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   BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09   

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https://dejure.org/2012,18902
BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09 (https://dejure.org/2012,18902)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2012 - IV R 31/09 (https://dejure.org/2012,18902)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - IV R 31/09 (https://dejure.org/2012,18902)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • openjur.de

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 68 S 1, FGO § 68 S 2, FGO § 96 Abs 1, AO § 162, AO § 181, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3, EStG § 5, EStG § 24 Nr 2, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 11, EStG § 15
    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • Bundesfinanzhof

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 S 1 FGO, § 68 S 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 162 AO, § 181 AO
    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • IWW
  • rewis.io

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheides; Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für nachträgliche Einkünfte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Änderung eines Feststellungsbescheides bzgl. der Nichtberücksichtigung eines Veräußerungsgewinns; Feststellung des Veräußerungsgewinns im Wege einer Billigkeitsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de

    Teilanfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids; Ermittlung nachträglicher Einkünfte nach einer Betriebsaufgabe nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnermittlungsart bei nachträglichen gewerblichen Einkünften

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 1864/04

    Teilbestandskraft bei festehender Höhe des Gesamtgewinns i.R.e. Streitfalles

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Gegen den Änderungsbescheid erhob die Klägerin mit Zustimmung des FA Sprungklage, die unter dem Aktenzeichen 6 K 1864/04 beim Finanzgericht Köln (FG) anhängig war.

    Das FA schloss sich während des Klageverfahrens 6 K 1864/04 der Ansicht der Klägerin an, dass der Betrieb bereits in 1998 aufgegeben worden und deshalb der Aufgabegewinn in 1998 zu berücksichtigen sei.

    Vor Abschluss des Klageverfahrens 6 K 1864/04 erließ das FA am 4. April 2005 einen weiteren geänderten Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (im Weiteren Änderungsbescheid) und stellte darin den Veräußerungsgewinn, gestützt auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, sowie die laufenden Einkünfte, gestützt auf § 174 AO, jeweils mit 0 DM fest.

    Die Klägerin ging davon aus, dass sich durch die Herabsetzung des Veräußerungsgewinns auf 0 DM ihr Klagebegehren in dem Verfahren 6 K 1864/04 erledigt habe, da die Klage nur gegen die Feststellung des Veräußerungsgewinns gerichtet gewesen sei.

    Da das FA einer Erledigung des Verfahren 6 K 1864/04 widersprach, beantragte die Klägerin in diesem Verfahren, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, hilfsweise, die laufenden Einkünfte wie erklärt in Höhe eines Verlustes von 330.412,94 DM festzustellen und weiter hilfsweise, das FA zu verpflichten, einen negativen Feststellungsbescheid für 1999 zu erlassen.

    Das FG hat die Klage 6 K 1864/04 in vollem Umfang abgewiesen.

    Entsprechend ihrer in dem Klageverfahren 6 K 1864/04 vertretenen Rechtsansicht legte die Klägerin am 15. April 2005 Einspruch gegen den Änderungsbescheid ein, soweit darin die laufenden Einkünfte unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 15. März 2004 mit 0 DM festgestellt worden sind.

    Der Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 4. April 2005, der sich nur gegen den Ansatz des laufenden Gewinns gerichtet habe, sei nicht gemäß § 68 Satz 2 FGO unzulässig, da sie, die Klägerin, in dem Verfahren 6 K 1864/04 nur die Feststellung des Veräußerungsgewinns angefochten habe.

    Das FG habe den Einspruch zu Recht als unzulässig angesehen, weil die geänderte Feststellung des laufenden Gewinns Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens 6 K 1864/04 geworden sei.

    Zu Recht habe das FG den Klageantrag in dem Verfahren 6 K 1864/04 entsprechend ausgelegt.

    1. Der Senat geht auf Grund der Feststellungen des FG in dem Verfahren 6 K 1864/04 davon aus, dass die Klägerin gegenwärtig noch nicht vollbeendet ist.

    b) Wie der Senat in dem Revisionsverfahren IV R 32/09 mit Urteil vom 23. Februar 2012 entschieden hat, hat die Klägerin den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 15. März 2004 in dem vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 6 K 1864/04 anhängigen Klageverfahren nur hinsichtlich des Veräußerungsgewinns angefochten.

    Der Änderungsbescheid vom 4. April 2005, mit dem sowohl die Feststellung des Veräußerungsgewinns als auch die des laufenden Gewinns geändert worden sind, ist daher gemäß § 68 Satz 1 FGO nur bezüglich der Feststellungen des Veräußerungsgewinns zum Gegenstand des Verfahrens 6 K 1864/04 geworden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Da die in dem Änderungsbescheid vom 4. April 2005 festgestellten laufenden Einkünfte nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens 6 K 1864/04 geworden sind, konnte die Klägerin, wie geschehen, innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei dem FA Einspruch einlegen.

  • BFH, 09.02.2011 - IV R 15/08

    Klageänderung bei Gewinnfeststellungsbescheiden - Rechtsschutzmöglichkeiten

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Der Anwendungsbereich des § 68 FGO ist nicht eröffnet, wenn ein teilbarer Verwaltungsakt nur teilweise angefochten wird und sich der Änderungsbescheid nur auf den nicht angefochtenen Teil bezieht (BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, und vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361).

    Ein nachträglich geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird daher nach § 68 FGO nur hinsichtlich der in zulässiger Weise mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Wird eine in einem nachträglichen Änderungsbescheid geänderte Besteuerungsgrundlage nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, kann der Steuerpflichtige innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist bei der Finanzbehörde Einspruch einlegen (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

    Der Änderungsbescheid vom 4. April 2005, mit dem sowohl die Feststellung des Veräußerungsgewinns als auch die des laufenden Gewinns geändert worden sind, ist daher gemäß § 68 Satz 1 FGO nur bezüglich der Feststellungen des Veräußerungsgewinns zum Gegenstand des Verfahrens 6 K 1864/04 geworden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764).

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Über die dagegen unter dem Aktenzeichen IV R 32/09 anhängige Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Februar 2012 ebenfalls entschieden.

    b) Wie der Senat in dem Revisionsverfahren IV R 32/09 mit Urteil vom 23. Februar 2012 entschieden hat, hat die Klägerin den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999 vom 15. März 2004 in dem vor dem FG Köln unter dem Aktenzeichen 6 K 1864/04 anhängigen Klageverfahren nur hinsichtlich des Veräußerungsgewinns angefochten.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem Urteil IV R 32/09 vom 23. Februar 2012 Bezug.

  • BFH, 22.02.1978 - I R 137/74

    Keine Rückstellung für künftige Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Die nachträglichen Einkünfte sind indes nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln (BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; vom 21. Dezember 1993 VIII R 315/84, BFH/NV 1994, 626, und vom 2. Dezember 1997 VIII R 42/96, BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177; offengelassen in den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334 , BStBl II 1980, 186, und vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).

    Der Grundgedanke der Vorschrift muss aber auch dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um betriebliche Einkünfte handelt, diese aber nicht nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt werden dürfen und es demgemäß unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige etwa freiwillig Bücher führt (BFH-Urteil in BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430).

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Die nachträglichen Einkünfte sind indes nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln (BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; vom 21. Dezember 1993 VIII R 315/84, BFH/NV 1994, 626, und vom 2. Dezember 1997 VIII R 42/96, BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177; offengelassen in den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334 , BStBl II 1980, 186, und vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).

    Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung in BFHE 183, 78 BStBl II 1997, 509 für die Ermittlung nachträglicher gewerblicher Einkünfte lediglich ein Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erwogen hat, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 24.10.1979 - VIII R 49/77

    Zur Auflösung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach Beendigung

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Die nachträglichen Einkünfte sind indes nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln (BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; vom 21. Dezember 1993 VIII R 315/84, BFH/NV 1994, 626, und vom 2. Dezember 1997 VIII R 42/96, BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177; offengelassen in den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334 , BStBl II 1980, 186, und vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).
  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 42/96

    Keine Auflösung von Witwen-Pensionsrückstellungen

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Die nachträglichen Einkünfte sind indes nicht mehr nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln (BFH-Urteile vom 22. Februar 1978 I R 137/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; vom 21. Dezember 1993 VIII R 315/84, BFH/NV 1994, 626, und vom 2. Dezember 1997 VIII R 42/96, BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177; offengelassen in den BFH-Urteilen vom 24. Oktober 1979 VIII R 49/77, BFHE 129, 334 , BStBl II 1980, 186, und vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).
  • BFH, 11.02.1999 - XI S 14/98

    AdV nach Einlegung der Revision; nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Der danach ggf. anzusetzende Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG beruht aber z.B. auf der Annahme, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 XI S 14/98, BFH/NV 1999, 926).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Auch der Gewinnfeststellungsbescheid ist wegen der in ihm enthaltenen selbständigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen ein teilbarer Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372).
  • BFH, 29.06.2004 - IX R 39/03

    Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

    Auszug aus BFH, 23.02.2012 - IV R 31/09
    Die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen kann daher im Streitfall nur von den gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigten Gesellschaftern namens der Klägerin erhoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2004 IX R 39/03, BFH/NV 2004, 1371).
  • BFH, 19.05.2005 - IV R 17/02

    Zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Aufgabebilanz und Gewinnrealisierung im

  • BFH, 04.03.2009 - I R 1/08

    Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

  • BFH, 14.04.2011 - IV R 36/08

    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds - Zur

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 315/84
  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Die Gewinnverteilung als selbständige Besteuerungsgrundlage ist damit bestandskräftig festgestellt und in dem vorliegenden Verfahren zu Grunde zu legen (vgl. zur Selbständigkeit der einzelnen Besteuerungsgrundlagen u.a. BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, und vom 23. Februar 2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448).
  • BFH, 06.03.2014 - IV R 14/11

    Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemaligen Mitunternehmer -

    d) Zwar hat der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 185, 1, BStBl II 2008, 177 zu Recht darauf hingewiesen, dass nachträgliche Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 2 EStG grundsätzlich nach ihrem Zufluss zu versteuern sind (§ 4 Abs. 3 EStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Februar 2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448).
  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

    f) Da Gegenstand des Rechtstreits nur die Feststellung des laufenden Gewinns der Klägerin ist (vgl. zur Selbständigkeit der einzelnen Besteuerungsgrundlagen u.a. BFH-Urteile vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, und vom 23. Februar 2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448), ist es dem Senat auch verwehrt, die Schuldzinsen im Wege der Saldierung noch als Sondervergütungen in den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheiden zu erfassen.
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 3457/15

    Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides im Rahmen des Ziehens der

    Von einer derartigen Rückwirkung geht der BFH auch in Bezug auf späteren Erlass fortgeführter Betriebsschulden nach einer Betriebsaufgabe aus (BFH-Urteile vom 6.3.1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509; vom 12.10.2005 X R 20/03, BFH/NV 2006, 713; vom 23.2.2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448; vgl. auch zur späteren Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung nach einer Betriebsveräußerung BFH-Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21

    Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren

    Das Finanzamt geht zwar zutreffend davon aus, dass etwaige nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsaufgabe nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern entsprechend § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sind (BFH-Urteil vom 22.2.1978 - I R 137/74 -, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430; BFH-Urteil vom 23.2.2012 - IV R 31/09 -, BFH/NV 2012, 1448 Rn. 31 ff.; Füssenich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand 11/2023, Rn. C 12 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2014 - 9 K 2384/10
    Nach der Betriebsaufgabe im Jahre 2004 erzielte Einkünfte sind als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mehr durch Betriebsvermögensvergleich, sondern entsprechend den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.02.2012, IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2023 - 9 K 2035/20

    Berücksichtigen der Umsatzsteuererstattungsansprüche einkommensteuerlich als

    Insofern sind sie nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG; das Finanzamt hat sie zu Recht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG nach dem Zuflussprinzip (§ 11 EStG) im Streitjahr (Zahlungsjahr) 2010 berücksichtigt (BFH-Urteil vom 23.02.2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448, Rz. 31 ff.; FG Saarland, Urteil vom 12.05.2011 1 K 1099/06, juris, Rz. 28 f.).
  • FG München, 18.07.2013 - 10 K 1015/10

    Schätzung von Betriebseinnahmen

    Die Schätzungsbefugnis des FG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig davon, ob und wie das FA geschätzt hat (vgl. nur BFH-Urteile vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BStBl II 1982, 409 ; vom 23. Februar 2012 IV R 31/09, BFH/NV 2012, 1448).
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