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   BFH, 23.01.2013 - I R 1/12   

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https://dejure.org/2013,7511
BFH, 23.01.2013 - I R 1/12 (https://dejure.org/2013,7511)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2013 - I R 1/12 (https://dejure.org/2013,7511)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - I R 1/12 (https://dejure.org/2013,7511)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • openjur.de

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft; Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags; Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BeurkG § 44a Abs 2, FGO § 96, FGO § 119 Nr 3, FGO § 126a, GG Art 103 Abs 1, KStG § 14 Nr 4 S 1, KStG § 17
    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • Bundesfinanzhof

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 44a Abs 2 BeurkG, § 96 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 126a FGO
    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine körperschaftsteuerliche Organschaft bei Kündbarkeit des Organschaftsvertrags vor Ablauf von 5 Jahren

  • Betriebs-Berater

    Körperschaftsteuerliche Organschaft

  • rewis.io

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft - Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Urkundeninhalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 1999 § 14 Nr. 4
    Versagung der steuerlichen Anerkennung einer Organschaft, da diese nicht auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen ist

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags; Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine rückwirkende Berichtigung einer EAV-Mindestlaufzeit

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinnabführungsvertrag bei rückwirkender notarieller Berichtigung nicht wirksam

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Heilung eines Gewinnabführungsvertrags nicht erleichtert: BFH bestätigt strenge Auffassung zu der nur eingeschränkt möglichen Auslegung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Gewinnabführungsvertrag
    Steuerrechtliche Voraussetzungen
    Mindestvertragsdauer
    Organschaft
    Die körperschaftsteuerliche Organschaft
    Gewinnabführungsvertrag
    Zeitliche Voraussetzungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1910
  • BB 2013, 1318
  • BB 2014, 1687
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.11.2007 - I R 94/06

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Der aus § 133 BGB abgeleitete Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt nur, soweit sich für das von den Vertragsschließenden subjektiv Gemeinte im Vertrag oder den allgemein zugänglichen Quellen eindeutige Belege finden lassen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51).

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (so bereits Senatsurteil in BFHE 220, 51).

    Denn eine solche Handhabung würde in Umkehrung des allgemeinen Prinzips, wonach die steuerliche Bewertung sich nach dem Inhalt des zivilrechtlich Vereinbarten richtet, dazu führen, dass bei der Prüfung von Unternehmensverträgen die zivilrechtliche Auslegung den steuerlichen Vorgaben zu folgen hätte (so bereits Senatsurteil in BFHE 220, 51).

  • BFH, 27.07.2009 - IV B 73/08

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags zur Begründung einer

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2009 IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840).

    § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 darf jedoch als ein --für sich betrachtet-- außerhalb des Vertrags liegendes Moment in die objektive Auslegung nicht einbezogen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1840).

  • BFH, 15.09.2004 - I B 18/04

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentsch.

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Die Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO, nach der ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn u.a. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie hier der Fall-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 11, m.w.N.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2004 I B 18/04, juris, und Senatsurteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848).
  • BFH, 09.04.2008 - I R 43/07

    Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Die Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO, nach der ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn u.a. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie hier der Fall-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 11, m.w.N.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2004 I B 18/04, juris, und Senatsurteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848).
  • BFH, 07.12.2005 - I B 90/05

    NZB - Überraschungsentscheidung; mangelnde Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Das angefochtene Urteil ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine "Überraschungsentscheidung" aufzuheben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
  • BFH, 03.09.2009 - IV R 38/07

    Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH - zivilrechtliche Wirksamkeit eines

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).
  • BFH, 02.11.2010 - I B 71/10

    Auslegung von Ergebnisabführungsverträgen - Vertrauensschutz bei Gesetzesänderung

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849).
  • BFH, 25.07.2011 - I B 8/11

    Keine Existenzgründer-Ansparabschreibung bei fehlender Investitionsabsicht -

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Das angefochtene Urteil ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine "Überraschungsentscheidung" aufzuheben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
  • BFH, 11.05.2012 - V B 106/11

    Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen - Auslegung von § 4 Nr. 14

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Das angefochtene Urteil ist nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 FGO) durch eine "Überraschungsentscheidung" aufzuheben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 I B 90/05, BFH/NV 2006, 601; vom 25. Juli 2011 I B 8/11, BFH/NV 2011, 1867; BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012 V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2011 - 6 K 3103/09

    Rückwirkende notarielle Berichtigung der Laufzeit eines

    Auszug aus BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
    Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. Dezember 2011  6 K 3103/09, das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 656 abgedruckt ist, ab.
  • KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02

    Amtstätigkeit des Notars: Berichtigung einer notariellen Urkunde

  • LAG Hamm, 28.02.2012 - 18 Sa 1144/09

    Beschlussberichtigung bei offensichtlich unrichtig formuliertem gerichtlichen

  • LG Regensburg, 15.07.2008 - 5 T 216/08

    Notarielle Beurkundung: Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch

  • OLG München, 27.06.2012 - 34 Wx 184/12

    Notarielle Beurkundung: Berichtigung einer Überlassungsurkunde durch

  • OLG Schleswig, 16.06.2010 - 2 W 86/10

    Anforderungen an die Beurkundung einer Grundschuld

  • BFH, 21.01.2016 - I R 22/14

    Namensnutzung im Konzern - Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von

    Der Grund hierfür liegt darin, dass solche korporativen Regeln für einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere für die Gläubiger und künftigen Gesellschafter, bestimmt sind und deshalb nur einheitlich ausgelegt werden können (s. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1993 II ZR 155/92, BGHZ 123, 347; s.a. Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 I R 66/07, BFHE 223, 162, BStBl II 2009, 972; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 13.07.2022 - I R 42/18

    Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags - Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung

    Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte im Vertrag finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51, m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.07.2009 - IV B 73/08, BFH/NV 2009, 1840; Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).

    So sind z.B. außerhalb des Vertrags liegende Sachzusammenhänge bei einer Kündigungsklausel eines GAV auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann (BFH-Urteil vom 03.09.2009 - IV R 38/07, BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 02.11.2010 - I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und in BFH/NV 2013, 989).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (Senatsurteil in BFHE 220, 51; Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).

    c) An diesen strengen Auslegungskriterien ist ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik (Nodoushani, Deutsches Steuerrecht 2009, 620, 622; Puls, Der Konzern 2008, 555, 558 f.; s. aus zivilrechtlicher Sicht Grunewald, Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2009, 647, 650 ff.) weiterhin festzuhalten (s. bereits Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; dem zustimmend z.B. Krüger, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2013, 491; Walter in Bott/Walter, KStG, § 14 Rz 636; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 66; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 328; Brink in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 257; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 14 Rz 231; Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 103).

    Denn sie begründen sich mit der Notwendigkeit, den Finanzbehörden eine sichere Prüfungs- und Beurteilungsgrundlage zu geben, ob --durch die Organschaft-- ausnahmsweise ein Steuersubjekt an die Stelle eines anderen Subjekts tritt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, unter Verweis auf Gosch, BFH/PR 2008, 350, 351).

    Es muss ausgeschlossen sein, dass den Vertragsparteien --je nach wirtschaftlicher und steuerlicher Situation-- ein "faktisches Wahlrecht" eingeräumt wird, sich auf den konkreten Vertragstext oder auf ein Redaktionsversehen zu berufen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, unter Verweis auf Köster, DStZ 2012, 177).

    Das gilt aber nur für Fälle, in denen keine Interessen Dritter beeinträchtigt werden (Senatsurteil in BFHE 220, 51; s.a. Röhricht in Aktiengesetz, 4. Aufl., § 23 Rz 1); dies wäre aber bei der Kündigungsklausel eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der Fall (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989; BFH-Urteil in BFHE 226, 283, BStBl II 2010, 60).

    Und dies gilt insbesondere für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989, m.w.N.).

    Von einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" werden über Schreibversehen hinaus auch Auslassungen und Unvollständigkeiten erfasst, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergibt, wobei die Umstände auch außerhalb der Urkunde liegen können (BGH-Urteil vom 10.10.2017 - II ZR 375/15, BGHZ 216, 110; Winkler, Beurkundungsgesetz, 19. Aufl., § 44a Rz 18; s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 989).

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

    Denn der Vertrag war ausdrücklich (zur Frage der Vertragsauslegung s. Senatsurteil vom 28. November 2007 I R 94/06, BFHE 220, 51; Senatsbeschlüsse vom 2. November 2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849, und vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989) auf die Dauer von fünf Jahren nur mit dem Vorbehalt einer Kündigung "aus wichtigem Grunde" abgeschlossen worden und sollte erstmals auf das vom Kalenderjahr abweichende (zwölfmonatige) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 Anwendung finden (Vertragsdauer daher bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010).
  • BFH, 16.11.2016 - II R 29/13

    Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit

    Die Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO, nach der ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie hier der Fall-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989, Rz 28).
  • FG Münster, 11.12.2019 - 9 K 1171/19

    Körperschaftsteuerliche Anerkennungsfähigkeit eines Gewinnabführungsvertrages

    Insbesondere gilt dies für nicht allgemein erkennbare Umstände außerhalb der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen, wie beispielsweise der Entstehungsgeschichte sowie Vorstellungen und Äußerungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen (BFH-Urteile in BFHE 220, 51, und vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989; BFH-Beschluss vom 2.11.2010 I B 71/10, BFH/NV 2011, 849).

    Findet sich nämlich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien, ist kein Raum für dessen Berücksichtigung (BFH-Urteile in BFHE 220, 51, und in BFH/NV 2013, 989).

    Nur diese Auslegung trägt ausreichend dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, auszuschließen, dass den Vertragsparteien --je nach wirtschaftlicher und steuerlicher Situation-- ein "faktisches Wahlrecht" eingeräumt wird, ob sie sich auf die zivilrechtlich wirksame Situation oder den vereinbarten Vertragsinhalt zurückziehen (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 989).

  • FG Niedersachsen, 15.06.2017 - 10 K 115/15

    Steuerrechtliche Anerkennug eines Gewinnabführungsvertrags einer Gesellschaft als

    Dem Anwendungsbereich des § 44a Abs. 2 BeurkG unterliegen auch solche Schreibfehler sowie Auslassungen/Unvollständigkeiten, die versehentlich erfolgt sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergeben, wobei diese Umstände grundsätzlich auch außerhalb der Urkunde liegen können (vgl. BFH Urteil vom 23. Januar 2013 I R 1/12 BFH/NV 2013, 989 [BFH 23.01.2013 - I R 1/12] m.w.N.).

    Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung indes nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2013 I R 1/12 , a.a.O. und vom 28. November 2007 I R 94/06 BFH/NV 2008, 1270 [BFH 28.11.2007 - I R 94/06] , BFH-Beschluss vom 2. November 2010 I B 71/10 , BFH/NV 2011, 849).

    cc) Der BFH hat die insbesondere in der Literatur diskutierte Rückwirkung einer auf § 44a Abs. 2 BeurkG gestützten Berichtigung im Urteil vom 23. Januar 2013, a.a.O., ausdrücklich offengelassen, weil im zu entscheidenden Fall bereits keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift gegeben war.

    Gerade ein solches Wahlrecht muss nach der Rechtsprechung des BFH aber ausgeschlossen sein (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2013, I R 1/12 , a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 4332/12

    Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 UmwStG (Rückwirkungsfiktion) ist auf fünfjährige

    Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH-Urteile vom 12.1.2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; vom 13.11.2013 I R 45/12, BFHE 244, 277, BStBl II 2014, 486; vom 23.1.2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

    Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (BFH vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BStBl II 2011, 727; vom 13. November 2013 I R 45/12, BStBl II 2014, 486; vom 23. Januar 2013 I R 1/12, BFH/NV 2013, 989).
  • BFH, 28.02.2020 - X B 100/19

    Gehörsverletzung durch unzureichende Akteneinsicht und Verwertung von Unterlagen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist bei der --gemäß § 119 Nr. 3 FGO grundsätzlich nicht unter einem Kausalitätsvorbehalt stehenden-- Gehörsrüge danach zu differenzieren, ob sich der Gehörsverstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (dann sind weitere Ausführungen entbehrlich) oder ob er nur einzelne Feststellungen betrifft --dann kann auf Darlegungen zur Kausalität nicht verzichtet werden-- (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.09.2001 - GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a; BFH-Beschluss vom 23.01.2013 - I R 1/12, BFH/NV 2013, 989, Rz 28).
  • BFH, 30.08.2023 - II B 45/22

    Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht

    b) Die Kausalitätsvermutung gilt jedoch dann nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft, auf die es entweder auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG oder aus der Sicht des Revisionsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.01.2013 - I R 1/12, Rz 28 und vom 23.06.2017 - X B 152/16, Rz 13; BFH-Urteile vom 21.08.1997 - V R 65/94, BFH/NV 1998, 971, unter II.2.d und vom 02.12.2020 - II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 49, m.w.N.).
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