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   BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04   

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https://dejure.org/2005,15913
BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04 (https://dejure.org/2005,15913)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - IV B 4/04 (https://dejure.org/2005,15913)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - IV B 4/04 (https://dejure.org/2005,15913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 133a § 155; ZPO § 321a
    Gegenvorstellung; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04
    Die Veräußerung oder Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ist aber Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufgabe (s. etwa Senatsurteil vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).
  • BFH, 07.11.1996 - IV R 69/95

    Nutzungsänderung zu gewillkürtem Betriebsvermögen ist keine Entnahme, keine

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04
    Soweit der Kläger überdies dem Übergang zur Brachlage Bedeutung für die von ihm behauptete frühzeitige Betriebsaufgabe beigemessen hat, wäre eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats erforderlich gewesen, wonach es sich beim Übergang eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage nicht um eine Nutzungsänderung handelt, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes, d.h. auch privat nutzbares Vermögen macht (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 7. November 1996 IV R 69/95, BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245, zu 3. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 17.10.2001 - III B 65/01

    Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund -

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04
    a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).
  • BFH, 09.07.2002 - IV B 160/01

    Veräußerung von Waldflächen; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04
    Zur Darlegung dieses, der früheren Divergenzrüge entsprechenden Zulassungsgrundes, wäre es auch nach der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) erforderlich gewesen, dass das Urteil, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt haben soll, bezeichnet werden (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 IV B 160/01, BFH/NV 2002, 1563).
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - IV B 4/04
    Eine ordnungsgemäße Divergenzrüge hätte jedoch erfordert, dass abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den zu nennenden Entscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, so dass die behauptete Abweichung erkennbar gewesen wäre (s. aus der neueren Rechtsprechung den BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
  • BFH, 21.04.2006 - VIII B 140/05

    Abgrenzung eines Gewerbebetriebes von der privaten, vermögensverwaltenden

    Die Rüge ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Beschwerdeschrift jegliche substantiierte Ausführungen dazu vermissen lässt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähig ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 23. Februar 2005 IV B 4/04, juris).
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