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   BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20   

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https://dejure.org/2021,21315
BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20 (https://dejure.org/2021,21315)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2021 - XI B 69/20 (https://dejure.org/2021,21315)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2021 - XI B 69/20 (https://dejure.org/2021,21315)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 S 1 Nr 1, UStG § 10, UStG § 13, UStG § 16, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 96, FGO § 105 Abs 2 Nr 5, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009
    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzgerichtlichen Urteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 10 UStG 2005, § 13 UStG 2005, § 16 UStG 2005, § 76 Abs 1 S 1 FGO
    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzgerichtlichen Urteils

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, §§ 10, 13, 16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 20 UStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, §§ 8 bis 9a EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, §§ 4 ff. EStG, § 11 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgrund eines Vergleichs zufließender Erstattung von Anwaltshonoraren; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils

  • rewis.io

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzgerichtlichen Urteils

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Umsatzsteuerrecht: Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgrund eines Vergleichs zufließender Erstattung von Anwaltshonoraren; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von aufgrund eines Vergleichs zufließender Erstattung von Anwaltshonoraren; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines klageabweisenden finanzgerichtlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs; Anforderungen an die Entscheidungsgründe eines finanzgerichtlichen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung - und die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Finanzgerichtliches Urteil - und die Anforderungen an seine Entscheidungsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung - wegen eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Umsatzbesteuerung eines "räuberischen" Aktionärs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (39)

  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Das Einspruchsverfahren der Klägerin ruhte zunächst im Hinblick auf das vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin angestrengte Klageverfahren 13 K 3023/13.

    Nach dem Ergehen des Urteils des FG Köln vom 11.06.2015 - 13 K 3023/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1540) setzte das FA die Umsatzsteuer wegen einiger Doppelerfassungen niedriger fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

    Letztlich trägt die Klägerin insoweit lediglich vor, dass sowohl das FG als auch der 13. Senat des FG (in EFG 2015, 1540) die ihnen vorliegenden Streitfälle fehlerhaft entschieden hätten und höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt bisher noch nicht vorliegt.

    bb) Aus den gleichen Gründen greift auch die Behauptung nicht durch, dass das FG vom Urteil des FG Köln in EFG 2015, 1540 abgewichen sei.

    Im Übrigen ist das FG Köln in seinem Urteil in EFG 2015, 1540, Rz 93 f. davon ausgegangen, dass der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden müsse, da der dortige Kläger nicht nur die zugeflossenen Beträge, sondern Entgelte in Höhe der von den dortigen AGs aufgebrachten Zahlungen zu versteuern habe, so dass mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei.

    Darüber hinaus hat das FG an mehreren Stellen (sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen) auf das Urteil des FG Köln in EFG 2015, 1540 verwiesen, in dem der 13. Senat des FG Köln in Rz 93 f. ausgeführt hat, dass die Umsatzsteuer aus seiner Sicht eigentlich höher festzusetzen sei, aber dem das gerichtliche Verböserungsverbot entgegenstehe, so dass der Frage der zutreffenden Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung nicht weiter nachgegangen werden müsse, da mindestens der bisher festgesetzte Betrag festzusetzen sei.

    Auch wenn das Urteil des FG nach den Ausführungen zur Steuerbarkeit keine ausdrücklichen Aussagen dergestalt enthält, dass sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht ersichtlich seien, oder dass die Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer nicht zu beanstanden sei, so dass die Begründung des FG insoweit durchaus als lückenhaft angesehen werden kann, ergibt sich aus den zuvor genannten Ausführungen und Verweisen der Vorentscheidung nach Auffassung des Senats mit hinreichender Deutlichkeit, dass das FG die (im Klageverfahren "unstreitige") Höhe der festgesetzten Umsatzsteuer gemäß der ihm --auch ohne Streit der Beteiligten-- gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (vgl. dazu z.B. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 1, 14 und 17, mit zahlreichen Nachweisen), überprüft hat und der Rechtsauffassung des FG Köln im Urteil in EFG 2015, 1540 gefolgt ist, dass der Höhe der Umsatzsteuer aufgrund des Verböserungsverbots nicht weiter nachgegangen werden müsse.

  • BFH, 02.03.2017 - XI B 81/16

    Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch - Schlüssige Darlegung der

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Darüber hinaus ist darzulegen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.03.2017 - XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 28; vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11).

    Außerdem muss ein Beschwerdeführer vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2013 - XI B 1/13, BFH/NV 2014, 547, Rz 9; in BFH/NV 2017, 748, Rz 31).

  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH zu Abmahnungen (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003 - V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560), in denen der BFH einen Leistungsaustausch darin gesehen hat, dass der Abmahnende den Rechtsverletzern einen Weg weist, ihn als Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, und den Rechtsverletzern hiermit einen konkreten Vorteil verschafft, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

    nicht vor; die Ausführungen des FG sind außerdem zutreffend (vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 560, Rz 35).

  • BFH, 13.03.2019 - XI B 89/18

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten als Restaurationsumsatz unterliegt

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 14.07.2020 - XI B 1/20, BFH/NV 2020, 1258, Rz 10).

    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; in BFH/NV 2019, 945, Rz 22).

  • BFH, 13.03.2019 - XI B 97/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei höchstrichterlich noch nicht

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.2019 - XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 3; vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 18).

    Soweit die Klägerin dabei behauptet, dass das FG den Rechtsstreit falsch entschieden habe, legt sie damit keinen Zulassungsgrund dar, sondern stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.10.2018 - XI B 65/18, BFH/NV 2019, 129, Rz 16; in BFH/NV 2019, 711, Rz 9).

  • BFH, 12.06.2019 - XI B 71/18

    Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs.

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.06.2019 - XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 6; vom 28.10.2020 - XI B 26/20, BFH/NV 2021, 536, Rz 12).

    Allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, rechtfertigt indes noch nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20.10.2015 - IV B 80/14, BFH/NV 2016, 168, Rz 7; in BFH/NV 2019, 1329, Rz 6).

  • BFH, 11.05.2015 - XI B 29/15

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    aa) Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.12.2013 - XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17; vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 11; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.02.2018 - XI B 97/17

    Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    a) Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, der EuGH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes Gericht; das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.02.2018 - XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 8; in BFH/NV 2019, 945, Rz 22).
  • BFH, 21.07.2017 - X B 167/16

    Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge - Verfahrensmangel i. S. v. § 119 Nr. 6

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (BFH-Beschlüsse vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020 - II B 32/20, BFH/NV 2021, 31, Rz 11).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-94/19

    San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus BFH, 23.03.2021 - XI B 69/20
    aa) Soweit die Klägerin behauptet, das FG sei vom EuGH-Urteil San Domenico Vetraria vom 11.03.2020 - C-94/19 (EU:C:2020:193, Rz 21) abgewichen, fehlt bereits die Darlegung, dass diesem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
  • BFH, 03.02.2016 - XI B 53/15

    Zum Nachweis der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 32/17

    Zum Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO

  • BFH, 09.05.2017 - XI B 13/17

    Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit; feste Niederlassung; kurzfristige Vermietung

  • BFH, 16.10.2020 - VI B 13/20

    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim

  • BFH, 09.04.2014 - XI B 89/13

    Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer

  • BFH, 11.12.2013 - XI B 33/13

    Fehlen von Entscheidungsgründen bei erklärter Aufrechnung gegen einen

  • BFH, 04.03.2020 - XI B 30/19

    Zur Vorgreiflichkeit der Entscheidung

  • BFH, 09.04.2014 - XI B 10/14

    Kein Vorsteuerabzug des Empfängers von Bauleistungen bei sofortiger

  • BFH, 16.03.2016 - V B 98/15

    Kein Verfahrensfehler bei Übergehen eines aus materiell-rechtlicher Sicht des FG

  • BFH, 05.07.2018 - XI B 17/18

    Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt wie ein entsprechender Steuerbescheid;

  • BFH, 18.11.2010 - XI B 28/10

    Umsatzsteuerhaftung bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertragspartner und

  • BFH, 26.09.2017 - XI B 65/17

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell - Revisionszulassung wegen eines

  • BFH, 17.08.2020 - II B 32/20

    Entscheidung ohne Gründe - Verweis auf strafrechtlichen Ermittlungsbericht

  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

  • BFH, 05.12.2013 - XI B 1/13

    Richterliche Hinweispflicht

  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung

  • BFH, 08.09.2020 - XI B 17/20

    Unterschiedliche Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene

  • BFH, 29.04.2020 - XI B 113/19

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Warenlieferungen im paneuropäischen

  • BFH, 12.10.2018 - XI B 65/18

    Voraussetzungen des Gutglaubensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

  • BGH, 08.02.2017 - 1 StR 483/16

    Betrug durch rechtsmissbräuchliche Abmahnschreiben (Täuschung über Tatsachen)

  • BFH, 13.12.2017 - XI R 3/16

    Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

  • BFH, 01.03.2016 - XI B 51/15

    Vorsteuerausschluss bei Erwerb eines Wohnhauses, das zu mehr als 90 % privat

  • BFH, 14.07.2020 - XI B 1/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Geschenke bei Kostenerstattung durch Dritte

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

  • EuGH, 16.07.2020 - C-424/19

    UR (Assujettissement des avocats à la TVA) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 28.10.2020 - XI B 26/20

    Rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    aa) Von einem Verstoß gegen das Begründungsgebot und damit vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist (nur) dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11.12.2013 - XI B 33/13, BFH/NV 2014, 714, Rz 17; vom 11.05.2015 - XI B 29/15, BFH/NV 2015, 1257, Rz 11; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34; jeweils m.w.N.).

    Ein Urteil enthält unter anderem dann keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt; eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung ist dagegen kein Verfahrensfehler (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 - XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 20; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34; BFH-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, BFH/NV 2019, 280, Rz 22 und 23, m.w.N.).

    Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020 - II B 32/20, BFH/NV 2021, 31, Rz 11; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34).

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20

    Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes

    Ein Urteil enthält unter anderem dann keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt; eine zu kurze, lücken- oder fehlerhafte Urteilsbegründung ist dagegen kein Verfahrensfehler (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 - XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 20; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 34; BFH-Urteil vom 14.11.2018 - XI R 32/17, BFH/NV 2019, 280, Rz 22 und 23, m.w.N.).

    Ebenso liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.07.2017 - X B 167/16, BFH/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020 - II B 32/20, BFH/NV 2021, 31, Rz 11; in BFH/NV 2021, 1108, Rz 34).

    Deshalb muss vorgetragen werden, dass der angebliche Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder aus welchen entschuldbaren Gründen eine solche Rüge vor dem FG nicht möglich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 28, m.w.N.).

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    c) Die Rüge, das FG habe in diesem Zusammenhang auch seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht ordnungsgemäß erhoben; denn es fehlen zum einen Darlegungen, welches Ergebnis die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 268, 364, Rz 62), sowie zum anderen Darlegungen, dass der Kläger den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge gehindert gewesen sei (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse vom 19.12.2016 - XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, Rz 19; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 28).
  • BFH, 17.08.2021 - XI B 29/21

    Begriff des Schwimmbads i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; unionsrechtskonforme

    a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat ein Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll; hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.04.2020 - XI B 113/19, BFHE 268, 480, BStBl II 2020, 476, Rz 18; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 11).
  • BFH, 20.04.2021 - XI B 39/20

    Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    bb) Die ordnungsgemäße Rüge eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe; die Aktenteile, die das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll, müssen dabei genau bezeichnet und die sich daraus ergebenden wesentlichen Tatumstände benannt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 46, m.w.N.; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, juris, Rz 31).
  • BFH, 28.09.2022 - XI R 5/22

    Ermäßigter Steuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit

    Das FA hat die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht in der von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO geforderten Weise (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11; vom 29.03.2022 - XI B 72/21, BFH/NV 2022, 923, Rz 24; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 28) dargelegt.
  • BFH, 12.07.2023 - XI B 1/23

    Besteuerung von Umsätzen in einem Biergarten; Zurechnung der Verzehrvorrichtungen

    b) Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung Ausführungen des Beschwerdeführers dazu voraus, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen, weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 03.02.2016 - XI B 53/15, Rz 26; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, Rz 28; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 7).
  • FG Bremen, 09.08.2021 - 2 K 77/21

    Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur

    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des BFH vorliegt (BFH, Beschluss vom 23. März 2021 XI B 69/20, juris Rz 13).
  • BFH, 14.11.2022 - XI B 105/21

    Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

    a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108; vom 20.04.2021 - XI B 39/20, BFH/NV 2021, 1209, Rz 8; vom 25.01.2022 - XI B 60/20, BFH/NV 2022, 827, Rz 10).
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