Rechtsprechung
BFH, 22.09.2017 - IX S 20/17 (PKH) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2, FGO § 142, ZPO § 114
Wiederholung eines PKH-Antrags - Bundesfinanzhof
Wiederholung eines PKH-Antrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO
Wiederholung eines PKH-Antrags - IWW
§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 142 Abs. 1 FGO, § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes
- rewis.io
Wiederholung eines PKH-Antrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe
- rechtsportal.de
ZPO § 114
Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe - datenbank.nwb.de
Wiederholung eines PKH-Antrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wiederholung eines PKH-Antrags
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 28.07.2015 - V S 20/15
Wiederholung eines PKH-Antrages - Antrag auf Akteneinsicht
Auszug aus BFH, 22.09.2017 - IX S 20/17
Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2015 V S 20/15 (PKH), BFH/NV 2015, 1435, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH), juris, und in BFH/NV 2015, 1435; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 55, jeweils m.w.N.).
- BFH, 08.11.2013 - X S 41/13
Wiederholter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus BFH, 22.09.2017 - IX S 20/17
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH), juris, und in BFH/NV 2015, 1435; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 55, jeweils m.w.N.).
- BFH, 16.02.2022 - X S 16/21
Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen
Dies setzt voraus, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (u.a. BFH-Beschluss vom 22.09.2017 - IX S 20/17 (PKH), BFH/NV 2018, 47, Rz 3, m.w.N.).