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   BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16   

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https://dejure.org/2020,8023
BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16 (https://dejure.org/2020,8023)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2020 - IV R 48/16 (https://dejure.org/2020,8023)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - IV R 48/16 (https://dejure.org/2020,8023)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 4, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, GG Art 3 Abs 1, GG Art 19 Abs 4
    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • Bundesfinanzhof

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 48 Abs 1 Nr 4 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • IWW

    § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ... (EStG), § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 352 AO, § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 60 Abs. 3 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 126 Abs. 2 FGO, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 16 EStG, § 34 EStG, § 68 Satz 1 FGO, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 40 Abs. 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO, § 48 Abs. 1 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 48 FGO, § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 135 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 3 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage des Kommanditisten einer KG gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • Betriebs-Berater

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • rewis.io

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5
    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • rechtsportal.de

    FGO § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5
    Zulässigkeit der Klage des Kommanditisten einer KG gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • datenbank.nwb.de

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Klagebefugnis nur der Personengesellschaft (nicht: des Gesellschafters) bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 4 Abs 1, EStG § 23 Abs 1 Nr 2
    Mitunternehmer, Anteilsveräußerung, Optionsrecht, Verzicht, Sonderbetriebsvermögen

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1013
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6064/14

    Umfang des Sonderbetriebsvermögens II: Entgelt für Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.09.2016 - 6 K 6064/14 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig ist.

    Anschließend wies es die Klage mit Urteil vom 06.09.2016 - 6 K 6064/14 als unbegründet ab.

    Der Kläger und die Beigeladene beantragen, das Urteil des FG vom 06.09.2016 - 6 K 6064/14 aufzuheben und den Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 21.05.2014 dahingehend zu ändern, dass der Gesamthandsgewinn um dem Kläger zugerechnete ... EUR gemindert wird.

  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Soweit der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 16.03.2017 - IV R 31/14 (BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24) davon abgerückt sein sollte, sei dies nach Klageerhebung geschehen und könne ihm nicht entgegengehalten werden.

    Das Urteil des Senats in BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24 enthält insoweit keine neuen Rechtsgrundsätze.

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (BFH-Beschluss vom 30.12.2003 - IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a; BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 4/03, BFH/NV 2005, 162, unter 2.b, zur Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 2.a, m.w.N.).

  • BFH, 18.08.2015 - I R 42/14

    Beschränkte Einspruchsbefugnis auch bei inländischen Gesellschaftern einer

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Außerdem bedeute die Versagung der Klagebefugnis eine Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.2015 - I R 42/14, was eine Befassung des Großen Senats des BFH erforderlich mache.

    Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteile vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10; vom 28.09.2017 - IV R 17/15, Rz 21 f.).

  • BFH, 20.01.1977 - IV R 3/75

    Bezeichnung des Streitgegenstandes - Klage - Einheitlicher

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Auch bei Anfechtung des Gesamtgewinns wurde die Klagebefugnis nach dem durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1977 - IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509; BFH-Beschluss vom 29.07.1992 - IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BFH, 21.01.1999 - IV R 40/98

    Klage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Auch bei Anfechtung des Gesamtgewinns wurde die Klagebefugnis nach dem durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1977 - IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509; BFH-Beschluss vom 29.07.1992 - IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 17/09

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Nullbescheid bei Ausschluss der

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Hat das FG durch klageabweisendes Sachurteil entschieden, obwohl es die Klage durch Prozessurteil hätte abweisen müssen, ist das Urteil nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht aufzuheben, sondern die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.09.1985 - VIII R 371/83, BFHE 146, 99, BStBl II 1986, 537; vom 07.05.2013 - VIII R 17/09, Rz 11).
  • BFH, 18.12.1970 - VI R 313/68

    Gewinnfeststellungsverfahren - Beteiligter - Beschwer - Herabsetzung des

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Soweit in älteren Entscheidungen von der Anfechtbarkeit des Gesamtgewinns ausgegangen wurde, betraf dies jeweils die Klagebefugnis der Gesellschaft (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.02.1988 - VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, unter I.2.), Fallgestaltungen, in denen die Gesellschaft nicht oder nicht mehr klagebefugt war (so etwa in dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 02.05.1984 - VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, und im BFH-Urteil vom 18.12.1970 - VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591), oder Fälle, in denen Einwendungen betreffend den Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters erhoben wurden (so etwa im Fall des BFH-Urteils vom 26.04.1995 - XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Soweit in älteren Entscheidungen von der Anfechtbarkeit des Gesamtgewinns ausgegangen wurde, betraf dies jeweils die Klagebefugnis der Gesellschaft (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.02.1988 - VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, unter I.2.), Fallgestaltungen, in denen die Gesellschaft nicht oder nicht mehr klagebefugt war (so etwa in dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil vom 02.05.1984 - VIII R 276/81, BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820, und im BFH-Urteil vom 18.12.1970 - VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591), oder Fälle, in denen Einwendungen betreffend den Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters erhoben wurden (so etwa im Fall des BFH-Urteils vom 26.04.1995 - XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37).
  • BFH, 29.07.1992 - IV B 7/91

    Differenzierung zwischen betrieblicher Grundstücksveräußerungen und Vorgängen im

    Auszug aus BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16
    Auch bei Anfechtung des Gesamtgewinns wurde die Klagebefugnis nach dem durch den Klageantrag bestimmten Streitgegenstand beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.1977 - IV R 3/75, BFHE 122, 2, BStBl II 1977, 509; BFH-Beschluss vom 29.07.1992 - IV B 7/91, BFH/NV 1993, 43; BFH-Urteil vom 21.01.1999 - IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 80/94

    Notwendige Beiladung aller nicht klagender Gesellschafter einer Sozietät im

  • BFH, 12.09.1985 - VIII R 371/83

    Aufforderung zur Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern kein

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 276/81

    Stille Gesellschaft - Atypische stille Gesellschaft - Sonderbetriebsvermögen -

  • BFH, 20.11.2018 - IV B 44/18

    Beschwerde gegen Beiladungsbeschluss; Klagebefugnis bei prozessualer

  • BFH, 11.11.2010 - IV R 17/08

    Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen: Kein Wahlrecht zur

  • BFH, 28.09.2017 - IV R 17/15

    Einspruchsbefugnis eines Gesellschafters bei Streit über die Höhe eines

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 4/03

    Vollbeendete PersG - Rechtsmittel im Gewinnfeststellungsverfahren

  • BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen

    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO-- (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21, m.w.N.).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 22, m.w.N.).

  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Die Klagebefugnis der Gesellschafter wird für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft auf diese verlagert (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.2022 - IV R 23/19

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17).

    Kennzeichen der in § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO angesprochenen persönlichen Streitfragen ist, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern --wie beispielsweise die Frage über das Vorliegen oder die Höhe von Sonderbetriebseinnahmen-- der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH-Urteile vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 22; vom 18.08.2015 - I R 42/14, Rz 10, und vom 28.09.2017 - IV R 17/15, Rz 21 f.).

    Auch wird die Bedeutung dieses Grundsatzes bei der Auslegung der Norm durch die ständige Rechtsprechung des BFH nicht verkannt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 25 ff.).

    Solange der Gesellschafter nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden ist und keine ernstlichen Meinungsverschiedenheiten i.S. des § 183 Abs. 2 Satz 1 AO bestehen, die zu einer Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an den Gesellschafter selbst nötigen, kann dem Gesellschafter zugemutet werden, dass eine Klage betreffend Grund oder Höhe des Gesamthandsgewinns nur von der Gesellschaft selbst erhoben werden darf (BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 27).

  • BFH, 22.03.2022 - IV R 19/19

    Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahme

    Da die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns eine selbständige Feststellung innerhalb eines Gewinnfeststellungsbescheids darstellt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17), ist, wenn es in einem Streitfall darum geht, ob und ggf. in welcher Höhe ein Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers festzustellen ist, dieser Mitunternehmer nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt und für den Fall, dass er nicht selbst Klage erhoben hat, nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Eine solche selbständige Feststellung ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, m.w.N.; vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 34; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21 f., m.w.N.; vom 06.02.2020 - IV R 6/17, BFHE 268, 132, BStBl II 2021, 17, Rz 12).

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 20/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

    Solche selbständigen Feststellungen sind auch die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns --verstanden als Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben-- bzw. einer Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 12/12, Rz 8 f.; vom 30.11.2017 - IV R 33/14, Rz 22; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 24; vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17).
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 13/19

    Vollbeendigung einer Erbengemeinschaft; Betriebsunterbrechung auch bei

    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    Der in Feststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, m.w.N.).
  • FG Saarland, 30.03.2021 - 1 V 1374/20

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Bei einem Streit - wie vorliegend - über Grund und/oder Höhe des festgestellten Gesamthandsgewinns nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist nämlich nur der zur Vertretung berufene Geschäftsführer namens der Personengesellschaft (als Prozessstandschafter für die Gesellschafter) klage- bzw. antragsbefugt (BFH vom 23. Januar 2020 IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695 ).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    Kennzeichnend für die persönlichen Streitfragen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist vielmehr, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21 f., beispielhaft zu Sonderbetriebseinnahmen, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2021 - VIII R 14/19

    Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

  • BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

  • BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung

  • BFH, 11.05.2023 - IV R 3/19

    Rechtsschutz gegen die Angabe der hebeberechtigten Gemeinde im

  • BFH, 23.03.2023 - IV B 31/22

    Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar

  • BFH, 06.12.2022 - IV R 22/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 24/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 23/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 21/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18

    Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen

  • FG Düsseldorf, 05.05.2022 - 8 K 2073/14

    Berücksichtigen von erklärten Verlusten aus der geschäftlichen Betätigung einer

  • FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 590/20

    Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer

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