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   BFH, 22.10.2009 - III R 101/07   

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https://dejure.org/2009,5655
BFH, 22.10.2009 - III R 101/07 (https://dejure.org/2009,5655)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2009 - III R 101/07 (https://dejure.org/2009,5655)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - III R 101/07 (https://dejure.org/2009,5655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

  • Judicialis

    APrORpfl § 4 Abs. 2; ; EStG § 2 Abs. 2; ; EStG § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; ; EStG § 9 Abs. 2 Satz 2; ; EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 1; ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.R.e. Einsatzwechseltätigkeit während des dreijährigen Vorbereitungsdienstes zum Rechtspfleger

  • datenbank.nwb.de

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters im Rahmen seiner Ausbildung im Wege der Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Nr 5 S 1
    Ausbildung; Grenzbetrag; Kindergeld; Wechselnde Einsatzstellen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751).

    Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 16/04

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Arbeitnehmers - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist daher nur anzunehmen, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 2005 VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (z.B. BFH-Urteil in BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789).

  • FG München, 14.11.2006 - 12 K 5060/04

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen der Überschreitung der Grenzbetrages

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Das Finanzgericht (FG) entschied durch Urteil vom 14. November 2006 12 K 5060/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 957), T habe sowohl bei dem Amtsgericht B als auch bei der FH A eine regelmäßige Arbeitsstätte, sodass keine Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen seien und Aufwendungen für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Amtsgericht B bzw. der FH A nicht nach Reisekostengrundsätzen, sondern nur mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen werden könnten.
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Liegt eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 2008 VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl II 2008, 825, und in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).
  • BFH, 29.05.2008 - III R 33/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung im Rahmen

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Abzuziehen sind ferner nach Maßgabe der Gründe des Senatsurteils vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530) Beiträge der T für eine private Kranken- und Pflegeversicherung.
  • BFH, 18.12.2008 - VI R 47/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 22.10.2009 - III R 101/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, m.w.N., und VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2014 - 2 K 278/14

    Kindergeld: Regelmäßige Arbeitsstätte bei Kommissaranwärtern

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn es an einem Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

  • BFH, 27.02.2014 - III R 60/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, und vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • FG Köln, 20.06.2012 - 4 K 4118/09

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

    Eine Einsatzwechseltätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist daher nur anzunehmen, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift fehlt (vgl. BFH Urteil vom 22.10.2009 - III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht dem Begriff der (regelmäßigen) Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (vgl. BFH Urteil vom 22.10.2009 - III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. BFH Urteil vom 22.10.2009 - III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 2486/09

    Anwendung der Pendlerpauschale auf Fahrtkosten eines Hochschulstudiums

    Nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 22.10.2009 (III R 101/07, BFH/NV 2010, 200) stelle die von einem Rechtspflegeranwärter im Rahmen eines Vollzeitstudiums aufgesuchte Ausbildungseinrichtung in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (R 9.2 Abs. 2 LStR 2008).

    Ein solcher Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die vorbezeichneten Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 825; BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Die Situation der Klägerin entspricht damit dem "Grundfall", bei dem sich die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip darstellt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 825; BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

  • BFH, 13.07.2016 - XI R 19/14

    Kindergeld: Ausbildungsdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200; vom 27. Februar 2014 III R 60/13, BFHE 244, 421, BStBl II 2015, 27; vom 10. April 2014 III R 35/13, BFHE 245, 207, BStBl II 2014, 1011).

    Nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage konnten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten nur Steuerpflichtige geltend machen, die vorübergehend von ihrer Wohnung und dem Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig wurden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG a.F. - Dienstreise) oder die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wurden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F. - Einsatzwechseltätigkeit; vgl. hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 200, unter II.2.).

  • BFH, 10.04.2014 - III R 35/13

    Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses;

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, und vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035).
  • BFH, 22.11.2012 - III R 64/11

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • FG Münster, 09.07.2010 - 4 K 4784/06

    Grenzbetrag eigener Einkünfte des Kindes

    Die vorherige Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 19.05.2008 das Klageverfahren im Hinblick auf das Revisionsverfahren III R 101/07 ruhend gestellt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist unter dem Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zu verstehen, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht (z.B. BFH-Urteile vom 18.12.2008 VI R 39/07, BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475; VI R 47/07, BFH/NV 2009, 751; vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil vom 22.10.2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200.

  • BFH, 18.09.2012 - VI R 65/11

    Kindergeld; regelmäßige Arbeitsstätte

    Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).
  • FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11

    Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

    Dem folge die Rechtsprechung auch in der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, in denen Fahrtkosten aufgrund vorübergehender beruflicher Bildungsmaßnahmen anfielen, die nicht nur mit der Entfernungspauschale sondern mit ihren tatsächlichen Kosten als Wk berücksichtigt würden (BFH-Urteile vom 10.04.2008, IV R 66/05, BStBl II 2008, 825 und vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200).

    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 2639/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Fahrten zur Ausbildungsschule im

  • FG Nürnberg, 11.11.2010 - 7 K 1081/09

    Ausbildungsbetrieb eines Studenten als regelmäßige Tätigkeitsstätte i.S. des § 9

  • BFH, 11.07.2013 - VI R 62/12

    Bauausführungen oder Montagen sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten -

  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2225/09

    Fahrtkosten eines Postbeamten zu seiner Arbeitsstätte bei einer Telekom-Tochter

  • BFH, 02.03.2011 - III B 106/10

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • BFH, 05.02.2015 - III R 30/14

    Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes - Gegenrüge des

  • FG Münster, 11.03.2011 - 14 K 4171/09

    Anspruch auf Kindergeld bei den gesetzlichen Grenzbetrag überschreitenden eigenen

  • FG Thüringen, 22.03.2011 - 4 K 820/10

    Jahresgrenzbetragsberechnung für die Gewährung von Kindergeld: Berufsausbildung

  • FG Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 3 K 3932/11

    Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate eines befristeten

  • FG Thüringen, 27.02.2014 - 2 K 663/13

    Zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Finanzanwärters im Rahmen der dualen

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2011 - 10 K 1105/11

    Zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von Auszubildenden bei dualen

  • FG Köln, 18.03.2010 - 11 K 2224/09
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