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   BFH, 22.05.2019 - II R 22/17   

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BFH, 22.05.2019 - II R 22/17 (https://dejure.org/2019,26839)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2019 - II R 22/17 (https://dejure.org/2019,26839)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - II R 22/17 (https://dejure.org/2019,26839)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 BewG 1991, § 22 Abs 3 BewG 1991, § 78 BewG 1991, § 79 BewG 1991, § 162 Abs 1 AO
    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

  • IWW

    § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), § ... 22 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 22 Abs. 3 Satz 1, § 79 Abs. 2 BewG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 93 Abs. 1 Satz 3 BewG, §§ 76 bis 91 BewG, § 75 BewG, § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BewG, §§ 78 ff. BewG, § 78 Satz 1 BewG, § 78 Satz 2 BewG, § 80 BewG, § 79 BewG, §§ 81, 82 BewG, § 79 Abs. 1, 5 BewG, § 79 Abs. 2 Satz 1 BewG, § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, § 22 Abs. 1 BewG, §§ 27, 79 Abs. 5 BewG, § 162 Abs. 1 Satz 2 AO, § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Wertfortschreibung aufgrund baulicher Veränderungen

  • rewis.io

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Wertfortschreibung aufgrund baulicher Veränderungen

  • datenbank.nwb.de

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertfortschreibung zur Beseitigung eines Bewertungsfehlers

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 8 Abs 2 S 1 Nr 2, BewG § 79 Abs 2 Nr 2, BewG § 22 Abs 1, BewG § 22 Abs 3 S 1
    Einheitswert, Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Gegenleistung, Miteigentumsanteil, Sondereigentum

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.09.2018 - II R 20/15

    Verwendung eines Mietspiegels zur Schätzung der üblichen Miete im

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Durch diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfachten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie auch der Gebäudewert in einem Rechenschritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks annähernd abgebildet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, BGBl I 2018, 531, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 403, Rz 11; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2018 - II R 20/15, BFH/NV 2019, 193, Rz 19).

    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Mai 2018 - II R 37/14, BFHE 261, 364, BStBl II 2018, 692, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2019, 193, Rz 22).

    d) Die übliche Miete i.S. des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG wird auch bei Wertfortschreibungen (§ 22 Abs. 1 BewG) immer nach den Wertverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt geschätzt (§§ 27, 79 Abs. 5 BewG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 20).

    Allein eine Abweichung von den tatsächlichen Gegebenheiten reicht nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 27).

    Die durch die Finanzbehörde vorgenommene Schätzung ist durch das FG voll überprüfbar, da sie keine Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 23 f.).

    Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2018, 531, HFR 2018, 403 im dargestellten Umfang auch im Streitfall weiter angewandt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 16).

    Der Mietspiegel mit einer gewissen Datenbreite soll nur einen Anhalt für die vorzunehmende Schätzung bieten, so dass Fehler in einzelnen Datengrundlagen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Besteuerung haben (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 28).

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvL 11/14

    Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Durch diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfachten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie auch der Gebäudewert in einem Rechenschritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks annähernd abgebildet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14, BGBl I 2018, 531, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 403, Rz 11; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2018 - II R 20/15, BFH/NV 2019, 193, Rz 19).

    War das Grundstück im Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 nicht vermietet, bestimmt sich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BewG nach der üblichen Miete (vgl. BVerfG-Urteil in BGBl I 2018, 531, HFR 2018, 403, Rz 112).

    Im Hinblick auf die Ausstattungsgruppen unterteilen die Mietspiegel meist in einfache, mittlere, gute und sehr gute Ausstattung und legen hierfür Rahmensätze für die anzuwendenden Mietwerte fest (vgl. BVerfG-Urteil in BGBl I 2018, 531, HFR 2018, 403, Rz 12, 113).

    Sie dürfen aber nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2018, 531, HFR 2018, 403 im dargestellten Umfang auch im Streitfall weiter angewandt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 16).

  • BFH, 31.07.1981 - III R 127/79

    Wertfortschreibung - Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung - Wertfeststellung

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    a) Unter einem Fehler i.S. des § 22 Abs. 3 Satz 1 BewG ist jede objektive Unrichtigkeit zu verstehen (BFH-Urteil vom 31. Juli 1981 - III R 127/79, BFHE 134, 164, BStBl II 1982, 6, unter 1.).

    Für einen klaren und eindeutig feststellbaren Bewertungsfehler reicht es aber aus, wenn die Finanzbehörde bei der Schätzung der Jahresrohmiete über die tatsächliche Ausstattung und Gestaltung des zu bewertenden Grundstücks und damit über Schätzungsgrundlagen im Irrtum war und die Jahresrohmiete unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Höhe nach offensichtlich unzutreffend geschätzt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 164, BStBl II 1982, 6, unter 2.b).

  • FG München, 09.11.2016 - 4 K 1098/13

    Einheitsbewertung: Schätzung der üblichen Miete bei renoviertem Altbau -

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 09.11.2016 - 4 K 1098/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1238 veröffentlicht.

  • BFH, 05.05.1999 - II R 54/97

    Vervielfältiger nach BewG; Mietspiegel

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Hat sich durch bauliche Maßnahmen am Gebäude der Zustand der Räume so wesentlich verändert, dass sie nicht mehr mit Räumen des ursprünglichen Baujahrs des Gebäudes vergleichbar, sondern einem späteren Baujahr zuzuordnen sind, richtet sich die übliche Miete nach dem Entgelt für Räume des späteren Baujahrs (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1999 - II R 54/97, BFH/NV 2000, 169, unter II.2.).
  • BFH, 16.05.2018 - II R 37/14

    Maßgebliche Mieten im Ertragswertverfahren

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Die Heranziehung dieser auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 aufgestellten Mietspiegel für die Schätzung der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG auf diesen Zeitpunkt ist zulässig, wenn eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte am 1. Januar 1964 nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren und die Mietspiegel in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile vom 16. Mai 2018 - II R 37/14, BFHE 261, 364, BStBl II 2018, 692, Rz 17, m.w.N., und in BFH/NV 2019, 193, Rz 22).
  • BFH, 07.10.1955 - III 77/54 U

    Berichtigung von unrichtigen Einheitswerten durch Wertfortschreibung mit Wirkung

    Auszug aus BFH, 22.05.2019 - II R 22/17
    Eine Wertfortschreibung kann auch erfolgen, wenn sich seit der letzten Einheitswertfeststellung die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben, die damalige Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse jedoch zu einem klarliegenden, einwandfrei feststellbaren Bewertungsfehler geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1955 - III 77/54 U, BFHE 61, 453, BStBl III 1955, 375, unter II.2.).
  • BFH, 26.08.2020 - II R 6/19

    Einheitsbewertung indifferenter Räume

    Auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen bleiben nach §§ 27, 79 Abs. 5 BewG die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zum 01.01.1964 maßgeblich (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 193, Rz 20; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.05.2019 - II R 22/17, BFH/NV 2019, 1064, Rz 15).
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