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   BFH, 22.06.2011 - I R 26/10   

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https://dejure.org/2011,14734
BFH, 22.06.2011 - I R 26/10 (https://dejure.org/2011,14734)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2011 - I R 26/10 (https://dejure.org/2011,14734)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - I R 26/10 (https://dejure.org/2011,14734)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • openjur.de

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • Bundesfinanzhof

    AO § 9 S 2, AO § 8
    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • Bundesfinanzhof

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 S 2 AO, § 8 AO
    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • IWW
  • rewis.io

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 9 S. 1-3; EStG § 1 Abs. 1 S. 1
    Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts einer Person i.S.v. § 9 AO bei wochentäglicher Tätigkeit im Inland und Familienwohnsitz in der Schweiz; Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland einer Person bei einer Tätigkeit von montags bis donnerstags im Inland und Aufenthalt am ...

  • datenbank.nwb.de

    Gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 9 Satz 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewöhnlicher Aufenthalt kraft Aufenthaltsdauer

In Nachschlagewerken

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.04.2005 - I R 112/04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsstudium

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Zwar ist aus dem Wortlaut des Gesetzes ("den" gewöhnlichen Aufenthalt) abzuleiten, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S. des § 9 AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (Senatsurteile vom 9. Februar 1966 I 244/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; vom 10. August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11; vom 27. April 2005 I R 112/04, BFH/NV 2005, 1756; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 5.25).

    Daher wird mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts immer der bisherige aufgegeben (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1756).

  • BFH, 04.06.1975 - I R 250/73

    Natürliche Person - Gewöhnlicher Aufenthalt - Unbeschränkte Steuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Dabei ist anerkannt, dass bei den insoweit maßgebenden Gesamtumständen z.B. übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten einem zusammenhängenden Aufenthalt nicht entgegenstehen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 49; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 9 AO Rz 25; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 11; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 1 Rz 8; Heinicke in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 1 Rz 27; s.a. Senatsurteil vom 4. Juni 1975 I R 250/73, BFHE 116, 150, BStBl II 1975, 708).

    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Person zugleich im Ausland einen Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (z.B. Senatsurteile in BFHE 116, 150, BStBl II 1975, 708; vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331; vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; dem zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 11; s.a. --bezogen auf sog. Wochenendpendler-- AEAO zu § 9 AO, dort Nr. 2 [Satz 4]).

  • BFH, 25.05.1988 - I R 225/82

    Entscheidung des Tatrichters - Freie Überzeugung - Feststellung maßgeblicher

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Person zugleich im Ausland einen Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (z.B. Senatsurteile in BFHE 116, 150, BStBl II 1975, 708; vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331; vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; dem zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 11; s.a. --bezogen auf sog. Wochenendpendler-- AEAO zu § 9 AO, dort Nr. 2 [Satz 4]).
  • BFH, 06.02.1985 - I R 23/82

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Wohnsitz in Dänemark

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    So ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Person zugleich im Ausland einen Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (z.B. Senatsurteile in BFHE 116, 150, BStBl II 1975, 708; vom 6. Februar 1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331; vom 25. Mai 1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl II 1988, 944; dem zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 11; s.a. --bezogen auf sog. Wochenendpendler-- AEAO zu § 9 AO, dort Nr. 2 [Satz 4]).
  • BFH, 19.08.1981 - I R 51/78

    Amerikanischer Staatsangehöriger - Wohnsitz in den USA - Doppelte Ansässigkeit -

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Die Frist, die bei einer Überschreitung rückwirkend auf den ersten Aufenthaltstag als Anknüpfungspunkt für den Tatbestand unbeschränkter Steuerpflicht dient, muss nicht innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Veranlagungszeitraums überschritten werden; der 31. Dezember eines Jahres ist daher keine Zeitgrenze für den jeweiligen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt (Senatsurteil vom 19. August 1981 I R 51/78, BFHE 134, 145, BStBl II 1982, 452; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. September 1990 IX K 96/88, EFG 1991, 102; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 9 AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 12).
  • BFH, 09.02.1966 - I 244/63

    Gewöhnlicher Aufenthalt eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Berlin (Ost), der

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Zwar ist aus dem Wortlaut des Gesetzes ("den" gewöhnlichen Aufenthalt) abzuleiten, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S. des § 9 AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (Senatsurteile vom 9. Februar 1966 I 244/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; vom 10. August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11; vom 27. April 2005 I R 112/04, BFH/NV 2005, 1756; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 5.25).
  • BFH, 30.08.1989 - I R 215/85

    Bindung des BFH - Tatsachenwürdigung des FG - Gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Dabei sei diese Planung --als Aufenthaltsabsicht (Senatsurteil vom 30. August 1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956)-- weder durch kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts an zwei bis drei Tagen für ein Wochenende noch durch übliche Urlaubspausen bzw. die vertraglich vereinbarte Sommerpause berührt.
  • FG Köln, 02.03.2010 - 15 K 4135/05

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach § 9 AO und Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Die Klage war nur für das Streitjahr 1999 erfolgreich; das Finanzgericht (FG) verneinte insoweit ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht Deutschlands (FG Köln, Urteil vom 2. März 2010 15 K 4135/05, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 921).
  • BFH, 10.08.1983 - I R 241/82

    Wohnsitz in Belgien - Dienstbezüge - Abgeltung der Einkommensteuer - Beschränkte

    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Zwar ist aus dem Wortlaut des Gesetzes ("den" gewöhnlichen Aufenthalt) abzuleiten, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S. des § 9 AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (Senatsurteile vom 9. Februar 1966 I 244/63, BFHE 85, 540, BStBl III 1966, 522; vom 10. August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11; vom 27. April 2005 I R 112/04, BFH/NV 2005, 1756; Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 5.25).
  • FG Baden-Württemberg, 07.09.1990 - IX K 96/88
    Auszug aus BFH, 22.06.2011 - I R 26/10
    Die Frist, die bei einer Überschreitung rückwirkend auf den ersten Aufenthaltstag als Anknüpfungspunkt für den Tatbestand unbeschränkter Steuerpflicht dient, muss nicht innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Veranlagungszeitraums überschritten werden; der 31. Dezember eines Jahres ist daher keine Zeitgrenze für den jeweiligen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt (Senatsurteil vom 19. August 1981 I R 51/78, BFHE 134, 145, BStBl II 1982, 452; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. September 1990 IX K 96/88, EFG 1991, 102; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 9 AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 12).
  • BFH, 13.11.2013 - I R 38/13

    Standby-Wohnung - Wohnsitz

    Die hierfür erforderlichen Feststellungen wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang nachzuholen und hierbei die Frage nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832) zu überprüfen haben.
  • FG Hessen, 18.08.2015 - 3 K 903/14

    § 9 AO

    Hierzu hat er ausgeführt: Im zweiten Rechtsgang sei die Frage, ob der Kläger im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen, und zwar zum einen gemäß § 9 Satz 2 AO nach dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) und zum anderen gemäß § 9 Satz 1 AO nach dem Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort; Hinweis auf die Kommentierungen bei Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rn. 16 ff., sowie bei Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rn. 7; Hinweis auf den Aufsatz von Löffler/Stadler in Internationales Steuerrecht 2008, 832).

    Der Streitfall sei nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) zu Grunde gelegen habe.

    Auf die Tatsache, dass der Wohnsitz des Klägers in der Schweiz gewesen sei, komme es nicht an (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).

    Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Grundsätze, die der BFH in seinem Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) aufgestellt habe, im Streitfall durchaus anwendbar.

    Demgegenüber hat der BFH in dem (von den Beteiligten mehrfach zitierten) Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für eine Steuerpflichtige angenommen hat, die von ihrem Wohnort in der Schweiz aus - abgesehen von den üblichen Ferienzeiten - über drei Jahre hinweg jede Woche für vier bis fünf Tage in das Inland eingereist ist, um hier ihre vertraglichen Verpflichtungen als Fernsehmoderatorin zu erfüllen.

    Das Finanzamt meint, die von Löffler/Stadler (in Internationales Steuerrecht 2008, 832) entwickelten Abgrenzungskriterien seien durch das BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) überholt.

    Der Streitfall ist schließlich nicht zu vergleichen mit dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 22.06.2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) zu Grunde lag.

  • BFH, 10.04.2013 - I R 50/12

    Standby-Zimmer eines Piloten - Wohnsitz im Inland

    Da das FG keine Feststellungen über den dienstlichen Einsatz des Klägers getroffen hat, wird dies im zweiten Rechtsgang --sollte es an einem Wohnsitz des Klägers im Inland gefehlt haben-- nachzuholen und der ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts zu würdigen sein, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (§ 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit Rücksicht auf den Tatbestand des nicht nur vorübergehenden Verweilens im Inland (§ 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu --einschließlich der Rechtsprechung zu den Fällen der täglichen oder regelmäßigen Rückkehr zum ausländischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO § 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 9 AO Rz 7; Löffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Zur Bestimmung des Zeitmoments greift der BFH auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurück; der Ausländer kann auch mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz im Ausland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben (BFH-Urteil vom 30.08.1989, I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956, Urteil vom 28.01.2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, vom 22.08.2007, III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Urteil vom 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).
  • BFH, 19.06.2015 - III B 143/14

    Gewöhnlicher Aufenthalt während mehrerer aufeinanderfolgender Entsendungen

    Nach dem vom FG und der Familienkasse in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10 (BFH/NV 2011, 2001) ist ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten i.S. des § 9 Satz 2 AO dann gegeben, wenn der Aufenthalt über diese Zeitspanne hinaus erfolgt; kurzfristige Unterbrechungen werden bei der Berechnung der Frist mitgerechnet.

    Dies folgt schon daraus, dass es der BFH im BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2001 gerade abgelehnt hat, eine konkrete und in ihrem Maß an der Sechsmonats-Grenze orientierte Zeitgrenze für die (unschädliche) Abwesenheit festzulegen.

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Zur Bestimmung des Zeitmoments greift der BFH auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurück; der Ausländer kann auch mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz im Ausland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben (BFH-Urteil vom 30.08.1989, I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956, Urteil vom 28.01.2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, vom 22.08.2007, III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Urteil vom 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).
  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    Dementsprechend kann eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S. des § 9 AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben (BFH, Urteil vom 22. Juni 2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).

    Aufgegeben wird ein gewöhnlicher Aufenthalt entweder, sobald an anderer Stelle ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird (BFH, Urteil vom 22. Juni 2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001), oder in dem Moment, in dem der bisherige gewöhnliche Aufenthaltsort tatsächlich verlassen wird und eine Rückkehr innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nicht zu erwarten ist (Avvento in Gosch, AO/FGO, § 9 AO Rn. 30, Stand Oktober 2019).

  • FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17

    Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

    Dabei stehen bspw. übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten einem zusammenhängenden Aufenthalt nicht entgegen (BFH, Urteil vom 4. Juni 1975 I R 250/73, BStBl II 1975, 708; BFH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I R 26/10 -, BFH/NV 2011, 2001).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Zur Bestimmung des Zeitmoments greift der BFH auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurück; der Ausländer kann auch mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz im Ausland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben (BFH-Urteil vom 30.08.1989, I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956, Urteil vom 28.01.2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, vom 22.08.2007, III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Urteil vom 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Zur Bestimmung des Zeitmoments greift der BFH auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurück; der Ausländer kann auch mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz im Ausland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben (BFH-Urteil vom 30.08.1989, I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956, Urteil vom 28.01.2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, vom 22.08.2007, III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Urteil vom 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BFH, 14.05.2014 - XI R 56/10

    Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 20.03.2014 - V R 45/11

    Kindergeld für einen aus Polen nach Deutschland entsandten Saisonarbeitnehmer

  • FG München, 13.03.2014 - 5 K 3450/12

    Kindergeld, Studium im Ausland, Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland

  • FG Sachsen, 11.02.2019 - 2 K 975/17

    Gewährung von Kindergeld nach vorläufiger Festsetzung von Differenzkindergeld

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