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   BFH, 22.07.2002 - V R 55/00   

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https://dejure.org/2002,7321
BFH, 22.07.2002 - V R 55/00 (https://dejure.org/2002,7321)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2002 - V R 55/00 (https://dejure.org/2002,7321)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2002 - V R 55/00 (https://dejure.org/2002,7321)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Prozessvertreter - Bevollmächtigung - Vollmacht - GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Löschung wegen Vermögenslosigkeit - Liquidator - Handelsregister - Vertretungsmacht

  • Judicialis

    FGO § 65; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 135 Abs. 2; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; HGB § 10; ; HGB § 15 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 135 Abs. 2; HGB § 15 Abs. 2 S. 1
    Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 62 Abs 3, FGO § 65 Abs 2
    Ausschlussfrist; Prozessvollmacht; Zuständigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.11.1966 - V R 46/66

    Zulässigkeit einer Revision ohne Vorlegen einer Vollmacht

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Die Entscheidung ergeht gegen die --nicht wirksam vertretene-- Klägerin (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644).

    Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Fällen vollmachtsloser Vertretung der vollmachtslose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, wenn und weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (z.B. Beschlüsse in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 21. April 1999 VII B 313/98, BFH/NV 1999, 1358).

  • BGH, 18.01.1994 - XI ZR 95/93

    Vertretung einer gelöschten, aber parteifähigen GmbH

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Nach Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit --FGG--) sind zu deren Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die gemäß § 66 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gericht ernannt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, zu II. 2. b, und BGH-Urteile vom 18. April 1985 IX ZR 75/84, NJW 1985, 2479, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 260, sowie vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1994, 542, je betreffend § 2 des Löschungsgesetzes, m.w.N.).

    Daran ändert nichts, dass die Klägerin bereits vor Einlegung der Revision im Handelsregister gelöscht wurde, denn eine solche Löschung führt grundsätzlich nicht zum Verlust der Parteifähigkeit (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 1994, 542).

  • BGH, 18.04.1985 - IX ZR 75/84

    Vertretung einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Nach Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit --FGG--) sind zu deren Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die gemäß § 66 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gericht ernannt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, zu II. 2. b, und BGH-Urteile vom 18. April 1985 IX ZR 75/84, NJW 1985, 2479, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 260, sowie vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1994, 542, je betreffend § 2 des Löschungsgesetzes, m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Der vollmachtslose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt; nicht aber, wenn er hinsichtlich einer tatsächlich erteilten Vollmacht gutgläubig ist (BGH-Beschluss vom 4. März 1993 V ZB 5/93, BGHZ 121, 397, HFR 1993, 729).
  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 218/89

    Maßgebliches Recht für die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Das Revisionsgericht kann bei der Aufklärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie nach den Grundsätzen des sog. Freibeweises verfahren (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Juli 1987 VII ZB 10/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2875, und BGH-Urteil vom 26. April 1990 VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 zu I., betreffend Prozessvollmacht).
  • BGH, 09.07.1987 - VII ZB 10/86

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels im Wege des

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Das Revisionsgericht kann bei der Aufklärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittelverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie nach den Grundsätzen des sog. Freibeweises verfahren (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Juli 1987 VII ZB 10/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2875, und BGH-Urteil vom 26. April 1990 VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 zu I., betreffend Prozessvollmacht).
  • BFH, 21.04.1999 - VII B 313/98

    Prozessvollmacht und Überprüfung bei Missbrauchsverdacht

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO hat nach ständiger Rechtsprechung des BFH in Fällen vollmachtsloser Vertretung der vollmachtslose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, wenn und weil er die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (z.B. Beschlüsse in BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 21. April 1999 VII B 313/98, BFH/NV 1999, 1358).
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Nach Löschung einer GmbH im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (§ 141a Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit --FGG--) sind zu deren Vertretung nur die Liquidatoren befugt, die gemäß § 66 Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gericht ernannt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217, zu II. 2. b, und BGH-Urteile vom 18. April 1985 IX ZR 75/84, NJW 1985, 2479, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1986, 260, sowie vom 18. Januar 1994 XI ZR 95/93, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1994, 542, je betreffend § 2 des Löschungsgesetzes, m.w.N.).
  • BGH, 22.07.1997 - XI ZB 15/97

    Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Auch der BGH entscheidet über die Prozesskosten in solchen Fällen unwirksamer Bevollmächtigung nach diesem Veranlasserprinzip (Beschluss vom 22. Juli 1997 XI ZB 15/97, NJW-RR 1998, 63, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.1983 - II B 68/82

    Umfang der Prozeßvollmacht - Beschränkung der Vertretung vor dem FG -

    Auszug aus BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
    Die Entscheidung ergeht gegen die --nicht wirksam vertretene-- Klägerin (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 27. Juli 1983 II B 68/82, BFHE 138, 529, BStBl II 1983, 644).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    Das Gericht kann das Handelsregister nicht nur zum Zwecke der Überprüfung der Prozessfähigkeit eines Beteiligten, sondern auch zwecks Überprüfung der Wirksamkeit einer Prozessvollmacht einsehen (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601).

    Zwar gilt nicht als Veranlasser der Prozessführung, wer gutgläubig im Besitz einer ihm erteilten Vollmacht ist (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601), auch gilt dasselbe für denjenigen, der gutgläubig hinsichtlich seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist (vgl. hierzu FG Münster Beschluss vom 11. Mai 2011 9 V 3872/10 K, EFG 2011, 1443), jedoch waren weder X noch A oder B im vorgenannten Sinne gutgläubig.

    (bb) § 15 HGB ist auf Fälle vollmachtloser Prozessvertretung wohl auch deshalb nicht anzuwenden (a.A. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601), weil die Grundlage der Kostenlast im sog. Veranlasserprinzip liegt, während es der Entscheidungsfreiheit des Anmeldepflichtigen unterliegt, ob er den Schutz des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB wahrnimmt (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15, Rz. 18; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 15, Rz. 13) und dieses Wahlrecht nicht auf eine Entscheidung durch den unparteiischen und nicht anmeldepflichtigen Richter passt.

    (aa) Es mag dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf § 32 Abs. 2 Satz 2 HGB nach eine Gutgläubigkeit hinsichtlich der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Nichtbestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters anzunehmen sein, weil das Handelsregister die Tatsache der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar einzutragen hat (§ 32 Abs. 1 Satz 1 HGB), gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB aber nicht bekanntzumachen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, noch zur Rechtslage vor der Umstellung auf das elektronisches Handelsregister und vor der zwingenden Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Internet) und womöglich Eintragung und Bekanntmachung die Kenntnis der einzutragenden Tatsache nur dann ersetzen (Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 15, Rz. 18), wenn auch die Bekanntmachung der bekanntzumachenden Eintragung durch das Handelsregister erfolgt.

    Es kann dahinstehen, ob einen Rechtsanwalt in jedem Fall die Obliegenheit trifft, die Handelsregistereintragungen für eine GmbH, die er in einem gerichtlichen Verfahren vertreten will, auch insoweit, als sie nicht vom Registergericht bekannt zu machen sind (wohl ablehnend BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601) einzusehen.

    Wer als Prozessbevollmächtigter auftritt, ist allerdings hinsichtlich der Wirksamkeit der ihm erteilten Vollmacht nicht gutgläubig, wenn er den vom Registergericht bekanntzumachenden und auch von diesem bekannt gemachten Eintragungen in das Handelsregister bei zutreffender Rechtsanwendung entnehmen kann, dass es an dieser Wirksamkeit mangelt (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601).

  • BFH, 19.10.2022 - X R 14/21

    Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den

    a) Wenn es um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision (§ 124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschließlich einer Beweisaufnahme berechtigt und ggf. verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (BFH-Beschluss vom 22.07.2002 - V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, unter II.1., m.w.N.).
  • FG Münster, 11.05.2011 - 9 V 3872/10

    Prozessvollmacht erlischt mit Auflösung der antragstellenden Gesellschaft in der

    Insbesondere können in einem solchen Fall die Kosten auch dem vollmachtlosen Prozessvertreter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).

    Allerdings gilt dieser dann nicht als Veranlasser, wenn er gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5., unter Hinweis auf BGH-Beschluss vom 4.3.1993 V ZB 5/93, NJW 1993, 1865 zu einem geschäftsunfähigen Kläger; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.5.1996 24 W 18/96, NJW-RR 1996, 1213 zu einer tatsächlich nicht existenten ausländischen Gesellschaft).

    Jedenfalls rechtskundige Vertreter müssten zudem die (prozess-)rechtlichen Folgen einer solchen Löschung kennen (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).

  • FG Münster, 26.07.2011 - 9 K 3871/10

    Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited

    Insbesondere können in einem solchen Fall die Kosten auch dem vollmachtlosen Prozessvertreter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit veranlasst hat (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).

    Allerdings gilt dieser dann nicht als Veranlasser, wenn er gutgläubig im Besitz einer tatsächlich erteilten Vollmacht ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5., unter Hinweis auf BGH-Beschluss vom 4.3.1993 V ZB 5/93, NJW 1993, 1865 zu einem geschäftsunfähigen Kläger; siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.5.1996 24 W 18/96, NJW-RR 1996, 1213 zu einer tatsächlich nicht existenten ausländischen Gesellschaft).

    Jedenfalls rechtskundige Vertreter müssten zudem die (prozess-)rechtlichen Folgen einer solchen Löschung kennen (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1601, unter II.5.).

  • FG Köln, 08.10.2015 - 13 K 2932/14

    Ergehen wirksamer Schätzungsbescheide gegenüber einer zwischenzeitlich

    Der BFH hat zu einer gelöschten GmbH im Beschluss vom 22. Juli 2002 (V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601) die Kostentragung durch den vollmachtlosen Prozessvertreter als gerechtfertigt angesehen, wenn er die Löschung kannte und keine zur Vertretung befugte Person eine Vollmacht erteilt hat.
  • ArbG Freiburg, 29.10.2007 - 2 Ca 478/04

    Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

    Zwar ist umstritten, ob eine juristische Person während eines gegen sie gerichteten Rechtsstreits ihre Parteifähigkeit verlieren kann mit der Folge, dass die Klage unzulässig wird (bejahend: BGH 5.4.1979 - II ZR 73/78 - BGHZ 74, 212; 29.9.1981 - VI ZR 21/80 - NJW 1982, 238; 4.5.2004 - XI ZR 40/03 - BGHZ 159, 94; vgl. auch Schemmann Parteifähigkeit im Zivilprozess S. 76 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. Rn. 47; OLG Rostock 28.6.2001 - 1 U 203/99 - NJW-RR 2002, 828; OLG Saarbrücken 6.3.1991 - 1 U 143/90 - GmbHR 1992, 311; aA BAG 9, 7.1981 - 2 AZR 329/79 - BAGE 36, 125; wohl auch 9.2.1978 - 3 AZR 260/76 - AP ZPO § 286 Nr. 7; BFH 26.3.1980 - 1 R 111/79 - AP Nr. 3 zu § 50 ZPO; 22.7.2002 - V R 55/00 - wie das BAG auch BGH 18.1.1994 - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542 ohne Begründung; wohl auch BGH 23.10.1980 - IVa 79/80 - JZ 1981, 631; Zöller/Vollkommer aaO § 50 Rn. 4a ff.; Musielak/Weth aaO § 50 Rn. 18; differenzierend nach dem für das Gericht entstehenden Aufwand: MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. § 50 Rn. 16a; offen gelassen: BAG 22.3.1988 - 3 AZR 350/86 - aaO; 11.1.1989 - 5 AZR 22/88 - 4.6.2003 - 10 AZR 448/02 - BAGE 106, 217; BGH 6.2.1991 - VIII ZR 26/90 - BB 1991, 571; vgl. ferner Stumpf in Anmerkung zu AP Nr. 4 zu § 50 ZPO; Leipold in Anmerkung zu AP Nr. 6 zu § 50 ZPO).
  • BFH, 31.03.2011 - I R 74/10

    Bezeichnung des Revisionsklägers - Keine Bindung des BFH an das Schreiben der

    Abweichend von der Regel des § 135 Abs. 2 FGO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass in Fällen vollmachtloser Vertretung der vollmachtlose Vertreter die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels zu tragen hat, wenn und weil er --und nicht der von ihm vermeintlich vertretene Beteiligte-- die erfolglose Prozessführung veranlasst hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 1999 I R 9/98, BFH/NV 2000, 572; BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 55/00

    Gegenvorstellung eines Stb. gegen Kostenentsch. eines BFH-Urt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) verwarf mit Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00 (BFH/NV 2002, 1601) die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH--, weil sie nicht durch einen wirksam bevollmächtigten Prozessvertreter eingelegt worden war.
  • BFH, 11.09.2013 - I B 39/13

    Kostenlast bei unzulässiger Nichtzulassungsbeschwerde einer gelöschten GmbH

    Dies lässt zwar die Parteifähigkeit der Klägerin unberührt, hat jedoch zur Folge, dass das Amt des Geschäftsführers endet (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2002 V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601; Urteil des Bundesgerichthofs vom 25. Oktober 2010 II ZR 115/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 2643; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 74 Rz 18) und die anhängige Beschwerde von D als sog. vollmachtlosem Vertreter erhoben wurde.
  • BGH, 22.07.2008 - IX ZB 209/07

    Kostentragung durch den vollmachtlosen Vertreter

    Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser in der Regel in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt; nicht aber, wenn er - wie hier - hinsichtlich einer tatsächlich erteilten Vollmacht gutgläubig ist (BGHZ 121, 397, 400; BFH BFH/NV 2002, 1601, 1602; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, MDR 1955, 468, 470).
  • BFH, 17.03.2008 - V R 95/07

    Zur Statthaftigkeit der Revision - Kostenlast bei vollmachtsloser Vertretung

  • FG München, 05.10.2011 - 3 V 2094/11

    Folgen der Löschung einer US-amerikanischen Limited Liability Company im dortigen

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 57/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 59/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2011 - 3 K 60/09

    Keine wirksame (Prozess-)Bevollmächtigung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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