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   BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12   

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https://dejure.org/2015,38097
BFH, 22.10.2015 - IV R 17/12 (https://dejure.org/2015,38097)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2015 - IV R 17/12 (https://dejure.org/2015,38097)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - IV R 17/12 (https://dejure.org/2015,38097)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 2 Nr 1, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006
    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • Bundesfinanzhof

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 GewStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 2 Nr 1 GewStG 2002, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Teilbetriebes i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

  • rewis.io

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Begriff des Teilbetriebes i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Teilbetrieb nur bei hinreichender Selbständigkeit des Geschäftsbereichs (hier: Geschäftsbereich Gastronomie eines Getränkehandels)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Teilbetriebs - oder nur eines Geschäftsbereichs?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Teilbetrieb bei vom Rest des Unternehmens nicht hinreichend selbständigem Geschäftsbereich

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an einen Teilbetrieb bei Zurückbehalt eines Grundstücks

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes
    Definition des Teilbetriebs

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 17.06.2020 - X R 15/18

    Einheitlicher Steuergegenstand der Gewerbesteuer bei mehreren Betätigungen

    Der Begriff des Teilbetriebs ist im Gewerbesteuerrecht genauso zu verstehen wie im Einkommensteuerrecht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376, und vom 22.10.2015 - IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, Rz 15).
  • BFH, 13.06.2022 - X B 148/21

    Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

    Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (BFH-Urteil vom 22.10.2015 - IV R 17/12, HFR 2016, 237, Rz 16, m.w.N.).

    So hat der BFH bereits entschieden, dass weder der § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde liegende Betriebsbegriff noch der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz für die Beurteilung heranzuziehen sind, ob ein steuerrechtlicher Teilbetrieb vorliegt (Urteil in HFR 2016, 237, Rz 15 f.).

    (1) Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass insoweit ausschließlich die Verhältnisse beim Veräußerer maßgebend sind (vgl. u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18.10.1999 - GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, unter C.V.2.a, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 633, unter II.2., und in HFR 2016, 237, Rz 16).

  • BFH, 09.03.2016 - X B 142/15

    Grundsätzliche Bedeutung und Überraschungsentscheidung - Veräußerungsgewinn kein

    Das sind u.a. Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, unter II.1.a, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Einstellung einer als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführten Kornbrennerei

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang stets, dass fast jedes Betriebsgrundstück eine nicht nur geringe wirtschaftliche Bedeutung für einen Betrieb hat, selbst dann, wenn es lediglich der Lagerung von Wirtschaftsgütern dient (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2011 IV B 146/10, BFH/NV 2012, 410 sowie Nöcker in jurisPR-SteuerR 15/2012, Anm. 3; FG Münster, Urteil vom 28. Februar 2012 1 K 2523/09 G, EFG 2012, 1454, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 17/12).

    Die Revisionszulassung erfolgt auch im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 17/12 zur Frage der Wesentlichkeit eines Grundstücksteils.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15

    Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im

    Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. zum Ganzen nur Bundesfinanzhof - BFH, Urt. v. 15.03.2007 - III R 53/06, juris Rdn. 14 f.; Urt. v. 04.11.2004 - IV R 17/03, juris Rdn. 22 ff. sowie Urt. v. 22.10.2015 - IV R 17/12, juris Rdn. 15 ff., jeweils m.w.N.).
  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

    Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 17/12, BFH/NV 2016, 209, zu Gewerbebetrieb).
  • FG Köln, 17.07.2018 - 1 K 1443/17

    Festsetzung der zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in

    Der Verweis auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in dieser Norm führt dazu, dass bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten eine Erhöhung statt des dreifachen nur der einfache Jahresbetrag maßgebend ist, und zwar als Höchstgrenze (Busch, HFR 2016, 237, zweifelnd Reuß, EFG 2015, 1859, hier also 12 x 192 EUR = 2.304 EUR.
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