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   BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69   

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BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69 (https://dejure.org/1971,984)
BFH, Entscheidung vom 22.10.1971 - VI R 235/69 (https://dejure.org/1971,984)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 1971 - VI R 235/69 (https://dejure.org/1971,984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagungsbescheid - Unterbrechung der Verjährung - Stiefvater als Haushaltsvorstand - Gesetzlicher Vertreter - Auftreten als Bevollmächtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 104, 27
  • BStBl II 1972, 297
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.01.1968 - VI R 287/66

    Einkommensteuerbescheid - Kind - Zusammenveranlagung mit Hausvorstand -

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Wegen dieser Feststellung der Einkünfte der Klägerin könnten die an den Stiefvater allein gerichteten Bescheide auch als Unterbrechungshandlungen gegenüber der Klägerin angesehen werden (vgl. Urteil des BFH VI R 287/66 vom 12. Januar 1968, BFH 91, 339, BStBl II 1968, 362, und Entscheidung des FG Stuttgart in EFG 1961, 28).

    Wie sich aus dem Urteil des BFH VI R 287/66 vom 12. Januar 1968 (BFH 91, 339, BStBl II 1968, 362) ergebe, sei es unschädlich, daß die Bescheide allein an den Stiefvater als den Haushaltsvorstand adressiert gewesen seien.

    Wenn der BFH in dem Urteil VI R 287/66 vom 12. Januar 1968 (a. a. O.) im Falle der Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern die Adressierung des einheitlichen Bescheides nur an den Haushaltsvorstand für ausreichend gehalten habe, so sei dabei offenbar vorausgesetzt, daß dieser auch der gesetzliche Vertreter der Kinder gewesen sei.

    Waren demnach die alten an den Stiefvater der Steuerpflichtigen adressierten Zusammenveranlagungsbescheide wegen der Erfassung ihrer Einkünfte auch gegen die Steuerpflichtige gerichtet, so waren die Bescheide -- wie unzweifelhaft dem Stiefvater als Haushaltsvorstand gegenüber -- auch ihr gegenüber auf "Feststellung des Steueranspruchs und des Verpflichteten" gerichtete Handlungen des FA im Sinne des § 147 Abs. 1 AO a. F. (vgl. das Urteil des erkennenden Senats VI R 287/66 vom 12. Januar 1968, a. a. O.).

  • BFH, 06.03.1952 - IV 303/51 U

    Zulässigkeit der Steuervergünstigung bei Zusammenveranlagung von Eltern und

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Die Zusammenveranlagung habe zwar zu einer Zusammenfassung der Einkünfte geführt, nicht aber zu einer Zusammenfassung der an der Haushaltsgemeinschaft beteiligten Personen (vgl. das Urteil des BFH IV 303/51 U vom 6. März 1952, BFH 56, 273, BStBl III 1952, 107).

    Dann richtete sich aber der Zusammenveranlagungsbescheid auch gegen jeden Beteiligten: den Haushaltsvorstand sowohl wie die Kinder, die ein jeder Steuersubjekt waren und blieben (vgl. BFH-Urteil IV 303/51 U vom 6. März 1952, a. a. O.).

  • BFH, 06.05.1971 - IV R 188/70

    Verjährung - Unterbrechung der Verjährung - Maßnahmen einer Partei - Einspruch -

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Diese Rechtsprechung ist neuerdings wieder bestätigt worden (vgl. außer den bereits vom FA angeführten Entscheidungen das Urteil IV R 188/70 vom 6. Mai 1971, BFH 102, 449, BStBl II 1971, 754).

    Nun ist zwar nach dem bereits angeführten Urteil des IV. Senats IV R 188/70 vom 6. Mai 1971 auf die Verjährungsunterbrechung durch den Einspruch nicht bloß § 211 Abs. 1, sondern auch § 211 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, nach welchem die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung endigt, wenn der Prozeß "infolge Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand" gerät.

  • BFH, 31.10.1957 - V z 72/55 U

    Beendigungszeitpunkt der Unterbrechung der Verjährung durch Steuerbescheid -

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Daß entsprechend § 209, § 211 BGB auch das Einspruchsverfahren die Verjährung solange unterbreche, als das Einspruchsverfahren andauere, sei zwar die Auffassung des BFH (vgl. das Urteil V z 72/55 U vom 31. Oktober 1957, BFH 65, 576, BStBl III 1957, 454).

    Wenn das FG zwar dem Klageverfahren, nicht aber auch dem Einspruchsverfahren die Unterbrechungswirkung beimißt, so widerspricht das, wie von dem FG ja auch nicht verkannt wird, der Rechtsprechung des BFH (vgl. das Urteil V z 72/55 U vom 31. Oktober 1957, a. a. O.).

  • BFH, 24.11.1967 - III 38/63

    Ehefrau - Beschwer - Vermögensabgabe-Zusammenveranlagungsbescheid - Adressierung

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Selbst wenn man aber eine Bekanntgabe an den gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen für erforderlich halte, ergäben doch die besonderen Umstände des Falles, daß der gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen -- ähnlich, wie es die Rechtsprechung im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten bei Bekanntgabe an nur einen Ehegatten für den anderen Ehegatten ausgesprochen habe (vgl. das Urteil des BFH III 38/63 vom 24. November 1967, BFH 91, 13, BStBl II 1968, 131) -- die gegen die Steuerpflichtige gerichteten Bescheide gekannt und auch anerkannt habe.

    Nach dem Urteil des BFH III 38/63 vom 24. November 1967 (a. a. O.) werde ein nur dem einen Ehegatten zugestellter Zusammenveranlagungsbescheid nicht auch dem anderen Ehegatten gegenüber wirksam.

  • BFH, 20.06.1968 - V 125/65

    Architekt - Planung und Bauleitung - Freihafen - Umsatzsteuerliches Ausland -

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Entgegen der Ansicht des FG habe die Verjährung solange nicht eintreten können, als die Einsprüche noch anhängig gewesen seien (vgl. die Urteile des BFH IV 72/60 vom 4. Juni 1964, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 705, und V 125/65 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 206, BStBl II 1968, 756).
  • BFH, 04.06.1964 - IV 72/60
    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Entgegen der Ansicht des FG habe die Verjährung solange nicht eintreten können, als die Einsprüche noch anhängig gewesen seien (vgl. die Urteile des BFH IV 72/60 vom 4. Juni 1964, StRK, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 705, und V 125/65 vom 20. Juni 1968, BFH 93, 206, BStBl II 1968, 756).
  • BFH, 10.06.1966 - VI 261/64

    Gewährung von Arbeitslohn in geldwerten Gütern

    Auszug aus BFH, 22.10.1971 - VI R 235/69
    Auch wenn die Mutter der Steuerpflichtigen -- angenommen, sie sei die gesetzliche Vertreterin gewesen -- in den Bescheiden nicht als Vertreterin der Steuerpflichtigen und diese nicht als "Adressatin und Inanspruchgenommene" aufgeführt war, steht das der Annahme einer Unterbrechungshandlung gegen die Steuerpflichtige nicht entgegen, weil es nach ständiger Rechtsprechung ausreichte, daß die Handlung zwecks "Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten" vorgenommen war, und keineswegs gefordert wurde, daß die Handlung dem je Betroffenen bekanntgeworden sei (vgl. z. B. das Urteil des erkennenden Senats VI 261/64 vom 10. Juni 1966, BFH 86, 642, BStBl III 1966, 607, nach dem die bei dem Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung die Verjährung auch dem Arbeitnehmer gegenüber unterbricht).
  • BFH, 21.11.1979 - II R 69/76

    Verjährung eines Erbschaftsteueranspruchs - Erbe - Testamentsvollstrecker -

    Das Gesetz stellte damit allein auf die Tatsache des Handelns ab, nicht aber auch darauf, ob die mit dem Handeln des FA darüber hinaus bezweckten Rechtswirkungen eintraten; insbesondere kam es nicht darauf an, ob ein Steuerbescheid, mit dem eine Steuerforderung "festgestellt" werden sollte, wirksam wurde (BFH-Urteile vom 12. Januar 1968 VI R 287/66, BFHE 91, 339, BStBl II 1968, 362; vom 22. Oktober 1971 VI R 235/69, BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297; vom 31. März 1976 I R 123/74, BFHE 118, 459 [462, 463], BStBl II 1976, 510; vom 5. Mai 1976 I R 119/74, BFHE 119, 11, BStBl II 1976, 604; vgl. auch das Urteil vom 26. November 1974 VII R 45/72, BFHE 114, 522, BStBl II 1975, 460).

    Demgemäß wurde die Verjährung dem Steuerschuldner gegenüber auch dann unterbrochen, wenn die Steuerforderung gemäß gesetzlicher (wenn auch später für nichtig erklärter) Vorschrift in einem an eine andere Person adressierten Steuerbescheid (unwirksam) festgesetzt wurde, da auf diesem Wege der Steueranspruch dem Steuerschuldner gegenüber geltend gemacht werden sollte (BFHE 91, 339, BStBl II 1968, 362, und BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297).

  • BFH, 05.05.1976 - I R 119/74

    Steuerbescheid - Aufhebung als unzulässig - Rechtskräftiges Urteil -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH endet die Unterbrechung der Verjährung, die durch einen angefochtenen Steuerbescheid eingetreten ist, mit der rechtskräftigen Entscheidung oder, wenn der Prozeß in Stillstand gerät, mit der letzten Prozeßhandlung (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 235/69, BFHE 104, 27, BStBl II 1972, 297, und vom 6. Mai 1971 IV R 188/70, BFHE 102, 449, BStBl II 1971, 754).

    Ob es zu der rechtlichen Feststellung, daß die Unterbrechung der Verjährung durch einen mit Klage angefochtenen Steuerbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung dauert, der entsprechenden Anwendung des § 211 BGB bedarf, oder ob dieses Ergebnis auch durch Auslegung des § 147 AO a. F. zu gewinnen ist -- eine Auffassung, die in dem BFH-Urteil VI R 235/69 anklingt --, braucht der Senat nicht abschließend zu prüfen.

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