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   BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11   

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https://dejure.org/2012,17543
BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11 (https://dejure.org/2012,17543)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2012 - VII R 50/11 (https://dejure.org/2012,17543)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - VII R 50/11 (https://dejure.org/2012,17543)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • openjur.de

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • Bundesfinanzhof

    ZK Art 202, ZK Art 215 Abs 4, UStG § 11 Abs 1, UStG § ... 11 Abs 3 Nr 2, UStG § 21 Abs 2, EWGRL 12/92 Art 6 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 7 Abs 1, EWGRL 12/92 Art 9 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 202, EWGV 2913/92 Art 215 Abs 4, TabStG § 19 S 1, TabStG § 12 Abs 1, TabStG § 19 S 2
    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • Bundesfinanzhof

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 202 ZK, Art 215 Abs 4 ZK, § 11 Abs 1 UStG 2005, § 11 Abs 3 Nr 2 UStG 2005, § 21 Abs 2 UStG 2005
    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • IWW
  • rewis.io

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3
    Notwendigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben der Zollschuld bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten in Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer; "Empfänger" unzulässig verbrachter Tabakwaren als Steuerschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer beim Zigarettenschmuggel

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notwendigkeit der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer neben der Zollschuld bei Sicherstellung von in das Zollgebiet der Union geschmuggelten Zigaretten in Deutschland

  • beck.de (Kurzmitteilung)

    Zigarettenschmuggel - Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Einfuhrumsatzsteuer und der Feststellung des Steuerschuldners bei Zigarettenschmuggel

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 237, 554
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07 (BFHE 221, 325, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 301) ausgeführt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 29. April 2010 C-230/08 (Slg. 2010, I-3799) bestätigt hat, folgt die Befugnis zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich der Befugnis zur Erhebung des Zolls.

    Um ein Verbringen zu privaten Zwecken i.S. des § 20 TabStG handelt es sich zweifellos nicht und die zunächst in Polen in das Zollgebiet der Union eingeführten Zigaretten befanden sich dort auch im freien Verkehr, denn nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der (im Streitfall noch anzuwendenden) Richtlinie 92/12/EWG (RL 92/12/EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 76/1) gilt als Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr jede --auch unrechtmäßige-- Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-3799, Rz 75).

    Werden --wie im Streitfall-- verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ist dieser gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 RL 92/12/EWG für die Erhebung der Verbrauchsteuer zuständig (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-3799, Rz 112-114).

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 30/07

    Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07 (BFHE 221, 325, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 301) ausgeführt und der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 29. April 2010 C-230/08 (Slg. 2010, I-3799) bestätigt hat, folgt die Befugnis zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich der Befugnis zur Erhebung des Zolls.

    Dem entspricht es, auch Art. 215 Abs. 4 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden (Senatsurteil in BFHE 221, 325, ZfZ 2008, 301) und --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- in Fällen wie dem vorliegenden die Zollbehörde desjenigen Mitgliedstaats, in dem die Entstehung einer Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat in Höhe von weniger als 5.000 EUR festgestellt wurde, auch dann als für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig anzusehen, wenn die Einfuhrumsatzsteuerschuld diesen Betrag übersteigt.

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 57/97

    Besitz des Klägers an den Zigaretten als Voraussetzung für dessen

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da er die Zigaretten, die sich in seiner Wohnung und seinem Fahrzeug während des Transports befanden, in Besitz hatte (vgl. insoweit: Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893).
  • BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06

    Unkenntnis der Zusammensetzung einer LKW-Ladung schließt Schuldnerschaft für

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Zutreffend hat das FG insoweit in Anbetracht des Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG sowie unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2007 VII R 49/06 (BFHE 218, 469, ZfZ 2008, 85) angenommen, als "Empfänger" im Sinne dieser Vorschrift sei derjenige anzusehen, der im Steuergebiet unversteuerte Tabakwaren in Empfang nimmt, indem er seine tatsächliche Herrschaft (Sachherrschaft) an ihnen begründet, denn nach vorgenanntem Senatsurteil geht es bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners darum, denjenigen in Anspruch nehmen zu können, in dessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und der deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.
  • BGH, 02.02.2010 - 1 StR 635/09

    Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Steuerschuldnerschaft;

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar zu § 19 Satz 2 TabStG die Auffassung vertreten, Schuldner der Tabaksteuer könne nur derjenige "Empfänger" der Tabakwaren sein, der den Besitz an diesen im Rahmen des Verbringungs- bzw. Versendungsvorgangs selbst erlangt habe, somit nicht derjenige, in dessen Besitz die Tabakwaren erst gelangen, nachdem der Verbringungs- bzw. Versendungsvorgang bereits beendet worden sei (BGH-Urteil vom 2. Februar 2010  1 StR 635/09, Neue Zeitschrift für Strafrecht 2010, 644).
  • FG München, 28.05.2009 - 14 K 335/07

    Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr

    Auszug aus BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11
    Daher kommt nicht der Zeitpunkt der Einfuhr der Zigaretten nach Polen in Betracht (a.A. zu einem entsprechenden Fall: FG München, Urteil vom 28. Mai 2009  14 K 335/07, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen, nachdem er zunächst ebenfalls davon ausgegangen war, dass der Verbringungsvorgang mit dem Zur-Ruhe-Kommen der Tabakwaren endet (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - VII S 46/05 (PKH) Rn. 20 ff.; anders dann allerdings BFH, Urteil vom 7. März 2006 - VII R 23/04 Rn. 21 ff., BFHE 212, 321, 325 f.), und er die Auslegung des Begriffs des Besitzers nach § 19 Satz 2 TabStG aF offengelassen hatte (BFH, Urteile vom 22. Mai 2012 - VII R 51/11 Rn. 14, BFHE 237, 559, 562 und VII R 50/11 Rn. 15, BFHE 237, 554, 558), jedoch nach Inkrafttreten der Neuregelung in § 23 Abs. 1 TabStG ein weiteres Verständnis des Besitzes im Sinne des § 19 Satz 2 TabStG aF zugrunde legen wollte und die Frage daher dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt hatte (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - VII R 44/11, BFHE 240, 458; Urteil vom 11. November 2014 - VII R 44/11 Rn. 13 ff., BFHE 248, 271, 275 ff.).
  • FG München, 15.09.2023 - 14 K 2480/22

    Kaffeesteuer

    Dementsprechend stellt auch der BFH bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners darauf ab, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteile vom 22. Mai 2012 - VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401, Rn. 14, und vom 11. November 2014 - VII R 44/11, BFHE 248, 271, Rn. 15).

    Ein entscheidendes Element des Besitzes ist danach die Möglichkeit, über eine Sache oder eine Sachgesamtheit die tatsächliche Herrschaft ("Sachherrschaft") ausüben zu können (BFH-Urteil vom 22. Mai 2012 - VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401, Rn. 14, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

    Damit solle sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde einfach und zweckmäßig erhoben werden könnten (BFH, Urteil vom 6. Mai 2008, VII R 30/07, BFHE 221, 325, Rn. 10; BFH, Urteil vom 22. Mai 2012, VII R 50/11, BFHE 237, 554, Rn. 9).
  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

    Ausdrücklich entschieden hat der BFH, dass diese Vorschrift bzw. die Vorgängervorschrift in Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die sinngemäße Anwendung von Art. 215 Abs. 4 ZK auf die Einfuhrmehrwertsteuer anordne (BFH, Urteil vom 6. Mai 2008, VII R 30/07, BFHE 221, 325, Rn. 10 f.; BFH, Urteil vom 22. Mai 2012, VII R 50/11, BFHE 237, 554, Rn. 9).
  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

    Damit solle sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde einfach und zweckmäßig erhoben werden könnten (BFH-Urteile vom 06.05.2008 VII R 30/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 221, 325; vom 22.05.2012 VII R 50/11, BFHE 237, 554).
  • FG München, 25.05.2023 - 14 K 981/22

    Versender, Besitzer oder Verwender des Kaffees Steuerschuldner nach dem

    Dementsprechend stellt auch der Bundesfinanzhof - BFH - bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners darauf ab, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteile vom 22. Mai 2012 - VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401 , Rn. 14, und vom 11. November 2014 - VII R 44/11, BFHE 248, 271 , Rn. 15).

    Ein entscheidendes Element des Besitzes ist danach die Möglichkeit, über eine Sache oder eine Sachgesamtheit die tatsächliche Herrschaft ("Sachherrschaft") ausüben zu können (BFH-Urteil vom 22. Mai 2012 - VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401 , Rn. 14, m.w.N.).

  • FG München, 20.01.2020 - 14 V 1567/19

    Tabaksteuer; Steuergegenstand

    Dementsprechend stellt auch der BFH bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners darauf ab, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteil vom 22. Mai 2012 VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401 ).
  • FG München, 20.12.2020 - 14 V 1567/19

    Aussetzung der Vollziehung in Sachen Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen

    Dementsprechend stellt auch der BFH bei der Bestimmung des verbrauchsteuerrechtlichen Abgabenschuldners darauf ab, in wessen unmittelbarer Obhut eine verbrauchsteuerpflichtige Ware sich befindet und wer deshalb anhand objektiver Umstände leicht ausgemacht und zur steuerrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann (BFH-Urteil vom 22. Mai 2012 VII R 50/11, BFH/NV 2012, 1401).
  • FG München, 22.04.2013 - 14 K 3161/10

    Vorübergehende Verwendung eines Pkw, Feststellungslast bezüglich gewöhnlichem

    Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer (BFH-Urteil vom 22. Mai 2012 VII R 50/11, BFHE 237, 554).
  • FG Sachsen, 21.01.2022 - 4 K 101/18

    Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer nach Zollvorschriften

    Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelmäßig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (vgl. zusammenfassend Bunjes, UStG , 20. Aufl. 2021, § 21 Rn. 5; BFH-Urteil vom 22.05.2012 VII R 50/11 BFH/NV 2012, 1401 ).
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