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   BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03 (1)   

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BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03 (1) (https://dejure.org/2005,1607)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - VII R 63/03 (1) (https://dejure.org/2005,1607)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03 (1) (https://dejure.org/2005,1607)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zvi-online.de

    AO § 251 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 2, § 185
    Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids nach Einspruch gegen Steuerbescheid vor Insolvenzeröffnung und späterem Bestreiten der Steuerforderung

  • Judicialis

    AO 1977 § 251 Abs. 3; ; InsO § 180 Abs. 2; ; InsO § 185

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 251 Abs. 3; InsO § 180 Abs. 2 § 185
    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des Einspruchsverfahrens; Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf festgesetzte und mit Einspruch angefochtene vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung: Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens, kein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers; Bestimmung des Inhalts eines Bescheides nach dem objektiven Erklärungswert ; Vorliegen eines Steuerbescheids über eine vom Finanzamt angemeldete und ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverfahren

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 251 Abs 3, AO 1977 § 125, AO 1977 § 348 Nr 1, AO 1977 § 367 Abs 1, InsO § 179, InsO § 180 Abs 2, InsO § 181, InsO § 185
    Anmeldung; Bescheid; Feststellung; Insolvenz; Insolvenzforderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 23
  • ZIP 2005, 1184
  • BB 2005, 1552
  • BB 2005, 2283
  • DB 2005, 1435
  • BStBl II 2005, 591
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.05.1987 - II R 140/84

    Verwaltungsakt - Schreiben des Finanzamtes - Neuer Fristlauf - Steuerbegünstigte

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    a) Ein solcher Fehler wird von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemand erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Mai 1987 II R 140/84, BFHE 150, 70, BStBl II 1987, 592).
  • BFH, 26.02.1987 - V R 114/79

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    In zwei Urteilen zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (RAO) hat der BFH zwar einerseits einen Feststellungsbescheid hinsichtlich bereits bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unbeanstandet gelassen (BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545), ohne dass dies jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, andererseits aber in einer späteren Entscheidung ausgeführt, dass die Betreibung der Feststellung von bestrittenen Steuerforderungen durch die Feststellung des FA gemäß § 226a RAO erfolge, sofern die Steuern noch nicht vor Konkurseröffnung durch einen Steuerbescheid festgesetzt und damit i.S. von § 146 Abs. 6 der Konkursordnung (KO) tituliert seien (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 73.85

    Gemeinde - Beitragsbescheid - Anfechtungsklage - Konkurseröffnung -

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    Im Streitfall hat das FA das vor Insolvenzeröffnung anhängige Rechtsbehelfsverfahren in der nach der InsO gebotenen Weise wieder aufgenommen (zur Berechtigung des Gläubigers zur Wiederaufnahme des Rechtsstreits vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 8 C 73.85, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 314; Frotscher, a.a.O., S. 361; Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rdnr. 13) und durch den Erlass einer Einspruchsentscheidung zu Ende geführt.
  • BFH, 09.05.1996 - IV B 58/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Möglichkeit der Begründung eines

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    Selbst wenn darin eine fehlende oder unzureichende Begründung und damit eine Verletzung der oben dargestellten Begründungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Insolvenzforderung gesehen werden könnte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Einspruchsentscheidung, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 366 AO 1977 Rdnr. 16; Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO 1977 Rdnr. 10; sowie BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 IV B 58/95, BFH/NV 1996, 871).
  • BFH, 18.11.1999 - V B 73/99

    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    Eine Abweichung von diesem Grundsatz, der auf die Folgebestimmung, nämlich § 251 Abs. 3 AO 1977, übertragbar ist, lässt sich auch dem BFH-Beschluss vom 18. November 1999 V B 73/99 (BFH/NV 2000, 548) nicht entnehmen.
  • BFH, 26.11.1987 - V R 133/81

    Hinreichende Bezeichnung - Umsatzsteuerforderung - Verfahren

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Einspruchsbescheides --ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977-- nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Steuerforderung als Insolvenzforderung (BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 133/81, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199), doch setzt das Haftungsrecht des FA an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    In zwei Urteilen zur Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung (RAO) hat der BFH zwar einerseits einen Feststellungsbescheid hinsichtlich bereits bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide unbeanstandet gelassen (BFH-Urteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545), ohne dass dies jedoch entscheidungserheblich gewesen wäre, andererseits aber in einer späteren Entscheidung ausgeführt, dass die Betreibung der Feststellung von bestrittenen Steuerforderungen durch die Feststellung des FA gemäß § 226a RAO erfolge, sofern die Steuern noch nicht vor Konkurseröffnung durch einen Steuerbescheid festgesetzt und damit i.S. von § 146 Abs. 6 der Konkursordnung (KO) tituliert seien (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987 V R 114/79, BFHE 149, 98, BStBl II 1987, 471).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

    Auszug aus BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
    Der Inhalt eines Bescheides ist gemäß § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach dem objektiven Erklärungswert zu bestimmen (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 32/95, BFHE 183, 496, BStBl II 1998, 176), wobei Unklarheiten in der Entscheidungsformel durch Auslegung beseitigt werden können.
  • BFH, 23.02.2010 - VII R 48/07

    Feststellungsbescheid über eine bestandskräftige Steuerfestsetzung im

    Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das FA im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

    Das BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03 (BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591), in dem der Senat den Erlass eines Feststellungsbescheids bei Vorliegen eines Steuerbescheids für rechtswidrig erklärt hat, steht dem nicht entgegen.

  • BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05

    Geltendmachung eines Haftungsanspruchs als Insolvenzforderung; Aufnahme eines

    Die Aufnahme durch das FA ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591; vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237, und vom 10. August 1993 VII B 46/91, BFH/NV 1994, 293), da das FA eine Insolvenzforderung geltend macht und eine Befriedigung aus der Masse begehrt.

    Wie der Senat entschieden hat, kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 nicht mehr in Betracht, wenn bereits ein Steuer- oder Haftungsbescheid existiert, der vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten worden ist (Senatsentscheidung in BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

  • BFH, 18.08.2015 - V R 39/14

    Zum Verhältnis von Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO) und

    a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23BStBl II 2005, 591; vom 23. Februar 2010 VII R 48/07, BFHE 228, 134, BStBl II 2010, 562, Rz 15, mit Nachweisen aus dem Schrifttum).
  • VG Köln, 25.01.2012 - 24 K 109/07

    Unterbrechung von Widerspruchsverfahren bei zum Zeitpunkt der Eröffnung eines

    Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 13. April 2007, mit dem sie zum einen zwar den Feststellungsbescheid vom 02. November 2004 hinsichtlich der Vergnügungssteuerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2004 aufhebt, weil der Erlass eines solchen gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO nur dann in Betracht kommt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - anders als hier bezüglich der zugrunde liegenden Vergnügungssteuerveranlagung - noch kein Steuerbescheid über die Insolvenzforderung erlassen war, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, a.a.O. m.w.N.; BFH, Urteil vom 13. November 2007, - VII R 61/06 -, BStBl II 2008, 790; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand: Mai 2011, § 251 Rdnr. 53 a; Brockmeyer in: Klein, a.a.O. § 251 Rdnr. 32; Uhlenbruck, a.a.O. § 87 Rdnr. 15; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Auflage 2010, S. 297 ff. m.w.N.

    Zum anderen aber bringt die Beklagte mit der gleichzeitigen Mitteilung im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2007, die Feststellung der Vergnügungssteuerforderungen als Insolvenzforderungen durch die Aufnahme der unterbrochenen Widerspruchsverfahren betreiben zu wollen, klarstellend zum Ausdruck, dass sie schon mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2006 - unabhängig von dem Fortbestand des dort benannten Feststellungsbescheides - inhaltlich auch ihre Teilnahmeberechtigung am Insolvenzverfahren bzw. die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Forderungen hat feststellen wollen, zur Frage der Auslegung vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, BStBl II 2005, 591 ff.

    Dabei setzt das Haftungsrecht des Finanzamtes bzw. der Verwaltungsbehörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Steuerforderung voraus mit der Folge, dass die Begründung der Einspruchs- (Widerspruchs-) Entscheidung sich - ebenso wie auch die Begründung eines nach § 251 Abs. 3 AO zu erlassenden Feststellungsbescheides - auch auf die Rechtmäßigkeit der Steuerforderung zu erstrecken hat, vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2005, - VII R 63/03 -, a.a.O.; BFH, Urteil vom 26. November 1987, - V R 133/81 -, BStBl II 1988, 199.

  • FG Münster, 07.09.2017 - 5 K 3123/15

    Umsatzsteuer: Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

    Nur für den umgekehrten Fall, dass im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Steuerbescheid vorliegt, der eine Steuerforderung festsetzt, sieht die Rechtsprechung eine Umstellung auf eine Feststellungsklage vor (z. B. BFH, Urteil vom 23.2.2005 VII R 63/03, BStBl II 2005, 591).
  • VG Schleswig, 25.08.2006 - 9 A 816/04

    Insolvenzverfahren, Beitragsbescheid, Feststellungsbescheid

    Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Steuer- oder Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin von der Behörde angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuer- oder Abgabeforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder - wie hier - bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben (vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 5. Aufl., S. 261 f.; Loose in Tipke/ Kruse Loseblattkommentar zur AO, § 251 AO Rdnr. 67; Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 251 Rdnr. 32; Weis in Hess/Weis/ Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 185 Rdnr. 13; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 185 Rdnr. 5; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; Greger in Zöller - ZPO-Kommentar, 24. Aufl., § 240 Rdnr. 13; Farr, Die Reichweite rechtsfehlerhafter Feststellungsbescheide, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2003, 345, 347, BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris).

    Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Urteils im fortzuführenden Klageverfahren - ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO - nicht die Rechtmäßigkeit des den Erschließungsbeitrag festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung des Erschließungsbeitrages als Insolvenzforderung (vgl. Greger aaO Rdnr. 14; BFH-Urteil vom 26. November 1987 - V R 133/81 -, BFHE 151, 345, BStBl II 1988, 199), doch setzt das Haftungsrecht der Behörde an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus (vgl. Greger aaO; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 180 Rdnr. 18; BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris).

    Insofern bedarf es keiner wiederholten gerichtlichen Feststellung, dass mit einer bestandskräftig gewordenen Verwaltungsentscheidung die Insolvenzforderungen festgestellt worden seien (vgl. zum Ganzen ebenso: BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VII R 63/03, Juris).

  • BFH, 28.11.2012 - IV B 11/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anfechtung einer Einspruchsentscheidung, mit der

    Das FA hat deshalb unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 23. Februar 2005 VII R 63/03  (BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591) nach Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Einspruchsverfahrens und Überleitung in das Feststellungsverfahren mit der Einspruchsentscheidung die zur Insolvenztabelle angemeldete Gewerbesteuer 2006 ausgehend von seiner Rechtsauffassung gemäß § 251 Abs. 3 AO erstmals festgestellt und die Einsprüche und den Widerspruch des Klägers sowie der Insolvenzschuldnerin als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit dem FA und dem FG geht der Senat zunächst davon aus, dass die Einspruchsentscheidung, soweit sie die erstmalige Feststellung gemäß § 251 Abs. 3 AO enthält, ein sog. feststellender Verwaltungsakt ist (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591).

  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06

    Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung

    a) Im Streitfall kann unentschieden bleiben, ob bei bestandskräftig festgesetzter Steuerschuld die Feststellung allein des Rechtsgrundes der Forderung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2 InsO von dem Anwendungsbereich des § 251 Abs. 3 AO erfasst ist und ob ein Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten zum Erlass eines Feststellungsbescheides im Falle des Bestreitens allein des Schuldners und beschränkt auf den bezeichneten Rechtsgrund der unerlaubten Handlung besteht (vgl. zu letzterem trotz zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtskräftigen Titels bejahend BGH, Urteil vom 18.05.2006, a.a.O.; s.a. BGH, Beschluss vom 18.09.2003, IX ZB 44/03, NZI 2004, 39; so auch OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2005, 3 U 57/05, ZVI 2005, 2005; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003, 13 W 42/03, ZIP 2003, 2311; LG Köln, Urteil vom 10.02.2005, 2 O 651/03, NZI 2005, 406; Wimmer in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl. § 179 Rn. 6b, § 302 Rn. 11, 11a; a.A. Uhlenbruck a.a.O. § 302 Rn. 24 zur Feststellungsklage gem. § 184 InsO im Sinne einer Klagelast des Schuldners; vgl. allgemein zur Erforderlichkeit des Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO im Falle festgesetzter Steuerschuld BFH, Urteil vom 23.02.2005, IVV E 63/05 [richtig: VII R 63/03 - d. Red.] , BStBl II 2005, 591; s. a. BFH, Urteil vom 07.03.2006, VII R 11/05, BStBl II, 06, 573, 575).
  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Ungeachtet der Frage, inwieweit der Bestreitende im finanzgerichtlichen Verfahren gehalten ist, den vom Gemeinschuldner übernommenen Klageantrag an die geänderte Verfahrenslage anzupassen (für eine Pflicht zur Umstellung des Antrags: BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, 18, BStBl II 2006, 573, 576; vgl. dagegen zu der durch § 180 Abs. 2 InsO ersetzten Vorschrift des § 146 Abs. 3 KO noch BFH-Urteil vom 3. Mai 1978 II R 148/75, BFHE 125, 202, BStBl II 1978, 472), ist der eigentliche Gegenstand des wieder aufgenommenen Klage- oder Revisionsverfahrens der Sache nach nicht mehr die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids, sondern die rechtmäßige Beanspruchung der Steuerforderung als Insolvenzforderung und damit das Haftungsrecht des FA an der Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 VII R 63/03, BFHE 209, 23, BStBl II 2005, 591, und in BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573; MünchKommInsO-Schumacher, § 180 Rdnr. 18).
  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

    Die Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheids ist dann dafür nur eine Vorfrage (BFH, Urt. v. 23. Februar 2005 - VII R 63/03 -, juris Rn. 16).
  • FG Münster, 10.03.2021 - 13 K 1023/18

    Haftungsbeiträge für die Steuer wegen Vergütungszahlung an Aufsichtsratsmitglied

  • FG Münster, 04.06.2020 - 5 K 694/17

    Umsatzsteuer - Zur Frage, wann der Rechnungsempfänger hätte wissen müssen, dass

  • FG Düsseldorf, 27.03.2015 - 1 K 4001/13

    Unterbrechung des Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Umsatzsteuerbescheid mit der

  • VG Berlin, 19.11.2008 - 37 A 73.06

    Darlehensrückgewährsanspruch gegen den Rechtsnachfolger des Erblassers

  • AG Düsseldorf, 08.02.2006 - 514 IK 8/04
  • VG Magdeburg, 12.05.2011 - 9 A 298/09

    Anschlussbeiträge; Insolvenzverfahren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.05.2014 - 1 L 226/10

    Umdeutung eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides über kommunale Steuern in

  • VG Köln, 16.07.2008 - 23 K 4827/07

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung;

  • FG Düsseldorf, 08.05.2018 - 10 K 1385/15

    Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden

  • FG Nürnberg, 02.03.2006 - VII 158/03

    Rechtmäßigkeit eines Zinsbescheids über Aussetzungszinsen für die Einkommensteuer

  • FG Hamburg, 15.08.2011 - 3 K 132/11

    Insolvenzordnung: Erledigung eines Klageverfahrens nach Insolvenzverfahren

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 148/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

  • FG Köln, 15.02.2006 - 14 K 5048/04

    Zeitpunkt der Beendigung einer Organschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

  • FG Hamburg, 19.08.2011 - 3 K 149/11

    Insolvenzordnung: Keine Klageerledigung durch Insolvenzaufhebung nach Widerspruch

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2019 - 7 K 7088/12

    Anfechtungsklage einer GmbH & Co. KG i.L. wegen Umsatzsteuer - Keine Auflösung

  • VG Greifswald, 09.11.2010 - 3 A 367/06

    Anhängiges Widerspruchsverfahren bei insolventem Abgabenschuldner

  • FG Brandenburg, 17.08.2005 - 4 K 1893/02

    Wiederaufnahme eines durch das Insolvenzverfahren unterbrochenen

  • FG Sachsen, 15.10.2014 - 8 K 1921/12

    Keine Berücksichtigung von notariell nicht festgehaltenen, aufschiebend bedingten

  • FG Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 11 K 2389/07

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Erhebung von Einfuhrabgaben für einen

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