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   BFH, 22.08.2019 - V R 50/16   

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https://dejure.org/2019,40587
BFH, 22.08.2019 - V R 50/16 (https://dejure.org/2019,40587)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2019 - V R 50/16 (https://dejure.org/2019,40587)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2019 - V R 50/16 (https://dejure.org/2019,40587)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 1 UStG 1993, § 1 UStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1993, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999
    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung unmittelbar hinsichtlich zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter Umsatzsteuer (sog. Direktanspruch)

  • Betriebs-Berater

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • rewis.io

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Steuerbare Umsätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163 ; UStG § 1
    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de

    AO § 163 ; UStG § 1
    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung unmittelbar hinsichtlich zu Unrecht in Rechnung gestellter und gezahlter Umsatzsteuer (sog. Direktanspruch)

  • datenbank.nwb.de

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Direktanspruch in der USt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsteuer - und der Direktanspruch

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzen und Steuern
    Die Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren
    Umsatzsteuer nach § 14c UStG
    Rechnung
    Rechnungsberichtigung
    Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis
    Entsprechende Anwendung des § 17 UStG
    Umsatzsteuerberichtigung
    Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
    Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG
    Rechnungsberichtigung
    Vorsteuerabzug
    Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
    Anzahlungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 101, FGO § 102, AO § 163
    Billigkeit, Vorsteuerabzug, Verzinsung

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 395
  • DB 2020, 318
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.

    Das FA ging davon aus, dass der Klägerin zivilrechtlich Ansprüche gegen GM als Inhaberin der HC wegen der an diese gezahlten Umsatzsteuer zustünden, so dass auch unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Reemtsma vom 15.03.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) kein Anspruch auf Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen bestehe.

    Anders sei es nach dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) nur im Fall einer übermäßigen Erschwerung bei der Durchsetzung dieses Anspruchs.

    Am 30.11.2012 beantragte die Klägerin beim FA erneut, unter Berufung auf das EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167), die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der HC im Billigkeitswege zum Vorsteuerabzug zuzulassen und die Erstattungsbeträge zu verzinsen.

    Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat.

    Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer --ansonsten ordnungsgemäßen-- Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) eine "Rückzahlung" von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist.

    b) Auf dieser Grundlage hat der EuGH in seinem Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167, Rz 41 f.) entschieden, dass die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung von nationalen Rechtsvorschriften, nach denen nur der Dienstleistungserbringer einen Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht als Mehrwertsteuer gezahlten Beträgen gegen die Steuerbehörden hat und der Dienstleistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung der nicht geschuldeten Leistung gegen diesen Dienstleistungserbringer erheben kann, nicht entgegenstehen.

    c) Für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, müssen die Mitgliedstaaten allerdings nach dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen.

    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2016 - 7 K 7246/14

    Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch des Rechnungsempfängers gegen das

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.08.2016 - 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1829 veröffentlichten Urteil des FG kann ein Steuerpflichtiger, der auf Rechnungen mit Vorsteuerausweis die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, die Erstattung der Umsatzsteuer nicht von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen.

  • EuGH, 20.10.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern auf Mineralöle -

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • EuGH, 08.05.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Fiktive Umsätze -

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Daran ändert eine weitergehende Geltung des Neutralitätsgrundsatzes für z.B. nur in Rechnung gestellte, tatsächlich aber nicht erbrachte Leistungen, wie sie die Klägerin aus den Urteilen des EuGH EN.SA vom 08.05.2019 - C-712/17 (EU:C:2019:374) und Kursu zeme 10.07.2019 - C-273/18 (EU:C:2019:588) ableitet, nichts: Denn im Hinblick auf die vom EuGH für den Direktanspruch ausdrücklich gewählte Begriffsbildung ergibt sich hieraus kein erweiterter Anwendungsbereich.
  • EuGH, 10.07.2019 - C-273/18

    Kursu zeme

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Daran ändert eine weitergehende Geltung des Neutralitätsgrundsatzes für z.B. nur in Rechnung gestellte, tatsächlich aber nicht erbrachte Leistungen, wie sie die Klägerin aus den Urteilen des EuGH EN.SA vom 08.05.2019 - C-712/17 (EU:C:2019:374) und Kursu zeme 10.07.2019 - C-273/18 (EU:C:2019:588) ableitet, nichts: Denn im Hinblick auf die vom EuGH für den Direktanspruch ausdrücklich gewählte Begriffsbildung ergibt sich hieraus kein erweiterter Anwendungsbereich.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-427/10

    Banca Antoniana Popolare Veneta - Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden (BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, unter II.2.b bb).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 22.08.2019 - V R 50/16
    Folge dieser dem Unionsrecht nach dem EuGH-Urteil Genius Holding vom 13.12.1989 - C-342/87 (EU:C:1989:635, Rz 13) entsprechende Rechtslage ist, dass der Leistungsempfänger eine gezahlte und nur in Rechnung gestellte, nicht aber gesetzlich für die in Rechnung gestellte Leistung geschuldete Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzufordern hat.
  • BFH, 27.12.2012 - V B 31/11

    Beiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer

  • FG Hessen, 13.03.2023 - 6 K 1284/21

    Keine Anwendung des Reemtsma-Direktanspruchs bei fehlendem Leistungsaustausch und

    Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Direktanspruchs nicht vor, da hinsichtlich der "Boni" in tatsächlicher Hinsicht keine Leistungen vorlägen und solche von den Vertragsparteien auch nicht beabsichtigt gewesen seien (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sei der Reemtsma-Anspruch bei angeblichen bzw. nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich nicht erfüllt (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16 und BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19).

    Das von der Klägerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei nicht notwendig, da sich der Streitfall zweifelsfrei anhand der zitierten BFH-Entscheidungen lösen lasse, in denen der BFH selbst angeführt habe, dass eine Anrufung des EuGH im Hinblick auf dessen "eindeutige Begriffsbildung" nicht mehr erforderlich sei (Verweis auf BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16).

    Ein solcher Anspruch ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern im Wege eines Antrags auf abweichende Festsetzung oder Erlass aus Billigkeitsgründen geltend zu machen (BFH vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BStBl. II 2022, 246; BFH vom 30.06.2015 - VII R 42/14, n. v. Juris; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; vgl. für die Finanzverwaltung bindend entsprechend BMF vom 12.04.2022, BStBl. I 2022, 652).

    Entsprechend der vom Senat geteilten Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH ist ein solcher unionsrechtlicher Direktanspruch grundsätzlich nur dann gegeben, wenn - in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Vorgang - zum einen die Erbringung von Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vereinbart worden war und der den Anspruch geltend machende Leistungsempfänger zum anderen über eine den jeweiligen Leistungsumsatz abbildende, i.S.v. §§ 14, 14a UStG formal ordnungsgemäße Rechnung verfügt (BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; hieran festhaltend BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; entsprechend auch BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665; gleiche Ansicht bzw. hierauf verweisend Heidner in Bunjes, UStG, 20. Auflage 2021, § 15 Rn. 442; Korn in Bunjes, UStG, 21. Auflage 2022, § 14c Rn. 98; Hundt-Eßwein in Offerhaus / Söhn / Lange, UStG, § 14c Rn. 2, Stand 2/2022, Neeser in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, § 14c Rn. 7; Fleckenstein-Weiland in Reiß / Kraeusel / Langer, UStG, § 14c Rn. 88, Stand 2/2022; Janzen in Lippross / Seibel, UStG, § 14c Rn. 24, Stand 10/2022; in Leipold Sölch / Ringleb, UStG, § 14c Rn. 147, Stand 10/2022; Meyer-Burow / Connemann UStB 2015, 353 [354]; Röhrbein / Duderstadt, UVR 2019, 250 [255]; andere Ansicht von Streit / Streit, MwStR 2020, 174 [176]; von Sanden, MwStR 2021, 799 [803]; Heinrichshofen UVR 2022, 214 [219]; offen Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 15 Rn. 962 ff., Stand 1/2022 und § 14c Rn. 214 ff., Stand 4/2021).

    Sollte der Reemtsma-Direktanspruch - entgegen der bisherigen Auslegung der EuGH-Rechtsprechung durch den BFH (vgl. BFH vom 11.10.2007 - V R 27/05, BStBl. II 2008, 438; BFH vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290; BFH vom 25.06.2020 - V B 88/19, MwStR 2021, 86; BFH vom 01.05.2021 - XI S 20/20 [PKH], BFH/NV 2021, 665) - auch dann gegeben sein, wenn hinsichtlich der betroffenen Positionen und Zahlungen dem Grunde nach von Anfang an keine Leistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG beabsichtigt und vereinbart waren und auch keine die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG erfüllende Rechnungen erstellt wurden, so ist der Reemtsma-Direktanspruch nach Ansicht des Senats entsprechend der EuGH-Rechtsprechung zumindest dann eingeschränkt, wenn sich dem potentiellen Leistungsempfänger anhand der geschlossenen Verträge und der Angaben des vorgeblichen Leistungserbringers in den Abrechnungsunterlagen hätte aufdrängen müssen, dass ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf der tatsächlichen Ebene nicht vorliegt, die Abrechnungsdokumente deshalb hinsichtlich des Umsatzsteuerausweises mehr oder weniger offenkundig fehlerhaft sind und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

    Gründe für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zum Zwecke der Anrufung des EuGH entsprechend dem hierzu von der Klägerin gestellten Antrag bestanden nach der vom Senat geteilten Auffassung des BFH nicht (vgl. BFH vom 22.08.2019 - V R 50/16, BStBl. II 2022, 290 unter II. 4.).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein

    Wäre dies jedoch der Fall, stünde der Klägerin der begehrte Vorsteuerabzug ohnehin nicht zu; denn als Vorsteuer abziehbar ist nur eine gesetzlich geschuldete Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 18; vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, Rz 17).
  • BFH, 25.06.2020 - V B 88/19

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    NV: Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat (BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395).

    Sie macht nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2019 - V R 50/16 (BFHE 266, 395), mit dem der Senat entschieden hat, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat, geltend, dass die vom Senat in diesem Urteil geäußerte Rechtsansicht im Hinblick auf die im Schrifttum geäußerte Kritik (von Streit/Streit, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2020, 174 ff.) zu überprüfen sei.

    Mit seinem Urteil in BFHE 266, 395 hat der Senat die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen geklärt.

  • BFH, 05.01.2021 - XI S 20/20

    Zur Erstattung eines zu Unrecht ausgewiesenen nicht zurückgezahlten Steuerbetrags

    Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 der Abgabenordnung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 250, 34, Rz 17 ff.; vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, Rz 16).

    Es kann dann geboten sein, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richtet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 395, Rz 16, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

    Hierüber ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden (BFH-Urteile vom 30.06.2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, vom 22. August 2019 V R 50/16, BFHE 266, 395).

    Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Direktanspruch voraus, dass der Rechnungsaussteller die in der Rechnung als steuerpflichtig abgerechnete Leistung auch erbracht hat (BFH-Urteil in BFHE 266, 395).

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

    Der Bundesfinanzhof (BFH) folgt der EuGH-Rechtsprechung zum sog. Direktanspruch (vergleiche --vgl.-- BFH-Urteile vom 30.06.2015 - VII R 30/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 250, 34, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2022, 246, Rz 27; vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz 16; vom 24.04.2013 - XI R 9/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2013, 1457, Rz 36).
  • FG Münster, 08.10.2020 - 5 K 20/17

    Erstattungspflicht bei zu Unrecht an Insolvenzverwalter ausgewiesenem

    d) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechnungsausstellers zur Gewährleistung/Herstellung der Neutralität der Umsatzsteuer (im Wege der richtlinienkonformen Auslegung) ein Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen den Fiskus auf Erstattung der Mehrwertsteuer nach § 37 Abs. 2 AO besteht (so wohl Leipold, in: Sölch/Ringleb, UStG, § 14c Rdn. 122, 149; Meyer-Burow/Connemann, UStB 2015, 318, 324; vgl. EuGH, Urt. vom 15.03.2007 - C-35/05, HFR 2007, 515 "Reemtsma" Rdn. 36) oder aber die Neutralität durch Gewährung des Vorsteuerabzugs im Wege einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bzw. § 227 AO hergestellt werden kann bzw. muss (so wohl BFH, Urt. vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34) bzw. über einen Direktanspruch im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO zu entscheiden ist (BFH, Urt. vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395).
  • FG Münster, 17.06.2021 - 5 K 1251/20

    Umsatzsteuerpflichtigkeit geleisteter Abschlagszahlungen als Leistungsempfänger

    Darüber hinaus wäre der Einwand, dass die Klägerin ihren zivilrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von zuvor zu Unrecht an den leistenden Unternehmer gezahlter Umsatzsteuer nicht habe durchsetzen können, nach der Rechtsprechung des BFH in einem Billigkeitsverfahren gegenüber dem Beklagten geltend zu machen (BFH, Urt. v. 30.06.2015, VII R 30/14, BFH/NV 2015, 1611, Rz. 20 ff.; Urt. v. 22.08.2019, V R 50/16, BFH/NV 2020, 71, Rn. 16).
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