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   BFH, 22.10.2013 - X R 14/11   

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https://dejure.org/2013,40107
BFH, 22.10.2013 - X R 14/11 (https://dejure.org/2013,40107)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2013 - X R 14/11 (https://dejure.org/2013,40107)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - X R 14/11 (https://dejure.org/2013,40107)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • openjur.de

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung; teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 17, EStDV § 7 Abs 1, EStG § 34
    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • Bundesfinanzhof

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 3 EStG 1997, § 17 EStG 1997, § 7 Abs 1 EStDV 1997, § 34 EStG 1997
    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG §§ 16, 17
    Beendigung einer Betriebsaufspaltung; "teilentgeltliche Betriebsaufgabe"

  • cpm-steuerberater.de

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung – teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • Betriebs-Berater

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • rewis.io

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3; EStG § 17
    Ertragsteuerliche Behandlung einer teilweise unentgeltlich durchgeführten Betriebsaufgabe

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufteilung unter den Kindern als zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ertragsteuerliche Behandlung einer teilweise unentgeltlich durchgeführten Betriebsaufgabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung mit der Folge der Betriebsaufgabe durch Grundstücksveräußerung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern an nahe Angehörige aufgrund eines vorab erstellten Konzepts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstücksveräußerung - Anteilsveräußerung - Gesamtplan

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zwangsweise Beendigung der Betriebsaufspaltung bei Einzelübertragung auf Angehörige

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung mit der Folge der Betriebsaufgabe durch Grundstücksveräußerung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 243, 271
  • BB 2014, 151
  • BB 2014, 367
  • DB 2014, 155
  • BStBl II 2014, 158
  • NZG 2014, 156
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (44)

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 14/03

    Grundstücksverwaltung als Teilbetrieb; Tarifbegünstigung des Gewinns aus der

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Zwar hat der IV. Senat des BFH in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 IV R 14/03 (BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395) --wie von der Klägerin geltend gemacht-- Veräußerungen in einem Zeitraum von bis zu 19 Monaten als einen --für eine Betriebsaufgabe erforderlichen-- einheitlichen Vorgang angesehen.

    In dem der Entscheidung in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395 zugrunde liegenden Sachverhalt wurden bei gegebener Betriebsaufspaltung die der Betriebsgesellschaft überlassenen Grundstücke indes --anders als im Streitfall-- nach und nach veräußert.

    Die Gesamtplanrechtsprechung dient hier ausschließlich der Verwirklichung des Zwecks der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG, nämlich die zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b).

    Dementsprechend wird aufgrund der Gesamtplanrechtsprechung die Anwendung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG versagt, wenn es deshalb nicht zu der zusammengeballten Realisierung kommt, weil kurz vor einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs wesentliche Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen ruhenden stillen Reserven übertragen werden (BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395).

    Insoweit bleibt es vielmehr bei dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt der Realisierung eines laufenden Gewinns (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395, unter 3.b).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    bb) Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zerlegt wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, unter II.2.d aa, m.w.N.).

    Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt; die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur maßgeblich, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638, m.w.N.).

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Nach Sinn und Zweck des steuerrechtlichen Begriffs der Anschaffungskosten ist weniger auf die formalen Erklärungen als auf den mit ihnen bewirkten wirtschaftlichen Sachverhalt abzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 86/89, BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die formalen Erklärungen ein Bündel von Willenserklärungen sind, die auf ganz oder teilweise einander widersprechende   gegenläufige   Rechtsfolgen abzielen und sich insoweit in ihrer Wirkung aufheben (vgl. Senatsurteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 16. März 1988 X R 27/86, BFHE 153, 46, BStBl II 1988, 629   zu § 42 AO  ).

    der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453),.

  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Grundstücksvermietung überhaupt einen Teilbetrieb darstellte (hierzu vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 X R 49/06, BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772).

    Eine Teilbetriebsveräußerung hätte indes vorausgesetzt, dass die --die Gewerblichkeit erst begründenden-- GmbH-Anteile zusammen mit den Grundstücken veräußert worden wären (vgl. Senatsurteile in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772, und vom 4. Juli 2007 X R 44/03, BFH/NV 2007, 2093).

  • BFH, 22.04.1998 - X R 163/94

    Wohneigentumsförderung bei Erwerb von Verlobten

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    aa) Anschaffungskosten eines Erwerbers als Gegenstück zum Veräußerungserlös des Veräußerers setzen Aufwendungen voraus, die tatsächlich eine Veränderung der Rechtslage bewirkt haben und nicht der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1998 X R 163/94, BFH/NV 1999, 24).
  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Allerdings sind an den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Maßstäbe anzulegen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung deuten (z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 29/93

    Zum Veräußerungspreis i. S. von § 17 Abs. 2 EStG gehört auch der wirtschaftliche

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Stehen Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien in einem erkennbaren Missverhältnis, spricht bei Verträgen unter nahen Angehörigen eine Vermutung für die Teilentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693, unter II.2.b).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    Eine Teilbetriebsveräußerung hätte indes vorausgesetzt, dass die --die Gewerblichkeit erst begründenden-- GmbH-Anteile zusammen mit den Grundstücken veräußert worden wären (vgl. Senatsurteile in BFHE 218, 316, BStBl II 2007, 772, und vom 4. Juli 2007 X R 44/03, BFH/NV 2007, 2093).
  • BFH, 30.01.1991 - XI R 6/84

    Einkommensteuerrechtliche Bewertung der Übertragung eines Grundstücks im Wege der

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    der Veräußerer aus privaten Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet hat (BFH-Urteile in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451; vom 20. Dezember 1990 XI R 4/86, BFH/NV 1991, 384; vom 30. Januar 1991 XI R 6/84, BFH/NV 1991, 453),.
  • BFH, 21.06.2012 - IV R 1/08

    Teilentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das

    Auszug aus BFH, 22.10.2013 - X R 14/11
    cc) Dem stehen die BFH-Urteile vom 21. Juni 2012 IV R 1/08 (BFHE 237, 503) und vom 19. September 2012 IV R 11/12 (BFHE 239, 76) nicht entgegen, da sie zu spezifischen Fragestellungen bei der teilentgeltlichen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen (fortbestehender) Mitunternehmerschaften ergangen sind.
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

  • BFH, 16.03.1988 - X R 27/86

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten - Einzelunternehmer - Handwerker - GmbH -

  • BFH, 04.04.2006 - IV B 12/05

    Grundsätzliche Bedeutung; Gewinnrealisierung bei teilentgeltlicher Veräußerung

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

  • BFH, 20.12.1990 - XI R 4/86

    Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Erwerbs eines Grundstücks als voll

  • BFH, 26.06.1991 - XI R 5/85

    Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Streitsache an das

  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 26/87

    Anforderungen an Aufgabe des Gewerbebetriebs nach dem Einkommensteuergesetz

  • BFH, 24.10.1978 - VIII R 172/75

    Betriebsübertragung - Außerbetriebliche Versorgungsrente - Versorgungsbedürfnis

  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

  • BFH, 31.05.2005 - VIII B 67/96

    Verträge zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 15.02.2001 - III R 20/99

    Verkehrswert des gesamten Anwesens per 31. Oktober 1991 1 050 000 DM; davon 27 %

  • BFH, 18.09.2013 - X R 42/10

    Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen ein sog.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

  • BFH, 27.07.1988 - I R 147/83

    Eine verdeckte Einlage ist mangels Entgelt keine Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1

  • BFH, 02.02.1990 - III R 173/86

    Gemeiner Wert von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das

  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 12/81

    1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15

  • BFH, 04.04.1989 - X R 49/87

    Behandlung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Aufgabe eines

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 24.03.1959 - I 205/57 U

    Voraussetzungen der Einordnung von Anteilen an einer Gesellschaft mit

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

  • BFH, 14.09.1999 - III R 47/98

    Gewinnausschüttung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 25.08.1993 - XI R 6/93

    Entfällt infolge der Veräußerung der Anteile an der Betriebsgesellschaft die

  • BFH, 22.09.1999 - X B 47/99

    Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 158/73

    Keine Besteuerung eines originären Geschäftswerts bei Betriebsaufgabe durch

  • BFH, 06.12.2000 - VIII R 21/00

    Veräußerung eines Mitunternehmerteilanteils

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

  • BFH, 09.11.1999 - II R 45/97

    Restkaufpreisforderung aus Betriebsveräußerung

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

  • BFH, 19.03.2014 - X R 28/12

    Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter: Beitrittsaufforderung an

    In solchen Fällen ist zugleich eine Entnahme verwirklicht, so dass die vollen stillen Reserven aufzudecken sind (Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, unter II.2.b, insbesondere unter Berufung darauf, dass die lückenlose Fortführung der stillen Reserven hier nicht gewährleistet werden könne).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

    Vielmehr sind aufgrund dieser gesetzlichen Anordnung die Anschaffungskosten des Erwerbers "als Gegenstück zum Veräußerungserlös des Veräußerers" anzusehen; beide Größen entsprechen einander (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 51, 55).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    Dieser Grundsatz gelte spiegelbildlich für die Zurechnung des betrieblichen Aufwands beim verzichtenden Gläubiger, weil sich die einkommensteuerrechtlichen Erwägungen zur Zurechnung des Ertrags aus dem Forderungsverzicht beim begünstigten Schuldner auf der einen Seite und dem betrieblichen Aufwand beim verzichtenden Gläubiger auf der anderen Seite entsprächen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BStBl II 2014, 159 unter II.2.c)aa) m.w.N).

    Soweit der Beklagte unter Verweis auf die BFH-Urteile vom 22. Januar 2015 IV R 38/10 (BStBl II 2015, 389) und vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BStBl II 2014, 159 unter II.2.c) aa) m.w.N) die Auffassung vertritt, die Verbindlichkeit hätte bereits mit Abschluss der Übertragungsverträge vom 17. Dezember 2010 auf 14 Mio. EUR reduziert werden müssen (spiegelbildliche Zurechnung des Aufwands beim Gläubiger und des Ertrags beim Schuldner im Verzichtszeitpunkt), bildet er aufgrund der von ihm unzutreffend erfolgten Vertragsauslegung ein falsches "Vergleichspaar".

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Soweit der X. Senat des BFH in dem von den Beteiligten angesprochenen Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10 (BFH/NV 2011, 636) die Auffassung vertreten hat, die Gesamtplan-Rechtsprechung fuße auf § 42 AO, hat er daran in späteren Judikaten nicht mehr festgehalten, sondern zur Begründung ebenfalls auf den Sinn und Zweck des § 34 EStG abgestellt: So hat er im Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11 (BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158) zwar ausgeführt, ein Gesamtplan sei zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorlägen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankomme ("Plan in Einzelakten").
  • BFH, 21.11.2017 - VIII R 17/15

    Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des

    Dies gilt auch, wenn wie im Streitfall sämtliche vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen fortan keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr an die Betriebs-GmbH zur Nutzung überlassen werden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 25, m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BFHE 244, 49, BStBl II 2014, 388, Rz 15).

    Wegen der Beendigung der Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil in BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158) am 31. Dezember 2002 fallen im Streitfall allerdings sowohl die Beendigung der laufenden Einkünfteerzielung als auch die Aufgabe des Betriebs auf diesen Stichtag (s. zur gestreckten Betriebsaufgabe BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1358, Rz 38 ff.; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637).

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

    Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen (siehe Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BFH/NV 2014, 406, unter II.1.a bb, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 2840/13

    Klagebefugnis bei Formwechsel - Beendigung einer Betriebsaufspaltung -

    Zum anderen kommt es zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung, wenn -wie im Streitfall- die Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft durch (unentgeltliche) Übertragung der zur Beherrschung führenden Anteile wegfällt und nicht zugleich die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

    Das übrige bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen und ein Betriebsaufgabegewinn ist zu versteuern (vgl. BFH vom 5. Februar 2014 X R 22/12, BStBl. II 2014, 388; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

    Zum anderen können die Rechtsfolgen der Betriebsaufgabe nicht durch die Anwendung der Grundsätze der Gesamtplanrechtsprechung des BFH verhindert werden (BFH vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFH/NV 2014, 406).

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt der Wegfall der (personellen oder/und sachlichen) Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung grundsätzlich zu einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) beim Besitzunternehmen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl. II 1994, 23.; vom 6. März 1997 XI R 2/96, BFHE 183, 85, BStBl. II 1997, 460; vom 23. April 1996 VIII R 13/95, BFHE 181, 1, BStBl. II 1998, 325; vom 17. April 2002 X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl. II 2002, 527) und zum Übergang des Betriebsvermögens des Besitzunternehmens unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen des bisherigen Besitzunternehmers (z.B. BFH, Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl. II 1994, 23; vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl. II 2008, 220; vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl. II 2014, 158).

    Soweit das Besitzunternehmen eine andere gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist Voraussetzung, dass diese andere gewerbliche Betätigung nicht beendet ist respektive weiter andauert (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158 unter II. 1. b) aa) der Gründe).

    Eine Betriebsaufgabe kann nur einheitlich und damit für sämtliche im Zusammenhang mit der Betreibsaufspaltung gebildeten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erklärt werden (BFH, BStBl II 2014, 158 unter II. 1. b) cc) der Gründe).

    Abgesehen davon, dass ein Verbleib nur einzelner Wirtschaftsgüter nach Ende einer Betriebsaufspaltung im Betriebsvermögen des weiterhin gewerblichen EU grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BFH in BStBl II 2014, 158), sieht der Senat keine tragfähigen Gründe dafür, dass nur Wirtschaftsgüter, die mit stillen Reserven behaftet sind, nach Ende einer Betriebsaufspaltung im Betriebsvermögen der auch anderweitig gewerblich tätigen Besitzgesellschaft - als dieser einmal zugeordnet - verbleiben könnten, während dies für Wirtschaftsgüter, die mit einem Verlustrisiko behaftet sind, nicht gelten sollte.

  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    Der rechtliche Gesichtspunkt, dass bei einem Betrieb, dessen Funktion sich darauf beschränkt, Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu sein, eine Zwangsbetriebsaufgabe anzunehmen ist, wenn die sachliche Verflechtung durch die Veräußerung der bisher an die Betriebs-Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen endet (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BFHE 243, 271, BStBl II 2014, 158, Rz 25), ist für die Beurteilung des Streitfalls --anders als vor allem das FA, aber wohl auch das FG meint-- ohne Bedeutung.
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Soweit der X. Senat des BFH in dem von den Beteiligten angesprochenen Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10 ( BFH/NV 2011, 636 ) die Auffassung vertreten hat, die Gesamtplan-Rechtsprechung fuße auf § 42 AO , hat er daran in späteren Judikaten nicht mehr festgehalten, sondern zur Begründung ebenfalls auf den Sinn und Zweck des § 34 EStG abgestellt: So hat er im Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11 ( BFHE 243, 271 , BStBl II 2014, 158 ) zwar ausgeführt, ein Gesamtplan sei zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorlägen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankomme (‚Plan in Einzelakten').
  • BFH, 09.05.2017 - VIII R 1/14

    Vorzeitige Zahlung eines abgezinsten Kaufpreises für einen Mitunternehmeranteil -

  • FG Düsseldorf, 04.12.2014 - 14 K 2968/09

    Übertragung von Wirtschaftsgütern einer KG auf Ein-Mann-GmbH & Co. KG des

  • BFH, 29.06.2022 - X R 6/20

    Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung auch bei Veräußerung von

  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3617/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die

  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 10294/13

    Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Kommanditanteils im Falle

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11

    Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3518/14

    Zufluss steuerpflichtigen Arbeitslohns durch den Widerruf einer Pensionszusage

  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3614/13

    Anerkennung eines Verlusts bei der gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten

  • FG Münster, 24.03.2023 - 2 K 1801/22

    Einkommensteuer - Zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude, die von

  • FG Düsseldorf, 26.01.2022 - 2 K 2668/19

    Freibetrag oder ermäßigter Steuersatz bei Veräußerung einer privat gehaltenen

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

  • FG Düsseldorf, 18.12.2014 - 11 K 3615/13

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung - Zuführung in die

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