Rechtsprechung
BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
"Divergenz" bei der Beurteilung von Tatsachen; grundsätzliche Bedeutung auslaufenden Rechts; Nichtbeeidigung eines Zeugen
- Judicialis
FGO § 82; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 391; ; ZPO § 393
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Keine grundsätzliche Bedeutung bei auslaufendem Recht; keine Abweichung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage, wenn FG bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer anderen Auffassung als der Steuerpflichtige kommt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 16.04.2008 - 1 K 2099/06
- BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 17.03.2005 - X B 46/04
NZB: rechtliches Gehör, Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Ermessensfehler müssen für die ordnungsgemäße Darlegung eines entsprechenden Verfahrensmangels schlüssig gerügt sein (BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132); hierzu reicht der Vortrag der Klägerin indes nicht aus. - BFH, 20.01.2005 - X S 2/04
Darlegung von Verfahrensmängeln
Auszug aus BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (BFH-Beschluss vom 20. Januar 2005 X S 2/04 (PKH), BFH/NV 2005, 902, m.w.N.). - BFH, 04.08.1993 - II B 175/92
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Vorlage einer maßgeblichen Rechtsfrage im …
Auszug aus BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Soweit das FG im Einzelfall bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer von der Auffassung der Klägerin abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718). - BFH, 17.10.2006 - IX B 42/05
NZB: Eigenheimzulage, grundsätzliche Bedeutung
Auszug aus BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Hinzu kommt, dass bei einer die Gewährung von Eigenheimzulage --d.h. auslaufendes Recht-- betreffenden Rechtsfrage regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen ist (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 IX B 42/05, BFH/NV 2007, 213, m.w.N.). - BFH, 10.09.2003 - IX B 43/03
Verfahrensmangel; große Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG
Auszug aus BFH, 22.10.2008 - IX B 88/08
Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung Beweismittel "nicht hinreichend gewürdigt", wendet sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- im Ergebnis gegen die Würdigung der festgestellten Tatsachen durch das FG; mit solchen der Revision vorbehaltenen Einwendungen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582).
- BFH, 26.02.2015 - III B 124/14
Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen …
d) Soweit der Kläger bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer vom FG abweichenden Schlussfolgerung gelangt, liegt darin keine Abweichung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2008 IX B 88/08, n.v., Rz 2).