragstellerin --eine GmbH-- darauf berufen.

    aa) Der Zweck der Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten liegt --ebenso wie der Zweck anderweitiger gesetzlicher Regelungen über Glücksspiele (vgl. dazu Entscheidungen des BVerfG in HFR 1997, 512, unter B.II.2.a und in BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.b; Urteile des BVerwG in BVerwGE 96, 293, unter 2.c; BVerwGE 114, 92, unter 2.a bb)-- neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen in der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen.

    Selbst eine sehr weitgehende Gewinnabschöpfung durch eine Sondersteuer ist gegenüber dem Verbot der Tätigkeit immer noch ein milderes Mittel (BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.e bb (2)).

    So rechtfertigt insbesondere der Gesichtspunkt, dass Glücksspielgewinne angesichts des streng regulierten und auf wenige Anbieter beschränkten Marktes relativ risikolos erzielt werden können, deren teilweise Abschöpfung durch staatliche Abgaben (BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.c aa zu Spielbanken), zumal mit der Lotteriesteuerpflicht eine Befreiung von der Umsatzsteuer einhergeht (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    b) Steuerrechtliche Sonderregelungen für bestimmte Berufe betreffen in der Regel mittelbar (lediglich) die Berufsausübungsfreiheit (BVerfG-Beschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 512, unter B.I. und B.II.2.d; BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 36/98, BFH/NV 2001, 650, unter II.2.).

    aa) Der Zweck der Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten liegt --ebenso wie der Zweck anderweitiger gesetzlicher Regelungen über Glücksspiele (vgl. dazu Entscheidungen des BVerfG in HFR 1997, 512, unter B.II.2.a und in BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.b; Urteile des BVerwG in BVerwGE 96, 293, unter 2.c; BVerwGE 114, 92, unter 2.a bb)-- neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen in der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen.

    c) In die Freiheit der Berufswahl greift eine steuerrechtliche Regelung nur dann ein, wenn die Besteuerung es ausschließt, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG-Beschluss in HFR 1997, 512, unter B.II.2.d, m.w.N.), die Steuer also "erdrosselnde Wirkung" entfaltet.

  • BFH, 19.06.1996 - II R 29/95

    Lotteriesteuerpflicht im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten -

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Juni 1996 II R 29/95 (BFH/NV 1997, 68) entschieden hatte, dass Sportwetten der von der Antragstellerin angebotenen Art nicht von § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) a.F. erfasst wurden, ergänzte der Gesetzgeber die genannte Norm mit Wirkung ab dem 1. April 2000 um einen Tatbestand für die Besteuerung von Oddset-Wetten.

    a) Das RennwLottG ist vorkonstitutionelles Recht; die darin enthaltenen Regelungen über die Lotteriesteuer --bei der es sich um eine Verkehrsteuer handelt-- gelten gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fort (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 68, unter II.1.a).

    Die Gesetzesbegründung (vgl. Bundesrats-Beschluss vom 15. Oktober 1999, BRDrucks 518/99, 1) gelangte für den seinerzeit geltenden Rechtszustand zu dem Befund, es komme im Hinblick auf die sich aus dem Urteil des Senats in BFH/NV 1997, 68 ergebenden Folgerungen für die Umsatz- bzw. Lotteriesteuer zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte.

  • BFH, 10.12.1970 - V R 50/67

    Wohlfahrtsverband - Genehmigte Lotterie - Gewerblichen Lotterieunternehmen -

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    a) Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zunächst zum Reichsstempelgesetz entwickelt und später für das Lotteriesteuerrecht und die korrespondierende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) übernommen worden ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (zum Reichsstempelgesetz Urteile des Reichsgerichts --RG-- vom 19. April 1907 VII 256/06, RGZ 66, 32, und des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 6. Oktober 1922 II A 86/22, RFHE 10, 218; zur Umsatzsteuer RFH-Urteil vom 16. Oktober 1936 V A 393/36, RStBl 1936, 1165, und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R 50/67, BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193; zur Lotteriesteuer BFH-Urteil vom 19. November 1959 II 95/56 S, BFHE 70, 470, BStBl III 1960, 176).

    Eine Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette setzt nach den in BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193 entwickelten Grundsätzen in erster Linie derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden (öffentlich-rechtlichen) Genehmigung zur Veranstaltung ist, als solcher durch die ihm erteilte Genehmigung die Abhaltung dieser Glücksspiele ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet.

    Nicht entscheidend ist, ob das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung getätigt wird (RG-Urteil in RGZ 66, 32; RFH-Urteile vom 24. September 1920 II A 279/20, RFHE 3, 268, und in RFHE 10, 218); auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193 unter ausdrücklicher Aufgabe der im RFH-Urteil in RFHE 3, 268 vertretenen Auffassung, es sei darauf abzustellen, ob der Veranstalter dem Wettkunden in eigenem Namen als Vertragspartner gegenüber trete).

  • RG, 19.04.1907 - VII 256/06

    Reichsstempel. ; Hydrasystem. ; Veranstalter.

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    a) Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zunächst zum Reichsstempelgesetz entwickelt und später für das Lotteriesteuerrecht und die korrespondierende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) übernommen worden ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (zum Reichsstempelgesetz Urteile des Reichsgerichts --RG-- vom 19. April 1907 VII 256/06, RGZ 66, 32, und des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 6. Oktober 1922 II A 86/22, RFHE 10, 218; zur Umsatzsteuer RFH-Urteil vom 16. Oktober 1936 V A 393/36, RStBl 1936, 1165, und BFH-Urteil vom 10. Dezember 1970 V R 50/67, BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193; zur Lotteriesteuer BFH-Urteil vom 19. November 1959 II 95/56 S, BFHE 70, 470, BStBl III 1960, 176).

    Die Begriffsbestimmung des "Veranstalters" dient vor allem der Abgrenzung zu Personen, die lediglich als Helfer tätig sind (Urteile in RGZ 66, 32 und RFHE 10, 218).

    Nicht entscheidend ist, ob das Geschäft auf eigene oder fremde Rechnung getätigt wird (RG-Urteil in RGZ 66, 32; RFH-Urteile vom 24. September 1920 II A 279/20, RFHE 3, 268, und in RFHE 10, 218); auch kommt es nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Urteil in BFHE 101, 153, BStBl II 1971, 193 unter ausdrücklicher Aufgabe der im RFH-Urteil in RFHE 3, 268 vertretenen Auffassung, es sei darauf abzustellen, ob der Veranstalter dem Wettkunden in eigenem Namen als Vertragspartner gegenüber trete).

  • BFH, 06.12.2000 - II R 36/98

    Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    b) Steuerrechtliche Sonderregelungen für bestimmte Berufe betreffen in der Regel mittelbar (lediglich) die Berufsausübungsfreiheit (BVerfG-Beschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89 u.a., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1997, 512, unter B.I. und B.II.2.d; BFH-Urteil vom 6. Dezember 2000 II R 36/98, BFH/NV 2001, 650, unter II.2.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Steuer dann einen Verbotscharakter im Sinne einer erdrosselnden Wirkung, wenn aufgrund der Steuer die Ausübung des Berufs für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 650, unter II.2.).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvR 2212/00

    Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    Solche Schwierigkeiten lägen angesichts der durchschnittlichen Auszahlungsquoten dieser Anbieter, die vom FG und der Antragstellerin (Anlagen zum Schriftsatz vom 30. Januar 2001) mit 50 % und vom BVerfG (Beschluss vom 8. Juni 2004 2 BvR 2212/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 2004, 890, unter II.2.b) exemplarisch mit 58 % bzw. 61 % angegeben werden, auch eher fern.

    Hinzu kommt, dass die Ausschüttungsquote des in der Entscheidung des BVerfG (in NVwZ-RR 2004, 890) genannten günstigsten Mitbewerbers (Niedersachsenlotto) für Oddset-Spiele nicht mehr den vom BVerfG angegebenen 61 % entspricht, sondern auf 55, 3 % gesunken ist (20,5 Mio. EUR Gewinnausschüttung bei 37, 1 Mio. EUR Einsätzen, Quelle: www.niedersachsenlotto.de -- Land & Lotto -- Geschäftsbericht -- Umsatzentwicklung -- Oddset).

  • BFH, 11.09.2002 - II B 113/02

    Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 11. September 2002 II B 113/02, BFHE 199, 32, BStBl II 2002, 777, und vom 16. Juli 2003 IX B 60/03, BFHE 202, 557, BStBl II 2003, 945, m.w.N.).

    Sind derartige Zweifel --wie sich für den Streitfall aus den Darlegungen unter 2. bis 5. ergibt, die nach Auffassung des Senats nicht nur "ernstliche Zweifel", sondern auch sonstige Zweifel ausschließen-- zu verneinen, scheidet eine Aussetzung selbst dann aus, wenn die Vollziehung tatsächlich eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss in BFHE 199, 32, BStBl II 2002, 777, unter II.2., m.w.N.).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    a) Die gewerbliche Veranstaltung von Oddset-Wetten erfüllt die Merkmale eines Berufs i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG (dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, unter C.I.) und unterfällt dem Schutzbereich dieses Grundrechts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. August 1994 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293, unter 2.b aa, und vom 28. März 2001 6 C 2.01, BVerwGE 114, 92, unter 2.c aa).

    aa) Der Zweck der Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten liegt --ebenso wie der Zweck anderweitiger gesetzlicher Regelungen über Glücksspiele (vgl. dazu Entscheidungen des BVerfG in HFR 1997, 512, unter B.II.2.a und in BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.b; Urteile des BVerwG in BVerwGE 96, 293, unter 2.c; BVerwGE 114, 92, unter 2.a bb)-- neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen in der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen.

  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus BFH, 22.03.2005 - II B 14/04
    a) Die gewerbliche Veranstaltung von Oddset-Wetten erfüllt die Merkmale eines Berufs i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG (dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19. Juli 2000 1 BvR 539/96, BVerfGE 102, 197, unter C.I.) und unterfällt dem Schutzbereich dieses Grundrechts (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. August 1994 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293, unter 2.b aa, und vom 28. März 2001 6 C 2.01, BVerwGE 114, 92, unter 2.c aa).

    aa) Der Zweck der Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten liegt --ebenso wie der Zweck anderweitiger gesetzlicher Regelungen über Glücksspiele (vgl. dazu Entscheidungen des BVerfG in HFR 1997, 512, unter B.II.2.a und in BVerfGE 102, 197, unter C.II.1.b; Urteile des BVerwG in BVerwGE 96, 293, unter 2.c; BVerwGE 114, 92, unter 2.a bb)-- neben der Erzielung eines Beitrags zum allgemeinen Steueraufkommen in der Abwehr von Gefahren, die der Bevölkerung aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft zu gewerblichen Gewinnzwecken drohen.

  • BFH, 19.11.1959 - II 95/56 S

    Veröffentlichung eines Preisausschreibens in einer Zeitschrift - Erwerb einer

  • BFH, 16.07.2003 - IX B 60/03

    Sonderabschreibungen auf Anzahlungen

  • RFH, 16.10.1936 - V A 393/36
  • RFH, 24.09.1920 - II A 279/20
  • RFH, 06.10.1922 - II A 86/22
  • BFH, 02.04.2008 - II R 4/06

    Lotteriesteuerpflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

    Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des RG, des RFH und des BFH).

    Kennzeichnend für die Veranstaltereigenschaft ist das Gestaltungsrecht für die vertragsrechtliche Ordnung des Spielgeschehens einschließlich der Möglichkeit, die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z.B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen), zu ordnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob die Veranstaltereigenschaft nach außen hervortritt oder nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Die Besteuerung verfolgt danach einen hinreichenden, legitimen Gemeinschaftszweck (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

    Der Gesichtspunkt, dass Gewinne aus der Veranstaltung von Glücksspielen angesichts des streng regulierten und auf wenige Anbieter beschränkten Marktes relativ risikolos erzielt werden können, rechtfertigt die teilweise Abschöpfung der Gewinne durch staatliche Abgaben, zumal mit der Lotteriesteuerpflicht eine Befreiung von der Umsatzsteuer einhergeht (§ 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1379).

  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    In beiden Fällen lasse sich keine Kongruenz zwischen dem strafrechtlich verfolgten Zweck des Vermögensschutzes des Spielers vor den Gefahren unkontrollierten Spielens und dem Belastungszweck der Rennwett- und Lotteriesteuer herstellen, so dass auch der Veranstalterbegriff des Rennwett- und Lotteriesteuergesetzes einer eigenständigen Auslegung bedürfe (Hinweis auf Beschluss des FG Thüringen vom 15.1.2004 I 1216/03, EFG 2004, 431; und nachfolgenden Beschluss des BFH vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die zunächst zum Reichsstempelgesetz entwickelt und später für das Lotteriesteuerrecht und die korrespondierende Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG übernommen worden ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt (zuletzt zur Lotteriesteuer BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, m.w.N.).

    Eine Lotterie setzt nach den im BFH-Urteil vom 10.12.1970 (V R 50/67, BStBl II 1971, 193) entwickelten Grundsätzen in erster Linie derjenige ins Werk, der Inhaber der entsprechenden (öffentlich-rechtlichen) Genehmigung zur Veranstaltung ist, als solcher durch die ihm erteilte Genehmigung die Abhaltung dieser Glücksspiele ermöglicht und das Spiel- oder Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet (vgl. zuletzt auch BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    Das RennwLottG ist vorkonstitutionelles Recht; die darin enthaltenen Regelungen über die Lotteriesteuer - bei der es sich um eine Verkehrssteuer handelt - gelten gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 GG als Bundesrecht fort (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22.3.2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379).

    In diesem Sinne hat auch der BFH in seinem Beschluss vom 22.3.2005 zu der Lotteriesteuerpflicht von Oddset-Wetten gemäß § 17 RennwLottG (II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379) die Auffassung der Vorinstanz (FG Thüringen, Beschluss vom 15.1.2004 I 1216/03 V,EFG 2004, 431) bestätigt, wonach § 17 RennwLottG weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. März 2005 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, m.w.N.).
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