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   BFH, 23.02.1988 - VII R 99/85   

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BFH, 23.02.1988 - VII R 99/85 (https://dejure.org/1988,5857)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1988 - VII R 99/85 (https://dejure.org/1988,5857)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - VII R 99/85 (https://dejure.org/1988,5857)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1961 - IV 395/58 U

    Teilfläche eines großen Grundstücks als dem gewerblichen Unternehmen dienend

    Auszug aus BFH, 23.02.1988 - VII R 99/85
    Dieser Fall sei nicht vergleichbar mit dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1961 IV 395/58 U (BFHE 72, 592, BStBl II 1961, 216) entschiedenen Fall, wonach bei Betreiben eines Gewerbebetriebs auf der Teilfläche eines größeren Grundstücks nur die tatsächlich genutzte Teilfläche als Haftungsgegenstand i. S. von § 115 AO in Frage komme, nicht aber das gesamte Grundstück als solches.

    Aus dem Urteil des BFH in BFHE 72, 592, BStBl III 1961, 216 kann, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch mittelbar nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, weil der dort zur Entscheidung anstehende Sachverhalt schon im Ausgangspunkt anders gelagert war.

  • BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06

    Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen

    Dass die Betriebsgrundstücke im Haftungszeitraum nicht ausschließlich der KG dienten, kann entgegen der Auffassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur auf der Tatbestandsebene der Haftungsvorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 AO Berücksichtigung finden, so dass eine nochmalige Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617; Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 74 Rz 8, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.10.2006 - 11 K 2025/06

    Insolvenzverfahren; Rechtsstreitunterbrechung; Titulierte Forderung; Widerspruch;

    Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 23.02.1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617 entschieden, dass § 74 AO bzw. die Vorgängervorschrift § 115 AO nicht voraussetze, dass der Haftungsgegenstand ausschließlich dem gewerblichen Unternehmen des an diesem beteiligten Eigentümers gedient haben müsse.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, reicht es für eine Haftung gemäß § 74 AO aus, dass der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617).

  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 11 K 3350/02

    Haftung; Eigentümerhaftung; Wesentliche Beteiligung; Verpachtung wesentlicher

    Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 23.02.1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617 entschieden, dass § 74 AO bzw. die Vorgängervorschrift § 115 AO nicht voraussetze, dass der Haftungsgegenstand ausschließlich dem gewerblichen Unternehmen des an diesem beteiligten Eigentümers gedient haben müsse.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, reicht es für eine Haftung gemäß § 74 AO aus, dass der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer Unternehmen, im Haftungszeitraum gedient hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89; vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617).

  • BFH, 14.06.1994 - VII B 239/93

    Umsatzsteuerrückstände einer Kommanditgesellschaft (KG) - Vermietung eines

    Dem Darlegungserfordernis hinsichtlich der Gegenüberstellung zweier abstrakter Rechtssätze ist der Kläger allenfalls im Hinblick auf das Senatsurteil vom 23. Februar 1988 VII R 99/85 (BFH/NV 1988, 617) gerecht worden.

    Die Vorentscheidung steht entgegen der Ansicht des Klägers ersichtlich auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 74 AO 1977, wonach der Haftungsgegenstand dem Unternehmen, wenn auch unter Mitbenutzung anderer, im Haftungszeitraum gedient haben, von diesem also für betriebliche Zwecke verwendet worden sein muß (BFH/NV 1988, 617).

  • FG Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 12 K 83/97

    Geschäftsveräußerung im ganzen bei Verpachtung

    Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 UStG gehört das Anlagevermögen und hier die Betriebsgrundstücke einschließlich der Betriebsräume selbst dann, wenn sie nur - wie im Fall der P.-GmbH - angemietet oder angepachtet waren oder von Dritten - im vorliegenden Fall etwa der Klägerin und der P.-Vertriebs-GmbH - mitbenutzt werden (BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 - VII R 99/95 -, BFH/NV 1988, 617 und Probst in Hartmann/Metzenmacher, aaO., Anm. E § 1 Abs. 1 a Rdn. 110).

    Selbst wenn das Grundstück tatsächlich ab dem Jahr 1989 nicht nur dem Betrieb der P.-GmbH diente, etwa der Klägerin oder der P.-Vertriebs-GmbH (vgl. die Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 31. Oktober 1989), stand dies der Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage nicht entgegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 - VII R 99/85 -, aaO. und BFH-Urteil vom 13. Februar 1996 - VIII R 39/92 -, BStBl II 1996, 409 ).

  • BFH, 15.09.2000 - V B 93/00

    Revision: Zulassung der Revision - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Jedenfalls hat sich die Rechtsprechung verschiedentlich mit dem Sinn des § 74 AO 1977 und der Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "dienen" befasst (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1983 V R 18/79, BFHE 139, 242, BStBl II 1984, 127; vom 23. Februar 1988 VII R 99/85, BFH/NV 1988, 617; BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, und zu § 115 der Reichsabgabenordnung, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1966 1 BvR 496/65, BVerfGE 21, 6).
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