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   BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95   

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BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
BFH, Entscheidung vom 22.11.1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
BFH, Entscheidung vom 22. November 1996 - VI R 77/95 (https://dejure.org/1996,720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Übertragbarkeit der Grundsätze zur AfA-Befugnis - Häusliches Arbeitszimmer - Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorlagen an den Großen Senat zum Arbeitszimmer bei Ehegatten und zum Drittaufwand - 1. Fragen zum Beschluß des Großen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92 - Drittaufwand bei Arbeitszimmer eines Ehegatten im Haus des anderen Ehegatten - Teilweise mitgetragene Aufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 362
  • NJW 1997, 1092
  • FamRZ 1997, 737
  • BB 1997, 455
  • DB 1997, 452
  • BStBl 1997 II, 208
  • BStBl II 1997, 208
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat?.

    Es stütze sich bei dieser Auffassung auf den Grundgedanken des Nettoprinzips, der Ausfluß der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und in dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) herausgearbeitet worden sei.

    Es meint, entgegen der Auffassung des FG lasse sich der Grundgedanke des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht auf den Sachverhalt des Streitfalles übertragen.

    Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284 bestätigt, daß die Berechtigung, AfA als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) abzuziehen, nicht zwingend voraussetzt, daß der Steuerpflichtige bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist.

    Sind von Ehegatten "in den Fällen der vorliegenden Art" keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen worden, so besteht dem Großen Senat zufolge eine "tatsächliche Vermutung dafür, daß dem die Kosten des Bauwerks tragenden Ehegatten eine Nutzungsbefugnis" gegenüber seinem Ehepartner zusteht (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 285, C. IV. der Gründe).

    Nach übereinstimmender Auffassung im VI. Senat gelten die in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze nicht nur für die Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG), sondern auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 EStG).

    Denn das Nettoprinzip, das es rechtfertigt, eigenen Aufwand, der durch die Einkunftserzielung veranlaßt ist, abzuziehen, und auf das sich der Große Senat in seiner Entscheidung nachdrücklich gestützt hat (vgl. BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, C. III. 1. und 2.), gilt --wie der Große Senat auch ausdrücklich festgestellt hat (vgl. BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, C. III.)-- für alle Einkunftsarten gleichermaßen.

    Die gleichen Befürchtungen habe im übrigen der I. Senat des BFH in seiner Stellungnahme in dem Vorlageverfahren GrS 4/92 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281) geäußert.

    An dieser Rechtsprechung habe der VI. Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879).

    cc) Der Minderheitsmeinung sei allerdings einzuräumen, daß das von ihr bevorzugte Ergebnis tendenziell auf Linie der Rechtsprechung im sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 liege, an der der Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten habe.

    Drittaufwand liegt nach dem Verständnis des Großen Senats (vgl. Beschluß in BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe) vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.

    Der Große Senat des BFH hat sogar einen Miteigentümer, der für eigene Rechnung baut, nicht als wirtschaftlichen Eigentümer desjenigen Anteils am Grundstück und Gebäude angesehen, der dem anderen Miteigentümer zivilrechtlich gehört (vgl. GrS-Entscheidung in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, 284, unter C. III. 1. der Gründe).

    Steht der Klägerin die AfA-Befugnis weder unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Miteigentums noch kraft ausdrücklicher Vereinbarung eines Nutzungsentgelts zu, dann stellt sich zunächst entweder die Rechtsfrage zu 1. oder die Rechtsfrage zu 4. Aus der Vorgehensweise des Großen Senats in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 leitet der Senat ab, daß die AfA-Befugnis eines Steuerpflichtigen primär unter dem (engeren) Gesichtspunkt des --tatsächlichen oder fiktiven-- Eigenaufwands geprüft und die (weitergehende) Rechtsfrage nach der Abziehbarkeit des Drittaufwands offen gelassen werden soll, wenn dies möglich ist.

    a) Falls der Große Senat bereits die Rechtsfrage zu 1. verneint, also in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des FA und einer auch im VI. Senat vertretenen Meinung die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nur für den Fall für anwendbar hält, daß Miteigentum besteht und der die Räume ausschließlich nutzende Miteigentümer die gesamten Kosten getragen hat, wäre die Revision des FA dann begründet, wenn auch die Rechtsfrage zu 4. verneint würde.

    Dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 ist nicht mit letzter Klarheit zu entnehmen, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

    Dem Beschluß des Großen Senats in 176, 267, BStBl II 1995, 281 läßt sich die Beantwortung dieser Frage nicht entnehmen.

    Der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192), wonach bei einem betrieblichen Arbeitszimmer in einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhaus die eigenen Aufwendungen des Nutzenden nicht vorrangig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wird in der Literatur (Weber-Grellet, FR 1996, 172) vorgeworfen, sie verstoße in ihrer "Tendenz" gegen den Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (vgl. auch Söffing, FR 1996, 99).

    Unter diesen Umständen dient es nach Auffassung des VI. Senats dem Rechtsfrieden, wenn der Große Senat selbst darüber entscheidet, ob und ggf. mit welchen Rechtsfolgen die von ihm in dem Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 aufgestellten Grundsätze über die AfA-Befugnis eines Miteigentümers auch für andere Sachverhalte gelten sollen oder ob Drittaufwand abziehbar ist.

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Der aus §§ 741, 745 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hergeleitete Rechtsgedanke von der Teilung der Rechtszuständigkeit an gemeinschaftlichem Eigentum mit der Folge einer der Beteiligungsquote entsprechenden AfA-Berechtigung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 1988 VI R 141/85, BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) lasse sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 seien auch auf wirtschaftliches Miteigentum anwendbar.

    Danach seien die eigenen Aufwendungen eines Miteigentümers vorrangig dem ausschließlich von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen (BFH-Urteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Ein Widerspruch würde sich aber ergeben, wenn in Übereinstimmung mit der Minderheitsmeinung einerseits fingiert würde, der tatsächlich nutzende Nichteigentümer-Ehegatte habe die gesamten Kosten getragen, und wenn andererseits an der in dem sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 vertretenen Ansicht festgehalten würde, nach der dann, wenn Eheleute Miteigentümer eines Grundstücks zu je 1/2 seien, in der Regel auch davon auszugehen sei, daß sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieses Objekts je zur Hälfte getragen hätten.

    cc) Der Minderheitsmeinung sei allerdings einzuräumen, daß das von ihr bevorzugte Ergebnis tendenziell auf Linie der Rechtsprechung im sog. Arbeitszimmerurteil in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 liege, an der der Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten habe.

    Geteilt werde nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand, hier also das Recht auf Vornahme einer AfA entsprechend dem halben Miteigentumsanteil unter Zurechnung der halben Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes bzw. der Eigentumswohnung (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764, 765 f.).

    Zwar entfiele eine Entscheidungserheblichkeit, wenn die Klägerin die begehrte AfA für das häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 und 4 EStG) unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Miteigentums nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 beanspruchen könnte.

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 50/94

    Bei einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Betriebsgebäude darf der

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Eine derartige Lebenserfahrung existiere aber nicht (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. November 1995 IV R 50/94, BFHE 179, 303; BStBl II 1996, 193).

    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.

    Der IV. Senat hat nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats die Abziehbarkeit von Drittaufwand oder eine Sonderlösung für Ehegatten, wie sie gerade von Richtern des BFH in der Literatur befürwortet wird, ausdrücklich abgelehnt (vgl. Urteil in BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193).

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, daß die Rechtsprechung des BFH auch im Fall eines gemischten Kontokorrentkontos mit Verwendungsvermutungen oder -fiktionen arbeite, indem sie unterstelle, daß eingehende Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils verwendet würden und daß gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. der Gründe; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1990 VIII R 190/85, BFHE 163, 344, BStBl II 1991, 390, und vom 15. November 1990 I R 20/89, BFH/NV 1991, 731).

    Sie könne nicht mit Hilfe einer sog. tatsächlichen Vermutung gezogen werden, weil diese eine entsprechende Erfahrung voraussetze (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585).

    Nach nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sei jedoch einzuräumen, daß sich eine entsprechende Lebenserfahrung, die für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung Voraussetzung sei (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa; BFH-Urteil in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585) in Wirklichkeit nicht feststellen lasse (vgl. auch Kempermann, DStR 1996, 131, 132).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sie könne nicht mit Hilfe einer sog. tatsächlichen Vermutung gezogen werden, weil diese eine entsprechende Erfahrung voraussetze (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585).

    Nach nochmaliger Überprüfung dieser Auffassung sei jedoch einzuräumen, daß sich eine entsprechende Lebenserfahrung, die für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung Voraussetzung sei (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, 826, unter C. II. 4. b aa; BFH-Urteil in BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585) in Wirklichkeit nicht feststellen lasse (vgl. auch Kempermann, DStR 1996, 131, 132).

  • BFH, 25.01.1995 - X R 37/94

    Kein Baukindergeld, sondern erhöhter Ausbildungsfreibetrag, wenn Kind in der nach

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Die gleichen Befürchtungen habe im übrigen der I. Senat des BFH in seiner Stellungnahme in dem Vorlageverfahren GrS 4/92 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281) geäußert.

    Drittaufwand liegt nach dem Verständnis des Großen Senats (vgl. Beschluß in BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe) vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlaßt sind.

  • BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92

    Kein Abzug von "Drittaufwand" für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.

    Der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192), wonach bei einem betrieblichen Arbeitszimmer in einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhaus die eigenen Aufwendungen des Nutzenden nicht vorrangig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wird in der Literatur (Weber-Grellet, FR 1996, 172) vorgeworfen, sie verstoße in ihrer "Tendenz" gegen den Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (vgl. auch Söffing, FR 1996, 99).

  • BFH, 20.09.1989 - X R 140/87

    Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Auch in den Fällen des Vorbehaltsnießbrauchs (Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 113/85, BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763) oder eines obligatorischen Nutzungsrechts (Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368) sei wegen des eigenen Aufwands eine AfA-Berechtigung anerkannt worden.

    Dies sei bisher aber stets Voraussetzung für die Anerkennung eines eigenen abschreibungsfähigen Nutzungsrechts gewesen (BFH-Urteile vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805; vom 27. März 1987 III R 175/82, BFH/NV 1988, 21; vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493; vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269; in BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 16. Dezember 1992 X R 15/91, BFH/NV 1993, 411).

  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.
  • BFH, 30.06.1995 - VI R 39/94

    Das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers im eigenen Haus dient nicht

    Auszug aus BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95
    An dieser Rechtsprechung habe der VI. Senat auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 festgehalten (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 VI R 39/94, BFHE 178, 80, BStBl II 1995, 598; vom 19. Mai 1995 VI R 64/93, BFH/NV 1995, 879).
  • BFH, 18.11.1980 - VIII R 194/78

    Überlassung eines Grundstücks - Einkünfte aus Vermietung - Austauschleistung -

  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 190/85

    Vorrangige Tilgung der Privatschulden beim gemischten Kontokorrentkonto

  • BFH, 17.10.1973 - VI R 211/70

    Unfallkosten - Fahrtkosten - Ehegatten - Weg zur Arbeitsstätte - Veranlassung

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

  • BFH, 19.05.1995 - VI R 64/93

    AfA bei einem häuslichen Arbeitszimmer

  • BFH, 15.11.1990 - IV R 20/89

    Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen im Falle einer

  • BFH, 01.06.1994 - X R 40/91

    Auch bei voller Kostentragung Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG und

  • BFH, 16.12.1992 - X R 15/91

    Anwendbarkeit der Grundsätze über die steuerrechtliche Behandlung von

  • BFH, 20.05.1988 - III R 151/86

    1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf

  • BFH, 10.08.1984 - III R 98/83

    Investitionen - Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten - Gewinnermittlung -

  • BFH, 27.03.1987 - III R 175/82

    Mietzahlungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 Einkommensetuergesetz (EStG)

  • BFH, 16.12.1988 - III R 113/85

    Zum Vorbehaltsnießbrauch an einem durch den Nießbraucher unverändert betrieblich

  • BFH, 11.12.1987 - III R 188/81

    Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Wirtschaftliches Eigentum und eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts kommen nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. November 1996 - VI R 77/95, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    ff) Die Berücksichtigung der vom Kläger aufgewendeten Herstellungskosten ist auch nicht durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geboten (vgl. Vorlage GrS 1/97, zu II. 2.a, bb, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    (6) Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut in der Weise ausschließen kann, dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.11.1996 - VI R 77/95, BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208).

    Der VI. Senat hat durch Beschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:.

    Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208 verwiesen.

  • BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) dadurch, daß vorliegend die Kläger zeitgleich zwei identische Eigentumswohnungen jeweils zu Alleineigentum des Klägers und der Klägerin angeschafft haben und die Anschaffungskosten beider Eigentumswohnungen aus ihren jeweiligen Einkünften und einem gemeinsamen Anschaffungsdarlehen in Gesamtschuldnerschaft, also "aus einem Topf", finanziert haben, dabei aber offen ist, wie die konkreten Eigenmittel der Klägerin und des Klägers den jeweiligen Anschaffungskosten der Eigentumswohnungen zuzuordnen sind, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der von ihm für seine beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI. Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Vorlagesache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 entsprechend.

    der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95 verwiesen.

    Die vorgelegten Rechtsfragen sind in gleicher Weise für die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich wie diejenigen in der Vorlagesache VI R 77/95 (s. dazu III.3. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95).

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Vorlagesache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 25.11.1996 - VI R 23/95

    Vorlagebeschluß des Großen Senats zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Der zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen der Vorlagesache VI R 77/95 (s. den als Anlage zu diesem Beschluß beigefügten Vorlagebeschluß vom 22. November 1996) einmal dadurch, daß vorliegend in der Vorentscheidung jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob sich der Kläger an den Kosten zur Anschaffung oder Herstellung des Einfamilienhauses beteiligt hatte, während in jenem Vorlagefall der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte Aufwendungen getätigt hatte, die im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Hauses höher waren als der vom Ehegatten für die beruflichen Zwecke genutzte Anteil an der Gesamtfläche des Hauses.

    Die Auffassungen im VI.Senat sind in gleicher Weise geteilt wie in der Parallelsache VI R 77/95.

    Daher verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95.

    Die für die Berücksichtigung des Drittaufwandes plädierende Minderheitsmeinung im Senat führt ergänzend aus, dieser Fall zeige mit noch größerer Deutlichkeit als der Sachverhalt der Vorlagesache VI R 77/95, daß das Erfordernis eines Mietvertrages zwischen Ehegatten darüber, daß dem Nichteigentümer-Ehegatten von dem Eigentümer-Ehegatten gegen Entgelt die Mitbenutzung des einzigen häuslichen Arbeitszimmer für berufliche Zwecke gestattet werde, gegen das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft verstoße und damit zu Art. 6 des Grundgesetzes (GG) in Kollision gerate.

    Verneint der Große Senat die Rechtsfrage zu 1. mit den Gründen der Mehrheitsmeinung oder beantwortet der Große Senat die im Vorlageverfahren VI R 77/95 gestellte Rechtsfrage zu 1. im Sinne derjenigen Meinung im Senat, nach welcher die Grundsätze des Beschlusses vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nur für Fälle gelten, daß der Miteigentümer eines Grundstücks die gesamten Kosten getragen hat (s. unter II. 1. der Gründe des Vorlagebeschlusses VI R 77/95), so müßte die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, damit dieses Feststellungen zur konkreten Kostentragung durch den Kläger zu den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Einfamilienhauses und damit des häuslichen Arbeitszimmers trifft.

    Hierzu verweist der Senat auf die unter IV. der Beschlußgründe der Sache VI R 77/95 gemachten Ausführungen, die vorliegend entsprechend gelten.

  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

    Auch in seinem Vorlagebeschluß vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) hat sich der VI. Senat mit dem Problem der vorrangigen Zuordnung ausführlich beschäftigt und dabei zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH zu gemischten Kontokorrentkonten hingewiesen, in der eine vergleichbare Zuordnung vorgenommen werde, indem die eingehenden Betriebseinnahmen zunächst zur Abdeckung des privaten Kreditteils zu verwenden und gleichzeitig zu verbuchende Betriebsausgaben dem betrieblichen Unterkonto zu belasten seien (vgl. auch Beschluß vom 28. Juni 1995 XI R 34/93, BFHE 178, 395, BStBl II 1995, 877).

    Der Senat geht mit dem VI. Senat (vgl. Vorlagebeschluß in BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208, unter IV. der Gründe) davon aus, daß dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen ist, ob die darin aufgestellten Grundsätze auf andere Sachverhalte übertragbar sind.

  • BFH, 12.05.2000 - VI R 77/95

    Drittaufwand

    Der Senat hat dem Großen Senat des BFH durch Vorlagebeschluss vom 22. November 1996 VI R 77/95 (BFHE 181, 362, BStBl II 1997, 208) die Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt, ob die Grundsätze seines Beschlusses in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 auch gelten, wenn ein Ehegatte ein im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehendes Gebäude für berufliche Zwecke nutzt und nur einen Teil der Anschaffungskosten/Herstellungskosten getragen hat, und ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen ist, dass sämtliche auf den beruflich genutzten Teil entfallenden Anschaffungskosten/Herstellungskosten als von dem diesen Teil nutzenden Ehegatten getragen gelten.
  • FG Münster, 07.12.1999 - 6 K 6491/96

    Einkunftserzielung als Voraussetzung für den Abzug von

    Im Anschluß an den Erörterungstermin hat der Berichterstatter nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 FGO am 19.03.1999 im Hinblick auf die Vorlagebeschlüsse des BFH in BStBl. II 1997, 208, 215 und 219 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
  • FG Münster, 13.08.1997 - 1 K 28/96

    Berücksichtigung von Schuldzinsen für ein Darlehen als Betriebsausgaben einer

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  • BFH, 04.09.1997 - IV B 110/96

    Anforderungen an eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des

  • BFH, 12.05.2000 - XI R 77/95

    Arbeitszimmer eines Nichteigentümers

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