Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,655
BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09 (https://dejure.org/2010,655)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2010 - VII R 24/09 (https://dejure.org/2010,655)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - VII R 24/09 (https://dejure.org/2010,655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 43 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 57a
    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • openjur.de

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 12 Abs 1, StBerG § 43 Abs 2, StBerG § 43 Abs 3, StBerG § 57a
    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • Bundesfinanzhof

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 43 Abs 2 StBerG vom 04.11.1975, § 43 Abs 3 StBerG vom 04.11.1975, § 57a StBerG vom 04.11.1975
    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 43 StBerG
    Steuerberatungsrecht: Kein privater Zusatz "Fachberater"

  • rewis.io

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • rewis.io

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • BRAK-Mitteilungen

    Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)"als Zusatz zur Berufsbezeichnung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)"als Zusatz zur Berufsbezeichnung

  • datenbank.nwb.de

    Steuerberatungsrecht: Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiges Führen einer Fachberater-Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Steuerberater als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)"als Zusatz zur Berufsbezeichnung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbands-Fachberatertitel für StB kein Zusatz zur Berufsbezeichnung

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 12 GG, § 43 StBerG
    Steuerberatungsrecht: Kein privater Zusatz "Fachberater"

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung Steuerberater

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerberatungsrecht: Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 568
  • DB 2010, 16
  • DB 2010, 892
  • AnwBl 2010, 529
  • AnwBl Online 2010, 137
  • BStBl II 2010, 706
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    Anders als die Revision mit der wörtlichen Wiedergabe von Formulierungen aus BVerfG-Entscheidungen (Beschlüsse vom 21. April 1993  1 BvR 166/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2988; vom 8. Januar 2002  1 BvR 1147/01, NJW 2002, 1331) möglicherweise meint, sind im beruflichen Verkehr des Steuerberaters Hinweise auf bestimmte zusätzlich erworbene Qualifikationen nicht ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert generell verboten.

    Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu: BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22. Mai 1996  1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil vom 16. Januar 2002  1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).

    So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001  1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004  1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008  1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298).

  • BVerfG, 08.01.2002 - 1 BvR 1147/01

    Verletzung ärztlicher Berufsausübungsfreiheit durch wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    Anders als die Revision mit der wörtlichen Wiedergabe von Formulierungen aus BVerfG-Entscheidungen (Beschlüsse vom 21. April 1993  1 BvR 166/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2988; vom 8. Januar 2002  1 BvR 1147/01, NJW 2002, 1331) möglicherweise meint, sind im beruflichen Verkehr des Steuerberaters Hinweise auf bestimmte zusätzlich erworbene Qualifikationen nicht ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck sowie ihren Informationswert generell verboten.

    So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001  1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004  1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008  1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298).

  • BFH, 11.11.1986 - VII R 105/82

    Steuerberater - Berufsbezeichnung - Betriebswirt - Verwaltungsakademie

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    § 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG, der die Führung weiterer Berufsbezeichnungen unter einer bestimmten --vorliegend ohnehin nicht gegebenen-- Voraussetzung gestattet, ist im Streitfall nicht einschlägig, da die Bezeichnung "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)" auf eine erworbene Fortbildungs-Qualifikation hinweist, jedoch keine Berufsbezeichnung ist, wie das FG unter Hinweis auf (u.a.) die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 11. November 1986 VII R 105/82, BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144) sowie auf Pestke (Private Qualifizierungshinweise und Grundgesetz - Zur Vereinbarkeit der DStV-Fachberaterbezeichnung mit § 43 Abs. 2 StBerG, Die Steuerberatung --Stbg-- 2007, 224, 233 f.) zutreffend erkannt hat und was keiner weiteren Ausführungen bedarf, da hiervon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 148, 201, BStBl II 1987, 144 --betreffend den Zusatz "Betriebswirt (VWA)"-- die Revision eines Steuerberaters gegen ein klageabweisendes FG-Urteil zurückgewiesen, ohne eine verfassungsrechtliche Problematik im Zusammenhang mit den anzuwendenden Vorschriften des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG anzusprechen (vgl. auch zu § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG: Senatsurteil vom 27. Juli 1993 VII R 21/93, BFHE 172, 266, BStBl II 1994, 262).

  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 29/79

    Apotheken - Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    Auch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte äußert bezüglich der durch § 43 StBerG eingeschränkten Freiheit der Berufsausübung des Steuerberaters keine verfassungsrechtlichen Zweifel (vgl. BGH-Urteil vom 16. Januar 1981 I ZR 29/79, BGHZ 79, 390; Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2009 StO 1/08, DStR 2009, 1826, zum Zusatz "zertifizierter Finanzplaner").

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, war es das mit der Vorschrift verfolgte gesetzgeberische Ziel, (u.a.) das Hilfeleistung in Steuersachen suchende Publikum durch Regelung einer eindeutigen Berufsbezeichnung vor der Gefahr einer Irreführung durch verschiedenartige Berufsbezeichnungen steuerliche Hilfeleistung anbietender Personen oder durch besondere Sachkompetenz verheißende Zusätze zu schützen (vgl. Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 43 StBerG, B 542; Willerscheid in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 43 Rz 8; BGH-Urteil in BGHZ 79, 390).

  • BFH, 30.03.2004 - VII R 56/03

    Vermögensverfall: Versagung der Wiederbestellung als Steuerberater

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    c) Die seitens der Revision behauptete im Vergleich zu Fachanwälten für Steuerrecht bestehende Ungleichbehandlung ist, abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nicht gehindert ist, für unterschiedliche Berufsgruppen jeweils anderslautende Berufsausübungsregelungen zu erlassen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426), nicht erkennbar.
  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 522/78

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    aa) Hiervon ist der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BVerfG wiederholt ausgegangen: Die gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 25. August 1988 VII R 2/87 (nicht veröffentlicht --n.v.--) --betreffend den Zusatz "staatlich geprüfter Betriebswirt"-- gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1990  1 BvR 1307/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 615) nicht zur Entscheidung angenommen und unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. April 1982  1 BvR 522/78 (BVerfGE 60, 215, 233) ausgeführt, die Berufsausübungsregelungen in § 43 Abs. 1, 2 und 3 StBerG genügten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 1236/99

    Apothekenöffnungszeiten

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu: BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22. Mai 1996  1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil vom 16. Januar 2002  1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    Bei der durch jene Vorschrift eingeschränkten Möglichkeit des Steuerberaters, eine Berufsbezeichnung frei wählen und durch bestimmte Zusätze für sich werben zu können, handelt es sich um eine durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigte Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung, die auf einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (vgl. dazu: BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 22. Mai 1996  1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91, BVerfGE 94, 372; BVerfG-Urteil vom 16. Januar 2002  1 BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001  1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004  1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008  1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298).
  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 981/00

    Steuerberaterkammer

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 24/09
    So hat das BVerfG wiederholt ausgeführt, dass sachliche Werbung Freiberuflern grundsätzlich erlaubt sei, berufswidrige Werbung aber untersagt werden dürfe, zu der u.a. das Führen von Zusätzen gehöre, die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern führen könnten (BVerfG-Beschlüsse in NJW 1993, 2988; vom 23. Juli 2001  1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00, NJW 2001, 2788; in NJW 2002, 1331; vom 26. Oktober 2004  1 BvR 981/00, BVerfGE 111, 366; vom 19. Februar 2008  1 BvR 1886/06, NJW 2008, 1298).
  • OLG Karlsruhe, 15.05.2009 - StO 1/08

    Zulässigkeit der Führung der Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner" durch

  • BFH, 27.07.1993 - VII R 21/93

    Aufnahme des Namens eines Rechtsanwalts in die Firma einer

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2008 - 2 K 1569/08

    "Fachberater (DStV)" ist keine Berufsbezeichnung

  • BVerfG, 29.10.1990 - 1 BvR 1307/88
  • BFH, 10.02.2016 - VII B 185/14

    Führung eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters - Art und Weise

    Diese Werbemittel verstießen gegen § 43 Abs. 2 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und seine Auslegung durch den Bundesfinanzhof (BFH), wonach ein Zusatz im beruflichen Verkehr nur dann zulässig sei, wenn er von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich und räumlich deutlich abgesetzt werde (Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706).

    Denn der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschieden, dass "im betreffenden Schriftstück Berufsbezeichnung und Zusatz in einer erkennbaren Verbindung stehen und aufeinander bezogen" sein müssen, damit es sich um "Zusätze" i.S. des § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG handelt.

    Zum einen war die RL 2006/123/EG bereits zum Zeitpunkt des vom Senat in seinem Urteil in BFHE 228, 568, BStBl II 2010, 706 entschiedenen Streitfalls in Kraft, auch wenn Art. 44 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Umsetzung bis spätestens 28. Dezember 2009 vorsieht.

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2014 - 2 K 3426/11

    Berufsrecht der Steuerberater: Verwendung des Zusatzes "Zertifizierter

    Sie soll vor einer Verwässerung der amtlichen Bezeichnungen und Titel bewahren und insbesondere zur Vermeidung einer Irreführung der steuerrechtssuchenden Bürger Klarheit darüber schaffen, welche Bezeichnungen und Auszeichnungen auf einer amtlichen Verleihung beruhen, daher eine hoheitliche Gewähr für die ihnen zugrunde liegenden Qualitätsstandards in Anspruch nehmen können und besonderes Vertrauen verdienen (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706).

    Für die Abgrenzung zwischen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG verbotenen und erlaubten Zusätzen wird in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, ob der Zusatz im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters inhaltlich oder räumlich deutlich abgesetzt ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/90, BStBl II 2010, 706; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10,DStR 2010, 1694).

    2012 xxxxx (DStR 2012, 1827) sowie auf die darin zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215; Beschluss vom 29. Oktober 1990 1 BvR 1307/88, juris; Beschluss vom 9. Juni 2010 1 BvR 1198/10, DStR 2010, 1694; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 24/09, BStBl II 2010, 706), der es sich anschließt.

  • LG Freiburg, 01.06.2011 - StL 2/11

    Im Geschäftsverkehr ist neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" der Zusatz

    Fehlt diese Verbindung, stellt sich der Hinweis auf die besondere Qualifikation also nicht als mit der amtlichen Berufsbezeichnung zusammenhängend dar, ist sie - schon nach dem Wortsinn - kein Zusatz , der das Verbot des § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG aktiviert (vgl. BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10, Tz. 17 [[...]]; BFH, Urt. v. 23.02.2010 - VII R 24/09, Tz. 12 [[...]]; LG Köln, Urt. v. 03.04.2008 - 171 StL 14/06).

    Die Verbotsnorm des § 43 Abs. 2 und 3 StBerG ist mit dem Grundgesetz , insbesondere mit der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG , vereinbar (BVerfG-K, Nichtannahmebeschluss v. 09.06.2010 - 1 BvR 1198/10 = DStR 2010, 1694 [m. Anm. Hund ]; BFH, Urt. v. 23.02.2010 - VII R 24/09; vgl. auch LG Freiburg, Urt. v. 21.01.2008 - StL 3/07; LG Köln, Urt. v. 03.04.2008 - 171 StL 14/06; aus der Rspr. des BVerfG: BVerfGE 60, 215, 233; BVerfG-K, Beschl. v. 29.10.1990 - 1 BvR 1307/88 Tz. 3 [[...]]).

    Im Gegenteil besteht eine verfassungsrechtlich gebotene Wechselwirkung mit § 57a StBerG , der standesgemäße Werbung gestattet (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2010 - VII R 24/09, Tz. 12 [[...]]).

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2012 - 4 U 90/12

    Ein Steuerberater darf neben seiner Berufsbezeichnung nicht den Zusatz

    Unzulässig sind auch Hinweise auf andere ehemalige Tätigkeiten, wie z.B. die Bezeichnung "zertifizierter Rating-Analyst" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2012, - StO 1/11 -) "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" (BFH, wistra 2010, 275 ff.), "zertifizierter Finanzplaner (FH)" (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2009, - StO 1/08 -) "Steuersyndikus a.D." oder "Bankdirektor i.R." (Gehre/Koslowski, a.a.O., § 43 Rdnr. 24 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 172/12

    Streitwertermittlung bei einer Klage auf Unterlassung und Schadenersatz gegen

    Da dem Beklagten auch nicht schlechterdings die Führung der Bezeichnung "Vorsitzender Richter a. D." im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verboten ist, sondern nur als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2010, 3705 Rn. 17; BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 24/09, BFHE 228, 568 Rn. 12), ist auch die Beschwer des Beklagten mit 20.000 EUR zutreffend bemessen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht