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   BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09   

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https://dejure.org/2010,461
BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
BFH, Entscheidung vom 22.09.2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
BFH, Entscheidung vom 22. September 2010 - VI R 57/09 (https://dejure.org/2010,461)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • openjur.de

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 4, EStG § 8 Abs 2 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4
    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • Bundesfinanzhof

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002
    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    BFH zur Besteuerung von Dienstwagen

  • Betriebs-Berater

    § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen

  • Betriebs-Berater

    § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • ra.de
  • rewis.io

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 3
    Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer ( EStG ) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom ...

  • datenbank.nwb.de

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besteuerung von Dienstwagen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuer (EStG) als Korrekturposten zum Werbungskostenabzug; Ausgleich für abziehbare, tatsächlich aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen; Bestimmung der Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur Korrekturposten

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten bei Dienstfahrten

  • DER BETRIEB (Rechtsprechungsübersicht)

    Zur Besteuerung von Dienstwagen: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung - Zweifel an einem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei Gestellung eines Fahrers

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Dienstwagenbesteuerung - Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach tatsächlicher Benutzung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur nach tatsächlicher Benutzung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 139
  • NJW 2010, 555
  • NJW 2011, 555
  • NZA 2011, 396
  • BB 2011, 483
  • DB 2011, 30
  • BStBl II 2011, 359
  • NZA-RR 2011, 142
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0, 002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.

    Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890.

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Der Senat hält daran fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) bewertete das FG diese Fahrten jeweils mit 0, 002 % auf Grundlage der Entfernung und des Bruttolistenpreises der jeweils genutzten Fahrzeuge.

    Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung an seiner Rechtsprechung fest, dass die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und sie deshalb nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Entscheidungen in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, und in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890.

  • BFH, 12.06.2002 - XI R 55/01

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass diese Regelung bezwecke, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte jedenfalls nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abgezogen werden (Urteil vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751).
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998  2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 44).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    bb) Diese Auslegung entspricht auch --anders als die von der Revision vertretene-- dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot der Folgerichtigkeit (zuletzt Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BFH/NV 2010, 1767, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09

    Dienstwagen - Bewertung des geldwerten Vorteils

    Auszug aus BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 408 veröffentlichten Gründen teilweise statt.
  • BFH, 21.03.2013 - VI R 31/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises -

    Auch wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die "private Nutzung" die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anordnet, setzt § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, anders als die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, die nur insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359), keine entsprechende tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs voraus.
  • FG Nürnberg, 23.01.2020 - 4 K 1789/18

    Einkommensteuer 2012 bis 2016: geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung

    b) Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2010, Az. VI R 57/09, seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat.
  • BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 273/22

    Privat genutzter Dienstwagen - Wert des Sachbezugs

    Denn dieser Abzug wird für jeden Arbeitstag unabhängig davon vorgenommen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen gehabt hat (BFH 22. September 2010 - VI R 57/09 - Rn. 11, BFHE 231, 139; 4. April 2008 - VI R 68/05 - Rn. 14, BFHE 221, 17; NK-ArbR/Hummel/Nöcker 2. Aufl. EStG § 8 Rn. 20) .
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Das FG hat zutreffend auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der der Senat auch nach erneuter Prüfung festhält (vgl. Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI R 57/09, BFHE 231, 139), die Nutzung des Dienstwagens nur für die tatsächlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführten Fahrten angesetzt.

    Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich dieser Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nach Maßgabe der tatsächlichen Benutzung des Dienstwagens für solche Fahrten; der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt; auf das unter dem Az. VI R 57/09, BFHE 231, 139 am heutigen Tage ergangene Urteil wird zur weiteren Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, sowie vom 28. August 2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280), dass die 0, 03 %-Regelung lediglich eine Korrekturvorschrift für den Werbungskostenabzug ist; er verweist insoweit auf seine Entscheidung vom heutigen Tage (VI R 57/09, BFHE 231, 139).

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 14/15

    Berechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz

    Dies wird technisch über ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht, das die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zum Abzug zulässt, soweit diese die nach der Entfernungspauschale abzugsfähigen Beträge übersteigen (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 2002 XI R 55/01, BFHE 199, 342, BStBl II 2002, 751; vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 15; in BFH/NV 2015, 1575, Rz 12).

    Der Zuschlag gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359).

    Ein --weiterer-- geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG hingegen nicht erfasst, da eine private Nutzung des Dienstwagens mit unterschiedlicher Intensität (für reine Privatfahrten zum einen und für gemischt veranlasste Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum anderen) nicht vorstellbar ist (BFH-Urteile in BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359).

    Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei den Regelungen in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG im Kern um vergleichbare Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbote handelt (BFH-Urteil in BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, Rz 14 ff.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 5 Sa 565/14

    Dienstwagen - Privatnutzung - Freistellungsphase Altersteilzeit

    Die 0, 03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.09.2010 - VI R 57/09 - Juris).
  • BFH, 14.09.2023 - VI R 27/21

    Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht

    Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt (grundlegend Senatsurteile vom 04.04.2008 - VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890 und vom 22.09.2010 - VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359, jeweils zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte).
  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

    Bei der Ermittlung des Zuschlags ist deshalb darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt worden ist; der Senat verweist zur weiteren Begründung auf sein Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.
  • BFH, 28.02.2013 - VI R 33/11

    Werbungskostenabzug für mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten -

    Die Zuschlagsregelung ist danach nur insoweit anzuwenden, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139, BStBl II 2011, 359; vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2011, 112).
  • FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13

    Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bestätigt, dass für die Besteuerung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges, welches privat mitbenutzt werde, bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen kein pauschaler Monatswert (gleich 0, 03 %) sondern eine taggenaue Berechnung (gleich 0, 002 %) zu erfolgen habe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2011, 359; Urteil vom 13. Dezember 2012 Az. VI R 51/11, BStBl. II 2013, 385).

    Nun habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 2 EStG beim Arbeitnehmer bei der nur gelegentlichen Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine zusätzlichen Einnahmen generieren, sondern nur den Werbungskostenabzug nach § 9 EStG begrenzen dürfe (BFH Urteil vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, BStBl. II 2011, 359).

    Der Senat geht entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer aus § 8 Abs. 2 S. 3 EStG und Gewinnermittler gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG inhaltlich decken müssen (so auch BFH vom 22. September 2010 Az. VI R 57/09, BStBl. II 2011, 359).

  • BFH, 15.05.2013 - VI R 44/11

    Fahrergestellung als Lohn

  • FG Niedersachsen, 08.07.2020 - 9 K 78/19

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen

  • BFH, 20.08.2015 - III B 108/14

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - 9 Sa 407/21

    Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Ehepartners bei der Berechnung der

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 26/10

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • FG Köln, 29.02.2012 - 14 K 3408/08

    Preisnachlass bei Aktienverkauf an Ehefrau des Vorstandsmitglieds als Arbeitslohn

  • FG Düsseldorf, 27.08.2014 - 7 K 2207/14

    Steuerliche Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines

  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 -

  • BFH, 31.01.2011 - VI B 130/10

    Grundsätzliche Bedeutung: 0, 03 %-Regelung

  • BFH, 21.03.2013 - VI R 49/11

    Anwendungsvoraussetzung der 1 % Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2019 - 7 Sa 178/17

    Drittschuldnerklage - gepfändetes Arbeitseinkommen

  • FG Köln, 28.01.2015 - 12 K 178/12

    Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz

  • BSG, 27.12.2018 - B 10 EG 2/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • FG Köln, 24.03.2011 - 15 K 290/10

    Geldwerter Vorteil wegen seltener Dienstwagen-Nutzung für Fahrten zwischen

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 K 3014/09

    Ansatz der 1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1690/05

    Arbeitslohn in Form von geldwertem Vorteil wegen der Gestellung eines

  • FG Düsseldorf, 12.07.2010 - 11 K 2479/09

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Dienstwagen - 0,03

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 - 1 K 65/15

    Arbeitslohn bei uneingeschränkter privater Nutzungserlaubnis eines für Zwecke der

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.04.2011 - 4 K 1831/05

    Fahrergestellung als geldwerter Vorteil - Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG

  • FG Sachsen, 05.03.2012 - 8 K 456/07

    Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch des Arbeitnehmers für das ihm vom Arbeitgeber

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