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   BFH, 23.03.2006 - XI B 115/05   

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https://dejure.org/2006,15063
BFH, 23.03.2006 - XI B 115/05 (https://dejure.org/2006,15063)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2006 - XI B 115/05 (https://dejure.org/2006,15063)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2006 - XI B 115/05 (https://dejure.org/2006,15063)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Absetzbarkeit eines Nachzahlungsüberhangs als Sonderausgabe - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 11 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachzahlungsüberhang von Kirchensteuer nur im Zahlungsjahr absetzbar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug von Kirchensteuer als Sondeausgaben nur, wenn Zahlungen in dem Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlt wurden und hierdurch eine wirtschaftliche Belastung eingetreten ist

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.08.2005 - VI B 8/05

    Galerie kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.03.2006 - XI B 115/05
    Eine Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung u.a. auch voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2005 VI B 8/05, BFH/NV 2005, 2006).
  • BFH, 26.06.1996 - X R 73/94

    Ohne Rechtsgrund gezahlte Kirchensteuer nicht als Sonderausgaben abziehbar

    Auszug aus BFH, 23.03.2006 - XI B 115/05
    Als Sonderausgaben abziehbar sind nach der Rechtsprechung zudem nur solche Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).
  • FG Hamburg, 07.04.2008 - 1 K 149/07

    Einkommensteuer: Rücktrag von aufgrund nachträglichen Erlasses erstatteter

    Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08. Oktober 2007 - XI B 112/06 - BFH/NV 2008, 43 undvom 23. März 2006 - XI B 115/05 - BFH/NV 2006, 1815).

    Sie wirkt sich lediglich im konkreten Fall nicht steuermindernd aus (vgl. hierzu auch BFH-Beschlüsse vom 08. Oktober 2007 - XI B 112/06 - BFH/NV 2008, 43 undvom 23. März 2006 - XI B 115/05 - BFH/NV 2006, 1815).

  • FG Düsseldorf, 05.06.2019 - 2 K 1544/17

    Sonderausgabenabzug: Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer auf

    Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH-Urteil vom 25.01.1963 VI 69/61 U, Bundes-steuerblatt -BStBl- III 1963, 141; Beschlüsse vom 23.03.2006 XI B 115/05, BFH/NV 2006, 1815; vom 08.10.2007 XI B 112/06, BFH/NV 2008, 43; Krüger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 38. Aufl., § 10 Rz. 3).
  • BFH, 08.10.2007 - XI B 112/06

    Abzug von Kirchensteuer nur im Jahr der Zahlung

    Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, so kommt ein Sonderausgabenabzug nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2006 XI B 115/05, BFH/NV 2006, 1815 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
  • FG Baden-Württemberg, 20.08.2008 - 2 K 243/06

    Sonderausgabemindernde Berücksichtigung eines Kirchensteuererstattungsüberhangs

    Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden (BFH, Beschluss vom 23. März 2006 XI B 115/05, BFH/NV 2006, 1815).
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