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   BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13   

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https://dejure.org/2017,46704
BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13 (https://dejure.org/2017,46704)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2017 - IV R 42/13 (https://dejure.org/2017,46704)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 (https://dejure.org/2017,46704)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1, EStG § 5a Abs 1, EStG § 5a Abs 5, AO § 42, AO § 179, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2008, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 1
    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • Bundesfinanzhof

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 5a Abs 1 EStG 2002, § 5a Abs 5 EStG 2002, § 42 AO, § 179 AO
    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • IWW

    § 5a Abs. 1 des Einkommensteuergese... tzes, § 126 Abs. 2 FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 182 ff. BGB, § 705 BGB, § 164 HGB, § 119 HGB, § 166 HGB, § 155 Abs. 1, § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1822 Nr. 3, § 1829 Abs. 1 BGB, § 184 Abs. 1 BGB, § 42 AO, § 42 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 5a Abs. 1 u. 5, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; AO §§ 42, 179, 182 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a
    Tonnagebesteuerung bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Erwerb und der Weiterveräußerung von Anteilen an einem Schiffsfonds

  • datenbank.nwb.de

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung - Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung ? Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung bei Tonnagebesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Veräußerung von Kommanditanteilen - und die Mitunternehmerstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung - und die Abgeltung des Gewinns aus kurzfristiger Anteilsveräußerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abtretung eines Kommanditanteils - und die steuerliche Rückwirkung der Genehmigung des Komplementärs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitunternehmereigenschaft bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mitunternehmer bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Mitunternehmerschaft auch bei nur kurzfristiger Kommanditistenstellung möglich

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Veräußerungsgewinn
    Ermittlung des Veräußerungsgewinns
    Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 16 Abs. 2 EStG
    Definition des Veräußerungsgewinns

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 5a, AO § 42, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a
    Personengesellschaft, Mitunternehmer, Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Tonnagebesteuerung, Gestaltungsmissbrauch

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 258
  • DB 2017, 2907
  • NZG 2018, 275
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    aa) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b; BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645, unter II.1.a).

    Dies genügte für die Bejahung einer Gesellschafterstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b aa).

    Dies gilt auch für Gesellschafter von Publikums-Personengesellschaften (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc).

    Denn die bloße Möglichkeit hierzu reicht für die Anerkennung der Mitunternehmerinitiative aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (1); BFH-Urteile vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.d, und vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, Rz 30).

    Aus der danach objektiv bestehenden Gewinnerwartung ist mangels anderer Anhaltspunkte auf die subjektive Absicht der Gewinnerzielung zu schließen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb).

  • FG Hamburg, 18.10.2013 - 6 K 175/11

    Beginn und Ende einer Mitunternehmerschaft bei einer Schiffsgesellschaft, die zur

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2013  6 K 175/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Ihrer Klage wurde --nach notwendiger Beiladung der A-KG und nachdem sich auf einen Beschluss über die Begrenzung der notwendigen Beiladung gemäß § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Gesellschafter gemeldet hatte-- mit Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 18. Oktober 2013  6 K 175/11 stattgegeben.

    das Urteil des FG Hamburg vom 18. Oktober 2013  6 K 175/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 26.06.1990 - VIII R 81/85

    Zurechnung des Kommanditanteils der Ehefrau bei dem Ehemann als dem

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    aa) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b; BFH-Urteil vom 26. Juni 1990 VIII R 81/85, BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645, unter II.1.a).

    Er verkörpert aber die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind (BFH-Urteil in BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645, unter II.3.b).

    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 161, 472, BStBl II 1994, 645, unter II.3.c; vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BFHE 157, 508, BStBl II 1989, 877, und vom 28. September 1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314, unter 1.).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 10/14

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Da der Steuerpflichtige seine Verhältnisse so gestalten darf, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen, und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466, Rz 46), war die Klägerin nicht gehalten, als bloße Vermittlerin tätig zu werden.
  • BFH, 21.07.2010 - IV R 63/07

    Vollmacht eines Treuhandkommanditisten kann Mitunternehmerinitiative vermitteln -

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Denn die bloße Möglichkeit hierzu reicht für die Anerkennung der Mitunternehmerinitiative aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (1); BFH-Urteile vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.d, und vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, Rz 30).
  • BFH, 01.02.1973 - IV R 49/68

    Minderjährige als Mitunternehmer

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Die zusätzlich erforderliche Genehmigung des Familiengerichts (dazu § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, § 1829 Abs. 1 BGB) wirkte nicht nur zivilrechtlich (entsprechend § 184 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt/Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 1828 Rz 11, m.w.N.), sondern auch steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1972 I R 227/70, BFHE 108, 299, BStBl II 1973, 287, unter I.2.; vom 1. Februar 1973 IV R 49/68, BFHE 108, 197, BStBl II 1973, 307, unter 1.a; vom 23. April 1992 IV R 46/91, BFHE 168, 140, BStBl II 1992, 1024).
  • BFH, 08.11.1972 - I R 227/70

    Gesellschaftsvertrag - Geschäftsunfähiges Kind - Vormundschaftsgerichtliche

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Die zusätzlich erforderliche Genehmigung des Familiengerichts (dazu § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1822 Nr. 3, § 1829 Abs. 1 BGB) wirkte nicht nur zivilrechtlich (entsprechend § 184 Abs. 1 BGB, vgl. Palandt/Götz, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl., § 1828 Rz 11, m.w.N.), sondern auch steuerrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1972 I R 227/70, BFHE 108, 299, BStBl II 1973, 287, unter I.2.; vom 1. Februar 1973 IV R 49/68, BFHE 108, 197, BStBl II 1973, 307, unter 1.a; vom 23. April 1992 IV R 46/91, BFHE 168, 140, BStBl II 1992, 1024).
  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 73/05

    Umqualifizierung der Einkünfte einer freiberuflichen Personengesellschaft infolge

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Denn die bloße Möglichkeit hierzu reicht für die Anerkennung der Mitunternehmerinitiative aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (1); BFH-Urteile vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681, unter II.2.d, und vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, Rz 30).
  • BFH, 30.11.2005 - I R 54/04

    GewSt: erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Dass die Ausübung wesentlicher Gesellschafterrechte dem Beirat übertragen war, schadet nicht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, unter B.I.2.b dd; vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754, unter 2.a bb, und vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148, unter II.3.a).
  • BFH, 02.07.1998 - IV R 90/96

    Mitunternehmerschaft; Land- und Forstwirtschaft; Farmprojekt in Paraguay

    Auszug aus BFH, 22.06.2017 - IV R 42/13
    Dass die Ausübung wesentlicher Gesellschafterrechte dem Beirat übertragen war, schadet nicht (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, unter B.I.2.b dd; vom 2. Juli 1998 IV R 90/96, BFH/NV 1999, 754, unter 2.a bb, und vom 30. November 2005 I R 54/04, BFH/NV 2006, 1148, unter II.3.a).
  • BFH, 29.04.1981 - IV R 131/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft von Kommanditisten, die ohne weiteres zum

  • BFH, 10.12.1992 - XI R 45/88

    Konzeptionskosten als Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsgutes

  • BFH, 23.04.1992 - IV R 46/91

    Vertretung des Kindes bei Mietvertragsabschluss mit Vater

  • BFH, 25.06.2009 - IV R 3/07

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils - Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 34/93

    Betriebsverpächter als wirtschaftlicher Eigentümer des Kommanditanteils

  • BGH, 11.04.1957 - II ZR 182/55

    Testamentsvollstreckung und Kommanditgesellschaft

  • BGH, 28.04.1954 - II ZR 8/53

    Abtretung eines Gesellschaftsanteils

  • BFH, 16.05.1989 - VIII R 196/84

    Keine Mitunternehmerstellung bei schenkweiser Übertragung von Kommanditanteilen

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen (BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 10/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466, Rz 46) und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwenden (BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 60).
  • BFH, 01.03.2018 - IV R 15/15

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil - Bestimmung des

    Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258).

    Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 32, m.w.N.).

    Auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut ist, so verkörpert er doch die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 259, 258, Rz 33, m.w.N.).

    Denn auch die steuerrechtliche Zurechnung eines Gesellschaftsanteils kann nach den Maßstäben des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO von der zivilrechtlichen Gesellschafterstellung abweichen (BFH-Urteil in BFHE 259, 258, Rz 34).

    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (BFH-Urteil in BFHE 259, 258, Rz 34, m.w.N.).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 34/16

    Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines

    Kennzeichnend für den Mitunternehmer ist, dass er zusammen mit anderen Personen eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann, ein Mitunternehmerrisiko trägt sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS 4/82, BFHE 141, 405BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b, c bb; aufgenommen in ständiger Rechtsprechung durch alle Senate des BFH, vgl. etwa BFH-Urteile in BFHE 250, 197BStBl II 2015, 821, Rz 19, 20, m.w.N.; in BFH/NV 2016, 1565, Rz 23; vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 32; vom 19.07.2018 - IV R 10/17, BFH/NV 2018, 1268, Rz 28; vom 16.05.2018 - VI R 45/16, BFHE 261, 508, BStBl II 2019, 60, Rz 14; vom 20.09.2018 - IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 22; vom 13.02.2019 - XI R 24/17, BFH/NV 2019, 597, Rz 20-25).

    Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nach § 39 Abs. 1 AO regelmäßig der zivilrechtliche Gesellschafter (vgl. im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 259, 258, Rz 32, 33, und vom 01.03.2018 - IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539, Rz 32).

    Steuerrechtlich kann der Gesellschaftsanteil jedoch einem anderen zuzurechnen sein, wenn der andere die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO (BFH-Urteile in BFHE 259, 258, Rz 34; in BFHE 261, 231BStBl II 2018, 539, Rz 32 f.; in BFHE 262, 393BStBl II 2019, 131, Rz 23).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Dies gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer bereits im Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hinzuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesellschafter zu veräußern (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258).

    Denn Mitunternehmer ist auch, wer einen Anteil an einer Personengesellschaft in der Absicht erwirbt, diesen kurze Zeit später weiterzuveräußern (BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258).

  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens verkörpert (z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33), spricht § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG doch eindeutig von der Veräußerung oder Entnahme des "nach Satz 3 übertragene[n] Wirtschaftsgut[s]".
  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Denn er ist in der Lage, den zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich auf Dauer aus dessen Stellung zu verdrängen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl II 1989, 877, und vom 28. September 1995 IV R 34/93, BFH/NV 1996, 314; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).

    Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die ihm die Übernahme des Mitunternehmerrisikos sowie die Wahrnehmung der Mitunternehmerinitiative sichert (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BStBl II 2010, 182; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, DStR 2017, 2653).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6055/18

    Zeitliche Zurechnung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung

    Für den Fall eines der Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingeräumten Zustimmungsvorbehalts bezüglich der Übertragung von Kommanditanteile hat der BFH dies später jedoch dahingehend konkretisiert, dass von einer geschützten Erwerbsposition bereits vor Zustimmung der Komplementärin ausgegangen werden kann, wenn die Komplementärin die Genehmigung der Anteilsübertragung nur aus wichtigem Grund versagen kann und keinerlei Anhaltspunkte für im Gesellschaftsvertrag benannte oder vergleichbare unbenannte wichtige Gründe bei Anteilsveräußerung vorliegen (BFH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265).

    Vergleichbar mit dem Sachverhalt des zitierten BFH-Urteils vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, durfte die Geschäftsbesorgerin im vorliegenden Fall gemäß § 14 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ihre Zustimmung nur aus "verständigen" Gründen verweigern.

    Der Senat erkennt auch keinen entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt der zitierten BFH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, darin, dass dort die Zustimmung nur aus "wichtigem" Grund verweigert werden durfte, hier im Fall jedoch bereits aus "verständigen" Gründen; denn dass dem hiesigen Sachverhalt ein ähnlich enges Verständnis der zur Verweigerung der Zustimmung der Geschäftsbesorgerin berechtigenden Gründe bestand, verdeutlicht die Regelung in § 3.4 des Kaufvertrages, wo ein Rücktrittsrecht nur für den Fall vereinbart wurde, dass die Geschäftsbesorgerin die Zustimmung aus "wichtigem Grund" verweigert.

    Offen lassen kann der Senat zudem die Frage, ob der BFH in seinem Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, zur Zustimmung des Komplementärs womöglich von einer echten aufschiebenden Bedingung i.S.d § 158 Abs. 1 BGB ausgegangen ist; denn für die Frage der gesicherten Erwerbsposition im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO spielt der Unterschied zwischen einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB einerseits und einer in der dinglichen Rückwirkung abbedungenen Genehmigung i.S.d. § 184 BGB aus Sicht des erkennenden Senats keine entscheidende Rolle.

    des Kaufvertrages der Anteilserwerb durch die Käuferin im Außenverhältnis zusätzlich noch aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister war, spricht dies nicht gegen eine gesicherte Erwerbsposition der Käuferin bereits zum vereinbarten Stichtag (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265); denn gemäß § 5.4 des Kaufvertrages hatte der Kläger alle für die Eintragung im Handelsregister erforderlichen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und die Vollmacht zur Handelsregistereintragung hatte die Käuferin gemäß § 5.4.

    Insbesondere hält der Senat die Frage nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einer Personengesellschaftsbeteiligung vor Übergang des dinglichen Eigentums nach dem Urteil des BFH vom 22. Juni 2017 - IV R 42/13 -, BFH/NV 2018, 265, nicht mehr für klärungsbedürftig, so dass der hiesigen Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    Ausgehend von dem Grundsatz, dass an einem Gesellschaftsanteil nur eine einzige Mitunternehmerstellung begründet werden kann, ist der Erwerber eines Gesellschaftsanteils nur dann Inhaber der daran bestehenden Mitunternehmerstellung geworden, wenn Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko vollständig auf ihn übergegangen sind (z.B. BFH-Urteile vom 1. März 2018 IV R 15/15, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 31; vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 35).
  • BFH, 07.12.2023 - IV R 11/21

    Kein Investitionsabzugsbetrag zugunsten des Erwerbers eines Anteils an einer

    Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder --in Ausnahmefällen-- eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat (z.B. BFH-Urteil vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 20.09.2018 - IV R 39/11

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der

    Vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung nur dann zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, und vom 1. März 2018 IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539).

    b) Steht bei einer Personengesellschaft --wie hinsichtlich der A-KG zwischen den Beteiligen jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluss der Verträge vom 27. September 2001 unstreitig ist-- fest, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind, ist vor der zivilrechtlichen Übertragung eines Gesellschaftsanteils dem Erwerber eines Anteils an dieser Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung des Veräußerers nur dann als wirtschaftlicher Inhaber des Mitunternehmeranteils (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33 f.; in BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539, Rz 32 f.).

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1861/18

    Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Zurechnung von Verlusten aus der

  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

  • BFH, 15.11.2022 - IX R 4/20

    Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte - Quotennießbrauch an einem

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 18.08.2021 - XI R 43/20

    Rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 24/17

    Zur Mitunternehmerinitiative eines Kommanditisten als Voraussetzung der

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

  • BFH, 18.08.2021 - XI R 20/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.08.2021 XI R 43/20 - Rückwirkender

  • FG Hamburg, 24.03.2023 - 6 K 119/21

    Einkünfte einer vermögensverwaltenden OHG - Zeitliche Zuordnung eines etwaigen

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 34/16

    Inhaltsadressat eines Gewerbesteuermessbescheids bei

  • FG Hamburg, 21.07.2020 - 2 K 206/17

    Einkommensteuer: Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem KG-Anteil

  • FG Hamburg, 18.10.2013 - 6 K 175/11
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