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   BFH, 22.10.2002 - X B 74/01   

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https://dejure.org/2002,13503
BFH, 22.10.2002 - X B 74/01 (https://dejure.org/2002,13503)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2002 - X B 74/01 (https://dejure.org/2002,13503)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - X B 74/01 (https://dejure.org/2002,13503)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.01.2000 - II B 41/99

    Verfahrensmangel; Alternativbegründung des FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 22.10.2002 - X B 74/01
    Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht der Klägerin der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 72/99

    Zollrecht; Einreihung einer Ware als Kultur von Mikroorganismen

    Auszug aus BFH, 22.10.2002 - X B 74/01
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
  • BFH, 10.05.1990 - V R 17/85

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 22.10.2002 - X B 74/01
    Dem Vorbringen der Klägerin, dies folge aus ihrer Wiegevorführung in der mündlichen Verhandlung, fehlt es an der erforderlichen Schlüssigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).
  • BFH, 25.06.2002 - X B 199/01

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Übergehen von Beweisanträgen

    Auszug aus BFH, 22.10.2002 - X B 74/01
    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
  • BFH, 28.05.2004 - IX B 19/04

    Darlegungserfordernisse bei Rüge der Sachaufklärungspflicht und Verstoß gegen das

    Letztlich rügen die Kläger dessen unzutreffende Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen und fehlerhafte Rechtsanwendung im Streitfall, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 08.12.2004 - IX B 24/04

    GbR - Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung

    Die behauptete fehlerhafte Anwendung des § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) "gegen den ausdrücklichen Wortlaut" und die unzutreffende Anwendung des § 183 AO 1977 auf Prüfungsanordnungen, also auch auf Nicht-Feststellungsbescheide, richtet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG), womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
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