Rechtsprechung
BFH, 22.12.2010 - I R 110/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- lexetius.com
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...
- openjur.de
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse; Berechnung des sog. Reservepolsters; Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage; Prüfungsumfang im Revisionsverfahren; Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer; ...
- Bundesfinanzhof
KStG § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e, KStG § ... 6 Abs 5 S 1, KStG § 10 Nr 1, EStG § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b, UmwStG § 12 Abs 2 S 2, GewStG § 3 Nr 9, KStG § 8 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, FGO § 118 Abs 3 S 2, FGO § 121 S 1, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 40 Abs 2, FGO § 123
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...
- Bundesfinanzhof
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 5 Abs 1 Nr 3 Buchst e KStG 1999, § 6 Abs 5 S 1 KStG 1999, § 10 Nr 1 KStG 1999, § 4d Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst b EStG 1997, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 1995
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ... - IWW
- cpm-steuerberater.de
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse – Berechnung des sog. Reservepolsters – Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage – Prüfungsumfang im Revisionsverfahren – Unzulässigkeit der Revision ...
- Betriebs-Berater
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse
- rewis.io
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...
- ra.de
- rewis.io
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters - Erfordernis einer schriftlichen Versorgungszusage - Prüfungsumfang im Revisionsverfahren - Unzulässigkeit der Revision mangels formeller Beschwer - ...
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens als abziehbare Betriebsausgaben i.R.d. Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH; Umfang der Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern in Bezug auf den ...
- datenbank.nwb.de
Einkommensermittlung einer GmbH als partiell steuerpflichtiger Unterstützungskasse - Berechnung des sog. Reservepolsters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einkommensermittlung einer partiell steuerpflichtigen Unterstützungskasse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bei der Ermittlung des Einkommens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer GmbH sind die Kassenleistungen an die begünstigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens abziehbare Betriebsausgaben; Berücksichtigung der geleisteten Gewerbesteuern nur anteilig in Bezug ...
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Partielle Steuerpflicht einer Unterstützungskasse
- pwc.de (Kurzinformation)
Einkommen einer GmbH als partiell steuerpflichtige Unterstützungskasse
Verfahrensgang
- FG Bremen, 12.11.2009 - 1 K 12/08
- BFH, 22.12.2010 - I R 110/09
Papierfundstellen
- BFHE 232, 415
- BB 2011, 1325
- DB 2011, 1252
- BStBl II 2014, 119
Wird zitiert von ... (13)
- BFH, 25.03.2015 - X R 20/13
Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs
Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen dazu treffen, ob es überhaupt denkbar ist, dass die Aussetzungszinsen wirtschaftlich bereits im Streitjahr 2003 verursacht sein können (zur wirtschaftlichen Verursachung von Steuerzinsen erst ab Beginn des Zinslaufs siehe auch BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 29). - BFH, 01.06.2016 - X R 43/14
Steuerliche Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei einer privaten …
Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.). - BFH, 26.11.2014 - I R 37/13
Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse; kassenbezogene Beurteilung - …
Soweit dies der Fall ist (sog. Überdotierung; vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119), ist die Kasse zum einen partiell körperschaftsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG 1999/2002); zum anderen unterliegt die Überdotierung nicht der Vermögensbindung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 1999/2002.
- BFH, 10.08.2011 - I R 45/10
Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte - …
Ohne einen solchen Anhalt im Gesetzestatbestand kann jedoch etwaigen Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415) und muss es mithin bei der wortlautgetreuen Gesetzesanwendung verbleiben. - BFH, 27.09.2017 - I R 65/15
Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten …
a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen werden und an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, handelt es sich bei der Klägerin um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die aufgrund ihrer Satzung auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt und somit nach der Definition des § 1b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, die mit der steuerrechtlichen Definition übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119), um eine Unterstützungskasse.Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach es sich im Verhältnis zwischen dem Trägerunternehmen und der Unterstützungskasse um Zahlungen mit Gegenleistungscharakter handelt, weil die Unterstützungskasse sie zu dem Zweck erhält, die an sich vom Trägerunternehmen geschuldeten Versorgungsleistungen zu erbringen (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 20).
- BFH, 14.05.2013 - I R 6/12
Zuwendung an Unterstützungskassen - Schriftformerfordernis - Eindeutigkeit der …
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass eine Unterstützungskasse selbst formalrechtlich keine Rechtsansprüche auf die von ihr gewährten Leistungen einräumen darf (§ 1b Abs. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung --BetrAVG--; z.B. Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415). - BFH, 10.08.2016 - I R 60/14
Gewerbesteuerliche Kürzung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen …
Dem stehen die vom FG und von der Klägerin herangezogenen Grundsätze, nach denen Gesetze nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden dürfen und der Wille eines am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organs nur berücksichtigt werden darf, wenn er einen objektivierten Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980 1 BvR 249/79, BVerfGE 53, 135; Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119; BFH-Urteil vom 14. November 1972 VIII R 22/68, BFHE 108, 65, BStBl II 1973, 182), nicht entgegen. - BFH, 13.05.2020 - VI R 38/18
Werbungkosten eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst - altes …
Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (s. BFH-Urteil vom 22.12.2010 - I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.). - BFH, 17.05.2022 - VII R 4/19
Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz …
Eine Erweiterung des Klageantrags ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen; die Revision ist insoweit mangels formeller Beschwer unzulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 01.06.2016 - X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, und vom 22.12.2010 - I R 110/09, BFHE 232, 415, BStBl II 2014, 119, Rz 30, m.w.N.;… s.a. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 123 Rz 2, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 10.08.2015 - 6 K 201/14
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß § 38 Abs. 5 KStG gegenüber einer partiell …
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BStBl II 2014, 119 keine Rückstellung für die noch ausstehenden Leistungen der Unterstützungskasse gebildet.Dieser Sichtweise stehe das BFH-Urteil vom 22. Dezember 2010 I R 110/09, BStBl II 2014, 119, nicht entgegen.
- FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 4318/08
Inhalt und Reichweite des Schriftformerfordernisses bei Leistungszusagen von …
- FG Düsseldorf, 17.05.2011 - 6 K 703/08
Zulassung von Nachzahlungszinsen zum Betriebsausgabenabzug; Steuermindernde …
- FG Sachsen-Anhalt, 26.11.2014 - 2 K 1441/11
Berücksichtigung von Beiträgen an eine betriebliche Altersversorgung als …