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   BFH, 23.02.1989 - IV R 58/87   

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https://dejure.org/1989,2103
BFH, 23.02.1989 - IV R 58/87 (https://dejure.org/1989,2103)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1989 - IV R 58/87 (https://dejure.org/1989,2103)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1989 - IV R 58/87 (https://dejure.org/1989,2103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 157, 47
  • BB 1989, 1544
  • DB 1989, 1855
  • BStBl II 1989, 709
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.09.1966 - VI 118/65

    Überführung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens in ein Privatvermögen bei

    Auszug aus BFH, 23.02.1989 - IV R 58/87
    Denn unter dem Gewinn aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eines Veranlagungszeitraums (vgl. § 2 Abs. 2 Ziff. 1 EStG) wird im Einkommensteuerrecht allgemein nicht nur der laufende Gewinn, sondern auch der tarifermäßigte Veräußerungsgewinn verstanden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. September 1966 VI 118-119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70).
  • BFH, 08.12.1994 - IV R 73/92

    Bei Mitunternehmerschaften erfolgt die Aufteilung der Steuerermäßigung des § 34e

    Auch bisher ist der Senat von diesem Verständnis des Begriffs des Beteiligungsverhältnisses ausgegangen und hat die nach Abschn. 213 Abs. 6 EStR vorgenommene Aufteilung einer Steuerermäßigung stillschweigend übernommen (Urteil vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).

    Dieses Ergebnis entspricht nicht zuletzt der Auffassung des Senats von der zweistufigen Prüfung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung des § 34e EStG, wonach zunächst in einer betriebsbezogenen Stufe die Zulässigkeit der Steuerermäßigung für den Gewinn aus einem bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu prüfen ist (Senatsurteil in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).

    Im Rahmen dieser Prüfung konnte der Gesetzgeber durchaus eine Aufteilung des Höchstbetrags nach dem Beteiligungsverhältnis wählen und damit angesichts der an sich schon bestehenden Kompliziertheit der Vorschrift (Bundesfinanzhof - BFH - in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709) vor allem dem Gedanken der Vereinfachung Rechnung tragen.

    Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne sind nach der Rechtsprechung des Senats bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34e EStG ohnehin nicht zu berücksichtigen (BFH in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 39/89

    Bei § 34e EStG ist ein beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender sog.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1989 IV R 58/87 (BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709) entschieden hat, gliedert sich die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung in zwei Stufen.

    In seinem Urteil in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709 hat der Senat entschieden, daß der Gewinnbegriff auf den beiden Stufen nicht notwendigerweise in gleicher Weise auszulegen ist, daß es aber sinnvoll sei, nach Möglichkeit eine Differenzierung zu vermeiden.

    Im Gegensatz zu den Fällen, über die der Senat in seinen Urteilen in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709 und vom 7. September 1989 IV R 91/88 (BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975) zu entscheiden hatte, handelt es sich hierbei um Teile des laufenden Gewinns, deren Höhe sowohl nach § 4 Abs. 1 EStG als nach § 13a EStG ermittelt werden kann (vgl. Anlage 3 zu Abschn. 19 EStR).

  • BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93

    Betriebseinnahme

    Dies trifft zwar auch auf Veräußerungs- und Einbringungsgewinne zu; gleichwohl sind diese Gewinne nicht nach § 13 a Abs. 8 EStG zu erfassen, sondern gesondert durch Bestandsvergleich zu ermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juni 1965 IV 180/61 U, BFHE 83, 213, BStBl III 1965, 579, und vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709; gl. A. Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 979).

    Das ist einmal deshalb geboten, weil der zum vollen Tarif zu besteuernde laufende Gewinn vom u. U. begünstigten Einbringungsgewinn (§ 24 UmwStG i. V. m. §§ 14, 16, 34 EStG) abzugrenzen ist und zum anderen Begünstigungen des laufenden Gewinns (z. B. nach § 13 a Abs. 8 und § 34 e EStG) nicht zusätzlich für Veräußerungs- oder Einbringungsgewinne gewährt werden sollen (Senatsurteil in BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).

  • BFH, 15.04.1993 - IV R 12/91

    Zurechnung von Einkünften aus einem landwirtschaftlichen und

    Der Senat hat hierzu in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift des § 34e EStG sinnvoll nur insoweit in Betracht komme, als die Gewinne nach § 13a EStG einerseits und die Gewinne nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften andererseits zu einer unterschiedlichen Belastung führen (Urteile vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709, und vom 7. September 1989 IV R 91/88, BFHE 158, 263, BStBl II 1989, 975).
  • BFH, 07.09.1989 - IV R 91/88

    Zur Berücksichtigung der Milchaufgabevergütung nach dem MAVG bei der

    Der Senat hat daraus im Urteil vom 23. Februar 1989 IV R 58/87 (BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709) gefolgert, daß die Anwendung der Ermäßigungsvorschrift sinnvoll nur insoweit in Betracht kommt, als die Gewinne nach § 13a EStG einerseits und die Gewinne nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften andererseits zu einer unterschiedlichen Belastung führen.
  • BFH, 14.03.1996 - IV R 77/94

    Steuerermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte bei

    Dies entspricht nicht zuletzt der Auffassung des Senats von der zweistufigen Prüfung der Voraussetzungen der Steuerermäßigung des § 34 e EStG, wonach zunächst in einer betriebsbezogenen Stufe die Zulässigkeit der Steuerermäßigung für den Gewinn aus einem bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu prüfen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, BFHE 157, 47, BStBl II 1989, 709).
  • FG München, 23.04.1996 - 16 K 3829/92
    Die Voraussetzungen der Steuerermäßigung des § 34 e EStG sind in zwei Stufen zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 23. Februar 1989 IV R 58/87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 709).
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