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   BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04   

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https://dejure.org/2005,17809
BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04 (https://dejure.org/2005,17809)
BFH, Entscheidung vom 22.12.2005 - IV B 98/04 (https://dejure.org/2005,17809)
BFH, Entscheidung vom 22. Dezember 2005 - IV B 98/04 (https://dejure.org/2005,17809)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer --in Fällen, in denen wie hier nicht gerügt wird, das Gericht habe fehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802)-- darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör muss der Beschwerdeführer --in Fällen, in denen wie hier nicht gerügt wird, das Gericht habe fehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (s. hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802)-- darlegen, inwiefern ihm das FG das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen er sich nicht habe äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen habe, die Gehörsversagung schon beim FG zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem FG gerügt habe und inwiefern durch sein --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung des FG auf der Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 25. August 1997 VIII B 81/96, BFH/NV 1998, 196).
  • BFH, 18.07.2001 - X B 46/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Das kann dann der Fall sein, wenn das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte abgewichen ist oder Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bestehen oder zu erwarten sind (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    a) Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).
  • BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Soweit die Kläger rügen, die Grundsätze der BFH-Urteile vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539) und vom 1. Juni 1994 X R 81/90 (BFH/NV 1995, 154) seien vom FG falsch angewendet worden, wird damit nicht eine Abweichung durch Aufstellung abweichender Rechtssätze dargelegt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung übernommener Rechtssätze des BFH gerügt.
  • BFH, 01.06.1994 - X R 81/90

    Einordnung der Überlassung von Wirtschaftsgütern als Gewerbebetrieb bei

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Soweit die Kläger rügen, die Grundsätze der BFH-Urteile vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539) und vom 1. Juni 1994 X R 81/90 (BFH/NV 1995, 154) seien vom FG falsch angewendet worden, wird damit nicht eine Abweichung durch Aufstellung abweichender Rechtssätze dargelegt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung übernommener Rechtssätze des BFH gerügt.
  • BFH, 22.11.1995 - IV B 50/95

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    a) Eine schlüssige Rüge erfordert hier, dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (BFH-Beschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 22.11.1995 - VIII B 13/95
    Auszug aus BFH, 22.12.2005 - IV B 98/04
    Dem ist ein abweichender tragender Rechtssatz der bezeichneten Divergenzentscheidung gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 22. November 1995 VIII B 13/95, BFH/NV 1996, 348).
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