Rechtsprechung
BFH, 23.01.2020 - III R 72/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 62 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 63 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 1 Nr 1, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 32 Abs 4 S 3, EStG VZ 2018
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration) - Bundesfinanzhof
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration)) - IWW
§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, §§ 8, 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Kindergeldberechtigung eines bereits vor Abschluss der Ausbildung zur Industriekauffrau am Studiengang "Business & Administration" teilnehmenden Kindes
- rewis.io
(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration))
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration)
- rechtsportal.de
Kindergeldberechtigung eines bereits vor Abschluss der Ausbildung zur Industriekauffrau am Studiengang "Business & Administration" teilnehmenden Kindes
- datenbank.nwb.de
Kindergeld; Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung bei Ausbildung zur Industriekauffrau und zum Bachelor of Arts (Business Administration); teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 - Kindergeld
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Abgrenzung zwischen mehraktiger Erstausbildung und Zweitausbildung
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Immer wieder Streit um die mehraktige Berufsausbildung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 07.11.2018 - 7 K 1532/18
- BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 03.07.2014 - III R 52/13
Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im …
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24).
Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27).
In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich zueinander stehen) und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30).
c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 08.09.2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten.
- BFH, 11.12.2018 - III R 26/18
Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren.b) Diese Fortentwicklung und Präzisierung des Erstausbildungsbegriffes widerspricht nicht der Begründung zum Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 20).
Besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten, hielte es der Senat nicht für gerechtfertigt, allein aus einer solchen Prüfungsvoraussetzung eine Zäsur abzuleiten, wenn die Erwerbstätigkeit weder die Ausbildung unterbricht noch die zweite Ausbildungsphase prägt (s. dazu auch Senatsurteil in BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 29).
- BFH, 04.02.2016 - III R 14/15
Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15).Der Senat wies insoweit darauf hin, aus dem Senatsurteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615 könne nicht abgeleitet werden, dass jede von der Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts vorausgesetzte Berufstätigkeit den notwendigen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt.
- BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15
Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Betreibt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an einer Universität, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.09.2015 - VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).Der VI. Senat des BFH hat mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166 zustimmt.
- FG Münster, 14.12.2017 - 3 K 2536/17
Kindergeld - Erstmalige Berufsausbildung, Weiterbildung, Abgrenzung bei …
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
c) Zu Unrecht beruft sich die Familienkasse im Übrigen auf das Urteil des FG Münster vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17 Kg (juris). - BFH, 08.09.2016 - III R 27/15
Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
c) Soweit sich aus der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152 und vom 08.09.2016 - III R 27/15 (BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht weiter festgehalten. - FG Düsseldorf, 07.11.2018 - 7 K 1532/18
Kindergeldanspruch bei mehraktigen Ausbildungsmaßnahmen
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.11.2018 - 7 K 1532/18 Kg aufgehoben. - BFH, 11.12.2018 - III R 2/18
(Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht)
Auszug aus BFH, 23.01.2020 - III R 72/18
Abgesehen davon, dass hierdurch kein Rechtsfehler des angegriffenen Urteils geltend gemacht wird, wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 11.12.2018 - III R 2/18 (…BFH/NV 2019, 696) aufgehoben.
- FG Münster, 25.10.2021 - 9 K 976/21
Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld
Zudem habe der Bundesfinanzhof im Urteil vom 23.01.2020 (III R 72/18) deutlich gemacht, dass er es nicht für gerechtfertigt halte, einzig aus der Prüfungs- oder Zulassungsvoraussetzung einer Berufstätigkeit eine Zäsur der einheitlichen Erstausbildung anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes erfüllt seien.