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   BFH, 22.11.2007 - III R 54/02   

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BFH, 22.11.2007 - III R 54/02 (https://dejure.org/2007,120)
BFH, Entscheidung vom 22.11.2007 - III R 54/02 (https://dejure.org/2007,120)
BFH, Entscheidung vom 22. November 2007 - III R 54/02 (https://dejure.org/2007,120)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 61 a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    D (A), Kindergeld, Altfälle, Rückwirkung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Jugoslawen, Erwerbstätigkeit

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 5; ; AufenthG § ... 60a; ; AufenthG § 101; ; AuslG 1990 § 30 Abs. 3; ; AuslG 1990 § 55; ; AuslG 1990 § 56; ; EStG § 52 Abs. 61a Satz 2; ; EStG § 62 Abs. 2; ; FGO § 74; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeldberechtigung von in der Bundesrepublik Deutschland bzgl. des Aufenthalts geduldeten Ausländern; Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Verfassungsmäßigkeit des Abgrenzungskriteriums der Erwerbstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit der ...

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Kindergeldes von Ausländern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ausschluss des Kindergeldanspruchs von Staatenlosen ist verfassungskonform

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern ist verfassungskonform

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 62 Abs 2 S 1, GG Art 3, AuslG § 30, AuslG § 35
    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltstitel; Ausländer; Gleichheit; Kindergeld; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 45
  • NVwZ 2008, 472 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 609
  • BB 2008, 303
  • DB 2008, 501
  • BStBl II 2009, 913
  • BStBl II 2010, 913
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, auch nach der Neuregelung der Kindergeldberechtigung (§ 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 1915) keinen Anspruch auf Kindergeld haben (Festhalten am Senatsurteil vom 15. März 2007 III R 93/03, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2007, 1234).

    Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFH/NV 2007, 1234, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) sowie III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) zur Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer entschieden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist.

    Dieses ist, ebenso wie die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 zu § 1 Abs. 3 BKGG 1993 ergangen, nicht aber zu § 62 Abs. 2 EStG n.F. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685) herleiten, das den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 3/80 betrifft (s. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1234).

    a) Im Streitfall war der Kläger bis zum 27. Juli 2000 ausländerrechtlich lediglich geduldet; für diesen Zeitraum stand ihm bereits nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234 sowie in BFH/NV 2007, 1298 kein Kindergeld zu.

    Betrifft der Sachverhalt --wie im Streitfall-- einen Zeitraum vor 2005, in dem noch das AuslG 1990 galt, sind Aufenthaltsgenehmigungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG als Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG zu behandeln (Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1234; FG Düsseldorf vom 20. April 2007 18 K 5530/01 Kg, EFG 2007, 1615).

    Beschäftigte Personen im Sinne dieses Abkommens sind nur Arbeitnehmer (Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234, sowie in BFH/NV 2007, 1298).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Diese Regelung war nach Ansicht des BVerfG für die nahezu wortgleiche Regelung in § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2353) insoweit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als die Gewährung von Kindergeld allein von der Art des Aufenthaltstitels abhing (BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114).

    Damit ist der Gesetzgeber den Vorgaben des BVerfG nachgekommen, das beanstandet hatte, dass die frühere Regelung nur ausländische Eltern benachteiligte, die legal in der Bundesrepublik lebten und bereits in den Arbeitsmarkt integriert waren (s. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114, unter B. III. 4.).

    Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt.

    Der Fall, der dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 zugrunde lag, betraf § 1 Abs. 3 BKGG 1993.

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 § 1 Abs. 3 BKGG i.d.F. für die Jahre 1993 bis 1995 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt und angeordnet, dass auf noch nicht abgeschlossene Verfahren § 1 Abs. 3 BKGG in der bis 31. Dezember 1993 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum 1. Januar 2006 ersetzen sollte.

    Dieses ist, ebenso wie die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 zu § 1 Abs. 3 BKGG 1993 ergangen, nicht aber zu § 62 Abs. 2 EStG n.F. Ebenso wenig lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Mai 1999 C-262/96 (Slg. 1999, I-2685) herleiten, das den Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 3/80 betrifft (s. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1234).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Der Senat hat mit Urteilen vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFH/NV 2007, 1234, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) sowie III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) zur Kindergeldberechtigung geduldeter Ausländer entschieden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Differenzierung sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, da keine langfristige Integration geduldeter Ausländer und ihrer Familien in der Bundesrepublik beabsichtigt ist.

    a) Im Streitfall war der Kläger bis zum 27. Juli 2000 ausländerrechtlich lediglich geduldet; für diesen Zeitraum stand ihm bereits nach den Grundsätzen der Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234 sowie in BFH/NV 2007, 1298 kein Kindergeld zu.

    Beschäftigte Personen im Sinne dieses Abkommens sind nur Arbeitnehmer (Senatsurteile in BFH/NV 2007, 1234, sowie in BFH/NV 2007, 1298).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Das Revisionsverfahren war nicht im Hinblick auf den Beschluss des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247), mit dem dieses dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage der Vereinbarkeit des § 62 Abs. 2 EStG n.F. mit dem Grundgesetz (GG) vorgelegt hat, auszusetzen.

    b) Entgegen der im Vorlagebeschluss in EFG 2007, 1247 geäußerten Ansicht des FG Köln ist das in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG verwendete Abgrenzungskriterium der Erwerbstätigkeit nicht derart unbestimmt, dass es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt (Art. 20 Abs. 3 GG).

    e) Eine Beschränkung des Kindergeldanspruchs durch § 62 Abs. 2 EStG n.F. steht entgegen der Rechtsansicht des FG Köln im Beschluss in EFG 2007, 1247 auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 in der Sache 59140/00, Okpisz/Deutschland (BFH/NV 2006, Beilage 3, 357).

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    c) Der Senat ist auch nicht der Ansicht, die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den bis zum 1. Januar 2006 befristeten Regelungsauftrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt habe (so FG Köln, Urteil vom 9. Mai 2007 10 K 983/04, EFG 2007, 1254).

    d) Eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion auf das steuerrechtliche Kindergeld lässt sich entgegen der Rechtsansicht des Niedersächsischen FG im Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04 (EFG 2006, 751) sowie des FG Köln im Urteil in EFG 2007, 1254 auch nicht mit einem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) begründen.

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aussetzung eines Klageverfahrens entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, den FG und dem BFH zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. Senatsbeschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Ein derartiges Interesse ist im Streitfall jedoch zu bejahen, da erstmals nach Ergehen des zitierten Vorlagebeschlusses eine Entscheidung des BFH zur Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n.F. herbeigeführt werden soll (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3. e).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Eine Vorlage an das BVerfG wegen der Verfassungswidrigkeit der Regelung hielt der BFH ausnahmsweise für entbehrlich, weil das BVerfG bereits das (vergleichbare) Verlustausgleichsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hatte mit der Folge, dass die Verluste entsprechend den allgemeinen Regeln über Verlustausgleich und Verlustabzug zu behandeln waren (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).
  • BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01

    Berücksichtigung von Spekulationsverlusten für Jahre vor 1999

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    d) Eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion auf das steuerrechtliche Kindergeld lässt sich entgegen der Rechtsansicht des Niedersächsischen FG im Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04 (EFG 2006, 751) sowie des FG Köln im Urteil in EFG 2007, 1254 auch nicht mit einem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) begründen.
  • FG Niedersachsen, 23.01.2006 - 16 K 12/04

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Ausländers auf Kindergeld; Abhängigkeit des

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    d) Eine Übertragung der vom BVerfG für § 1 Abs. 3 BKGG 1993 angeordneten Sanktion auf das steuerrechtliche Kindergeld lässt sich entgegen der Rechtsansicht des Niedersächsischen FG im Urteil vom 23. Januar 2006 16 K 12/04 (EFG 2006, 751) sowie des FG Köln im Urteil in EFG 2007, 1254 auch nicht mit einem Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) begründen.
  • FG Düsseldorf, 23.01.2007 - 10 K 2661/04

    Kindergeld; Aufenthaltsbefugnis; Rückwirkung; Verfassungskonforme Auslegung;

    Auszug aus BFH, 22.11.2007 - III R 54/02
    Diese Aufenthaltsgenehmigung entspricht einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die erteilt werden kann, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne Verschulden an der Ausreise gehindert ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (ebenso FG Düsseldorf vom 23. Januar 2007 10 K 2661/04 Kg, EFG 2007, 605, sowie FG Münster vom 24. April 2007 15 K 3830/04 Kg, EFG 2007, 1700).
  • FG Düsseldorf, 20.04.2007 - 18 K 5530/01

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Kindergeldantrags wegen des fehlenden Besitzes

  • FG Münster, 24.04.2007 - 15 K 3830/04

    Aufhebung der einem geduldeten Ausländer bewilligten Kindergeldgewährung für den

  • EuGH, 30.10.1980 - 3/80

    Milchfutter GmbH & Co / Hauptzollamt Gronau

  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • FG Hessen, 22.08.2002 - 3 K 2028/01

    Kindergeld; Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Verletztengeld;

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die Rechtsfrage war Gegenstand diverser vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängiger Verfahren (III R 54/02, III R 31/05, III R 93/03, III R 54/05, III R 42/06 und III R 45/07), die zwischenzeitlich beendet sind und in denen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 EStG n.F. geprüft und bejaht worden ist.

    Soweit der Sachverhalt - wie im Streitfall - einen Zeitraum vor dem Kalenderjahr 2005 betrifft, in dem noch das Ausländergesetz ( AuslG ) 1990 galt, sind Aufenthaltsregelungen i.S. des § 5 AuslG 1990 entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, gültig ab 01.01.2005, neu gefasst durch Bek. v. 25.02.2008, BGBl I 2008, 162, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 G v. 30.7.2009, BGBl 2009, I 2437) grundsätzlich in Aufenthaltstitel im Sinne des AufenthG umzuqualifizieren (BFH Urteil v. 30.07.2009 III R 45/07, juris; im Anschluss an BFH Urteil v. 15. März 2007 ( III R 93/03, BFHE 217, 443 , BStBl II 2009, 905 , BFH/NV 2007, 1234 ; und BFH Urteil v. 22.11.2007 III R 54/02, BFHE 220, 45 , BStBl II 2009, 913 , ZSteu 2008, R106, BFH/NV 2008, 457 ).

    Danach hat z. B. eine ausländerrechtliche Befugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG 1990 ihre aufenthaltsrechtliche Entsprechung in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (BFH Urteil v. 30.07.2009 III R 45/07, a.a.O.; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz , § 101 Rz 17; Albrecht in Storr/Wenger/ Eberle/ Albrecht/ Harms/ Kreuzer, ZuwG, § 101 AufenthG Rz 26; s. auch BTDrucks 15/420 S. 80), und eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG 1990 entspricht weitgehend einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (BFH Urteil v. 30.07.2009 III R 45/07, a.a.O.; BFHE 220, 45 , BFH/NV 2008, 457 ; BVerwG Urteil v. 04.09.2007 1 C 43/06, BVerwGE 129, 226, zu § 30 Abs. 4 AuslG 1990; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz , § 101 Rz 17; a.A. Albrecht in Storr/ Wenger/ Eberle/ Albrecht/ Harms/ Kreuzer, a.a.O., § 101 AufenthG Rz 24: § 25 Abs. 3 AufenthG ).

    Dies wurde vom BFH inzwischen mehrfach ausdrücklich entschieden (vgl. BFH Urteil v. 15.03.2007 III R 93/03, BFHE 217, 443 , BStBl II 2009, 905 ; BFH Urteil v. 15.03.2007 III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298 , HFR 2007, 994; BFH Urteil vom 22. November 2007 ( III R 54/02, BFHE 220, 45 , BStBl II 2009, 913 , ZSteu 2008, R106-R108, BFH/NV 2008, 457 ; BFH Urteil v. 30.07.2009 III R 45/07, juris).

    Die in § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG angeordnete Rückwirkung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. auf noch nicht bestandskräftig entschiedene Fälle ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den bis zum 1. Januar 2006 befristeten Regelungsauftrag des BVerfG in der Entscheidung in BVerfGE 111, 160 , BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 nicht bis zu diesem Zeitpunkt, sondern erst verspätet erfüllt hat (vgl. BFHE 220, 45 , BFH/NV 2008, 457 ).

    Der Gesetzgeber hat die für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des neu gefassten § 62 Abs. 2 EStG geltenden Rechtsgrundsätze der Entscheidung eingehalten, indem die gesetzliche Regelung jetzt zusätzlich auf die Integration von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt abstellt (BFH Urteil v. 22. November 2007 III R 54/02, BFHE 220, 45 , BStBl II 2009, 913 , ZSteu 2008, R106-R108, BFH/NV 2008, 457 , unter Hinweis auf BVerfG 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 , BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 , unter B. III. 4.); die durch das FG Köln in seinem Vorlagebeschluss des vom 09. Mai 2007 ( 10 K 1690/07, EFG 2007, 1247 ) geäußerten verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 62 Abs. 2 EStG sind unbegründet (ausf. BFHE 220, 45 , BStBl II 2009, 913 ).

    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. November 2007 ( III R 54/02, BFHE 220, 45 , BFH/NV 2008, 457 , Rz 13) klar gestellt, dass der Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2004 ( 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160 ) nur die gleichheitswidrige Benachteiligung solcher Ausländer betraf, die über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten, rechtmäßig in der Bundesrepublik lebten und bereits in den Arbeitsmarkt integriert waren.

    In dieser Entscheidung (BFHE 220, 45 , BFH/NV 2008, 457 ) wird weiter sinngemäß ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es nicht, in Fällen, in denen ein Ausländer rechtmäßig oder rechtswidrig in die Bundesrepublik einreise und - z. B. wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses - damit zu rechnen sei, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr ausreise, von Anfang an oder nach einer gewissen Zeit Kindergeld zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen sei.

    Nach dieser nicht zu beanstandenden Einschätzung biete eine derartige Integration eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik (BFHE 220, 45 ).

    c) § 62 Abs. 2 EStG ist letztlich auch deshalb mit Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG vereinbar, weil bei Ausländern, denen - wie der Klägerin in den streitigen Monaten und den Jahren davor - eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet bzw. nicht möglich ist, das Existenzminimum der Kinder zwar nicht durch das Kindergeld, aber durch staatliche Fürsorgeleistungen in ausreichendem Maße gesichert ist (so zutr. BFH Urteil v. 22.11.2007 III R 54/02, BFHE 220, 45 , BFH/NV 2008, 457 , unter Hinweis auf BTDrucks 16/1368, S. 9).

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 9/09 R

    Elterngeld - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Beschäftigungserlaubnis -

    Der Gesetzgeber habe verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, soweit er typisierend einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Integration in den Arbeitsmarkt unterstelle (vgl zB Urteile des BFH vom 22.11.2007 - III R 60/99 -, BFHE 220, 39 und - III R 54/02 - BFHE 220, 45) .
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Der BFH ist der Auffassung des FG Köln nicht gefolgt und hält in ständiger Rechtsprechung die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG und deren rückwirkende Anwendung auf noch offene Fälle für verfassungsgemäß (Urteile vom 15.03.2007, III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, BFH/NV 2007, 1234, vom 15.03.2007, III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298, vom 22.11.2007, III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913, BFH/NV 2008, 457, vom 28.05.2009, III R 43/07, BFH/NV 2009, 1641, vom 26.08.2010, III R 47/09, BFHE 230, 563, BStBl II 2011, 589, ständige Rechtsprechung).

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Der Ausschluss eines geduldeten Ausländers vom Kindergeld, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhalte und erwerbstätig sei, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, BFHE 217, 443, BStBl II 2009, 905, Urteil vom 22.11.2007, III R 54/02, BFHE 220, 45, BStBl II 2009, 913, Beschluss vom 14.06.2013, III B 119/12, juris).

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