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   BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74   

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https://dejure.org/1978,1133
BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74 (https://dejure.org/1978,1133)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1978 - IV R 166/74 (https://dejure.org/1978,1133)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1978 - IV R 166/74 (https://dejure.org/1978,1133)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 1
  • DB 1978, 1383
  • BStBl II 1978, 477
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1959 - IV 376/56
    Auszug aus BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74
    Dabei ist von Bedeutung, daß der Begriff des Unternehmers oder des Unternehmens in § 161 Abs. 1 AO und damit auch der Begriff des Land- und Forstwirts in dieser Bestimmung entsprechend § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu verstehen war (vgl. u. a. Paulick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 3 zu § 161 AO; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 376/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Reichsabgabenordnung, § 161, Rechtsspruch 5).

    Eine Buchführungspflicht, die bisher bestand, war also durch die Betriebsübernahme durch eine solche Personengesellschaft erloschen (vgl. BFH-Urteil IV 376/56).

  • BFH, 17.03.1977 - IV R 116/73

    Feststellung - Bekanntgabe - Voraussetzungen für Buchführungspflicht -

    Auszug aus BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74
    Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, daß die Feststellung und Bekanntgabe der in § 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c oder e AO bezeichneten Voraussetzungen für die Buchführungspflicht in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid für den Beginn der Buchführungspflicht der Land- und Forstwirte ein unabdingbares gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellte, das auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben fingiert werden konnte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1977 IV R 116/73, BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76, und vom 31. März 1977 IV R 159/76, BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549).
  • BFH, 31.03.1977 - IV R 159/76

    Geltung des GDL - Nichtbuchführender Landwirt - Betriebseinnahmen aus bestimmten

    Auszug aus BFH, 23.02.1978 - IV R 166/74
    Aus diesem Grunde hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen, daß die Feststellung und Bekanntgabe der in § 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c oder e AO bezeichneten Voraussetzungen für die Buchführungspflicht in einem Steuer- oder Feststellungsbescheid für den Beginn der Buchführungspflicht der Land- und Forstwirte ein unabdingbares gesetzliches Tatbestandsmerkmal darstellte, das auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben fingiert werden konnte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1977 IV R 116/73, BFHE 121, 461, BStBl II 1978, 76, und vom 31. März 1977 IV R 159/76, BFHE 121, 476, BStBl II 1977, 549).
  • BFH, 22.10.1981 - IV R 132/79

    Anpassung der Vorauszahlung - Landwirtsehegatte - Unentgeltlichen Übertragung des

    In seinem Urteil vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 habe der IV. Senat die Weitergeltung der Buchführungspflicht für den Fall bejaht, daß ein mitarbeitender Familienangehöriger in den Betrieb als Mitunternehmer aufgenommen und damit eine Mitunternehmerschaft neu begründet werde.

    Wie der erkennende Senat im Urteil in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 ausgeführt hat, hatte § 161 AO den Sinn und Zweck, einerseits Unternehmer ab einer bestimmten Betriebsgröße, die nach drei Größenmerkmalen bestimmbar war, zur Buchführung zu verpflichten, andererseits aber zum Schutze des Steuerpflichtigen die Buchführungspflicht erst eintreten zu lassen, wenn das Überschreiten eines solchen Grenzwertes in einem an ihn gerichteten und gegen ihn wirksamen Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festgestellt worden war.

    Da durch den Unternehmerwechsel innerhalb der zusammenveranlagten Ehegatten weder der Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerrechts, demgegenüber der die Buchführung begründende Einkommensteuerbescheid für 1972 rechtswirksam war, noch die gemeinsame Zurechnung des Gewinns desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und seine Versteuerung durch diesen Steuerpflichtigen eine Änderung erfahren hat, kann man mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß es sowohl dem im Urteil in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477 dargelegten Sinn und Zweck des § 161 AO als auch seinem Wortlaut widersprechen würde, beim selben Steuerpflichtigen (§ 26 b EStG) wegen der unentgeltlichen Eigentumsübertragung zwischen den Ehegatten, durch die sich unstreitig wirtschaftlich nichts geändert hat, erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 161 AO in einem Bescheid für diesen Steuerpflichtigen zu fordern.

  • BFH, 26.05.1994 - IV R 34/92

    Land und Forstwirtschaft - Gewinnermittlung - Teilwert - Buchwert -

    Daß die Gewinnermittlung fortzuführen sei, ergebe sich mittelbar auch aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Februar 1978 IV R 166/74 (BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477) und vom 20. April 1978 IV R 92/76 (BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479).

    Dies gilt nicht zuletzt auch für die Berufung der Kläger auf die ältere Rechtsprechung des Senats in BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477, und in BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479, die bereits vor Inkrafttreten des § 141 AO 1977 von einer Betriebsbezogenheit der Buchführungspflicht ausging.

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 136/85

    Buchführungspflicht - Grenzwerte für den Beginn - Einzelner Betrieb

    Während sich die Buchführungsgrenzen nach § 161 der Reichsabgabenordnung (AO) auf die umsatzsteuerrechtlich zu interpretierenden Begriffe des Unternehmers bzw. des Unternehmens (des einzelnen Steuerpflichtigen) bezogen, sind die Buchführungsgrenzen in § 141 Abs. 1 AO 1977 nicht mehr personenbezogen, sondern stellen auf den "einzelnen Betrieb" ab (vgl. zu § 161 AO z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Dezember 1959 IV 376/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 161, Rechtsspruch 5; vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477; siehe auch die Begründung zu § 86 des Entwurfs einer Abgabenordnung - AO 1974 -, BTDrucks VI/1982 S. 124).
  • BFH, 29.11.1984 - IV R 258/82

    Buchführungspflicht - Landwirtschaftlicher Betrieb - Ende der Buchführungspflicht

    Dementsprechend ist auch die Frage nach dem Fortbestand der Buchführungspflicht bei Veränderungen im betrieblichen Bereich durch eine dem Sinn und Zweck des § 161 AO entsprechende Auslegung zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1978 IV R 166/77, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477).

    So ist der Senat vom Fortbestand der nach § 161 AO begründeten Buchführungspflicht ausgegangen, obwohl der landwirtschaftliche Betrieb dergestalt von einer Personengesellschaft übernommen wurde, daß der bisherige Betriebsinhaber seinen Sohn an dem sonst unveränderten Betrieb beteiligte (BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477).

  • BFH, 10.03.1983 - IV R 170/80
    Das FG-Urteil verstoße gegen die Grundsätze des BFH-Urteils vom 23. Februar 1978 IV R 166/74 (BFHE 125, 1 , BStBl II 1978, 477 ).

    Beim Übergang eines Betriebes im ganzen von einem Unternehmer auf einen anderen, z.B. im Wege der Betriebsveräußerung oder der unentgeltlichen Betriebsübertragung, ist der Senat davon ausgegangen, daß mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung bei dem neuen Unternehmer die Voraussetzungen für den Beginn der Buchführungspflicht nach § 161 AO neu erfüllt werden mußten, wenn die entsprechenden Feststellungen des FA und ihre Bekanntgabe, die zur Buchführungspflicht des bisherigen Unternehmers geführt haben, ihm gegenüber nicht mehr wirksam waren und deshalb ihre oben dargelegte Schutzfunktion nicht mehr erfüllen konnten (vgl. Urteil in BFHE 125, 1 , BStBl II 1978, 477 ).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 308/84

    Anforderungen an die wirksame Begründung einer Buchführungspflicht - Ermittlung

    Die auch gegenüber der Mitunternehmerschaft rechtswirksam begründete Buchführungspflicht ist nach Übereignung des Betriebs an die Ehefrau im Oktober 1976 auf diese übergegangen, da sie schon bisher als Mitunternehmerin buchführungspflichtig war (BFH-Urteile vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BFHE 125, 1, BStBl II 1978, 477, und vom 20. April 1978 IV R 92/76, BFHE 125, 6, BStBl II 1978, 479).
  • BFH, 20.04.1978 - IV R 92/76

    Buchführungspflicht - GbR - Einzelunternehmer - Familienunternehmen

    Auch nach § 161 AO ging die Buchführungspflicht einer aus Vater und Sohn bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Land- und Forstwirtschaft betrieb, auf den Sohn über, wenn dieser den Betrieb im ganzen übernahm und als Einzelunternehmer fortführte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Februar 1978 IV R 166/74, BStBl II 1978, 477).
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