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BFH, 23.03.1999 - III B 2/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Divergenz - Begründungsanforderungen - Berlinförderung - Grundsätzliche Bedeutung
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 26.05.2004 - III B 89/03
Divergenz; Neufestsetzung der Eigenheimzulage aufgrund geänderter Verhältnisse
Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet zudem noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348), insbesondere, wenn kein Meinungsstreit zur Auslegung und Anwendung der Gesetzesbestimmung besteht oder wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (…BFH-Beschluss vom 25. Januar 2002 III B 127/01, BFH/NV 2002, 645). - BFH, 18.07.2016 - VI B 128/15
Gewährung rechtlichen Gehörs bei Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per …
Es genügt hingegen nicht darzulegen, dass bisher noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vorliege (BFH-Beschluss vom 23. März 1999 III B 2/98). - BFH, 07.06.2000 - III B 44/98
Investitionsbeginn bei GmbH; Vertragseintritt in von Dritten vorgenommene …
Nach der Rechtsprechung des BFH reichen weder der Hinweis, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, noch der bloße Hinweis, das FG-Urteil stehe mit einem BMF-Schreiben nicht in Einklang, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage aus (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348). - BFH, 29.10.1999 - III B 25/99
BVerfG-Entscheidung; Divergenz
Damit ist aber die behauptete Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden; der Kläger hat insoweit vielmehr (nur) allgemein eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend gemacht (s. hierzu z.B. den Senatsbeschluß vom 23. März 1999 III B 2/98, BFH/NV 1999, 1348).