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   BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07   

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https://dejure.org/2009,5864
BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07 (https://dejure.org/2009,5864)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2009 - VII R 4/07 (https://dejure.org/2009,5864)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2009 - VII R 4/07 (https://dejure.org/2009,5864)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    MOG § 17 Abs. 5; AO § 178 Abs. 3; ZKostV § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; VwKostG § 3; FGO § 118 Abs. 2

  • openjur.de

    Gebühr für die Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten; Kostendeckungsprinzip; Äquivalenzprinzip; gerichtliche Kontrolle des Gebührensatzes; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; eigene Ermittlungsbefugnis des Revisionsgerichts; Bundeszollverwaltung als typischer Zweig ...

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 178 Abs. 3; ; MOG § 17 Abs. 5; ; VwKostG § 3; ; ZKostV § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit einer Gebührenerhöhung für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle mit dem Kostendeckungsprinzip

  • datenbank.nwb.de

    Gebühr für die Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten; Kostendeckungsprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit einer Gebührenerhöhung für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten des mittleren Dienstes außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle mit dem Kostendeckungsprinzip

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gebühr für die ständige Bereitstellung eines Abfertigungsbeamten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZKostV § 6, ZKostV § 3 Abs 2, MOG § 17 Abs 5, MOG § 17 Abs 4, AO § 178, VwKostG § 3
    Gebühren; Marktordnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 226, 559
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Das Äquivalenzprinzip beschränkt nicht die Befugnis des Staates, die Kosten einer von ihm gegenüber dem Gebührenschuldner erbrachten, individuell zurechenbaren Leistung auf diesen abzuwälzen, sondern es beschränkt die Kostenerhebung, wo Gebühren nicht kraft Gesetzes ausschließlich nach den Kosten zu bemessen sind; dann ist es dem Staat zwar gestattet, die Gebühr nach anderen Gesichtspunkten höher festzusetzen, als es zur Deckung seiner Kosten an sich erforderlich wäre, die Gebühr darf aber nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (vgl. u.a. Urteil des BVerwG vom 25. Juli 2001 6 C 8.00, BVerwGE 115, 32; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 1991 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363).
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Es bedarf dafür keiner Erörterung und Entscheidung, ob § 178 AO dahin zu verstehen ist, dass die nach dieser Vorschrift festgesetzten Gebühren i.S. des § 3 Satz 2 VwKostG nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden dürfen oder ob bei der Bemessung der Gebühr --vorbehaltlich der Wahrung des Äquivalenzprinzips-- auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, insbesondere etwa der wirtschaftliche Wert, den die Gewährleistung einer marktordnungsrechtlichen Abfertigung im Betrieb durch einen dort ständig bereitstehenden Zollbeamten für die Marktteilnehmer hat, so dass der Verordnungsgeber schon deshalb über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr verfügte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30. April 2003 6 C 5.02, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1385).
  • BVerwG, 02.12.1971 - I D 32.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Die Bundeszollverwaltung lässt sich aber aufgrund ihrer organisatorischen Abgrenzung und ihrer zwar nicht einheitlichen, aber in ihren unterschiedlichen Facetten aufeinander bezogenen Aufgaben als ein typischer Zweig der Bundesverwaltung verstehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1971 I D 32.71, BVerwGE 43, 288).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Das Äquivalenzprinzip beschränkt nicht die Befugnis des Staates, die Kosten einer von ihm gegenüber dem Gebührenschuldner erbrachten, individuell zurechenbaren Leistung auf diesen abzuwälzen, sondern es beschränkt die Kostenerhebung, wo Gebühren nicht kraft Gesetzes ausschließlich nach den Kosten zu bemessen sind; dann ist es dem Staat zwar gestattet, die Gebühr nach anderen Gesichtspunkten höher festzusetzen, als es zur Deckung seiner Kosten an sich erforderlich wäre, die Gebühr darf aber nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen (vgl. u.a. Urteil des BVerwG vom 25. Juli 2001 6 C 8.00, BVerwGE 115, 32; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Februar 1991 2 BvL 24/84, BVerfGE 83, 363).
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Die gerichtliche Überprüfung kann auch dann nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Gesetzesbindung; sie endet dort, wo Entscheidungen zu treffen sind, welchen in hohem Maße wertende oder prognostische Elemente anhaften (vgl. hierzu statt aller Urteil des BVerwG vom 28. November 2007 6 C 42.06, BVerwGE 130, 39).
  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus BFH, 22.09.2009 - VII R 4/07
    Ein solches Erfordernis lässt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß bemühten Beschluss des BVerfG vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98 und 2 BvL 12/98 (BVerfGE 108, 1) herleiten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2010 - 4 K 1663/07

    Haftung einer Bank für Erbschaftsteuer - Überweisung von Guthaben des Erblassers

    Hierbei handelt es sich um einen unsubstantiierten Vortrag und einen unsubstantiierten Beweisantrag, dem das Gericht nicht nachgehen muss (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom BFH vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005 S. 2166; BFH vom 29. Mai 2009 VIII B 205/98, juris; BFH vom 22. September 2009 VII R 4/07, Juris; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. A. 2010, Rz 29 zu § 76; mit jeweils weiteren zahlreichen Nachweisen auf die Rspr.), denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen erst durch die Beweiserhebung selbst aufzudecken.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.11.2009 - 4 K 1338/05

    Freigebige Zuwendung durch zinsloses Darlehen für Zwecke der Nachlasssanierung -

    Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen erst durch die Beweiserhebung selbst aufzudecken (vgl. z.B.: BFH vom BFH vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005 S. 2166; BFH vom 29. Mai 2009 VIII B 205/98, juris; BFH vom 22. September 2009 VII R 4/07, juris; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. A. 2006, Rz 29 zu § 76; mit jeweils weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.10.2010 - VII B 7/10

    Keine Beanstandung der Verdoppelung der Prüfungsgebühr für die

    Dass das FG unter diesen Umständen keinen Beweis "ins Blaue hinein" zu den Kosten der Steuerberaterprüfung erhoben hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661), zumal der Kläger auch keine hinreichenden Anhaltspunkte benannt hat, dass die (dem Grunde und der Höhe nach beanstandete) Gebühr --hinsichtlich deren Bemessung ein gesetzgeberischer Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum besteht (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2009 VII R 4/07, BFHE 226, 559)-- außer Verhältnis zu dem damit abgegoltenen Aufwand steht.
  • FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 3337/13

    Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einer Verwaltungsbehörde ein - auch weitgehender - Beurteilungsspielraum eingeräumt sein, wenn ein gesetzlich vorgegebenes Entscheidungsprogramm wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (s. BFH Urteil v. 22.09.2009 VII R 4/07, BFHE 226, 559, BVerwG Urteil v. 28.11.2007 6 C 42.06, BVerwGE 130, 39).
  • FG Düsseldorf, 16.04.2014 - 4 K 3161/13

    Energiesteuerentlastung: Verwendung von Dieselkraftstoff zum Beheizen von

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einer Verwaltungsbehörde ein - auch weitgehender - Beurteilungsspielraum eingeräumt sein, wenn ein gesetzlich vorgegebenes Entscheidungsprogramm wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt (s. BFH Urteil v. 22.09.2009 VII R 4/07, BFHE 226, 559, BVerwG Urteil v. 28.11.2007 6 C 42.06, BVerwGE 130, 39).
  • FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 2 K 1819/09

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Prüfungsgebühr für die Steuerberaterprüfung

    Der somit anzuerkennende Gestaltungsspielraum und der Respekt von der Gesetzgebungsgewalt verbieten es, ausgehend von den Grundsätzen der "Beweisnähe" von dem Gesetzgeber oder von dem Beklagten eine "stringente Rechtfertigung" der Gebührenbemessung zu verlangen (zu der entsprechenden Problematik bei einer Rechtsverordnung: BFH-Urt. v. 22.9.2009 VII R 4/07, bei juris).
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