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   BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94   

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https://dejure.org/1996,107
BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94 (https://dejure.org/1996,107)
BFH, Entscheidung vom 23.04.1996 - VIII R 27/94 (https://dejure.org/1996,107)
BFH, Entscheidung vom 23. April 1996 - VIII R 27/94 (https://dejure.org/1996,107)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer bloßen privaten Vermögensverwaltung bei Durchführung von Grundstücksverkäufen - Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels - Veräußerung von vier selbstständigen Objekten innerhalb von fünf Jahren als Indiz für das Vorliegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Mietvertrag; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94
    Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der positiven Merkmale eines Gewerbebetriebes nicht streitig (vgl. im einzelnen dazu dasUrteil des erkennenden Senats vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94, m.w.N.).

    Ein gewerblicher Grundstückshandel ist hingegen anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung die Umschichtung von Vermögenswerten und deren Verwertung als Vermögenssubstanz entscheidend in den Vordergrund treten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 619; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 94, 96, m.w.N.).

    Ob ein Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungsmerkmale zutreffend angewandt und das Gesamtbild unter Berücksichtigung aller danach erheblicher Kriterien und der Verkehrsanschauung gewürdigt hat, betrifft eine Frage der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtsanwendung (BFH/NV 1994, 94, 96, m.w.N.).

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Errichtung und Verkauf der Objekte nicht mehr als 5 Jahre beträgt (BFH/NV 1994, 94, 95; BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 79/91, BFH/NV 1992, 809, 810, m.w.N.).

    Sie sagen im allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH/NV 1994, 94, 95; BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, betreffend langfristiger Vermögensanlage zwecks Alterssicherung;vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, m.w.N., betreffend Erkrankung und Finanzierungsschwierigkeiten, ständige Rechtsprechung).

    Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene (dazu BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, 585) langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (BFH/NV 1994, 94, 96; BFH/NV 1992, 809, 810, mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235, 236;vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135;vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, 563;vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137;vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 1991, 381;vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057;vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).

    Eine Vermietung bis zu 5 Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (BFH/NV 1994, 94, 95: feste Vermietung auf 5 Jahre und Veräußerung kurze Zeit danach; BFH/NV 1992, 809, 810: Vermietung auf 5 Jahre an gewerblichen Zwischenvermieter; BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 463, 464: Vermietung unter 3 Jahren;Urteil vom 28. November 1991 XI R 39/89, BFH/NV 1992, 310, 311: jeweils Selbstnutzung unterhalb von 5 Jahren; Urteil in BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621: Vermietung zwischen 4 und 26 Monaten; Urteil in BFH/NV 1993, 656: Selbstnutzung bzw. Fremdvermietung unterhalb von 4 Jahren; BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627;Beschluß vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, BStBl II 1993, 668: Vermietung auf 4 Jahre;Urteil vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135: Vermietung unter 5 Jahren; Urteile in BFHE 160, 494 [BFH 06.04.1990 - III R 28/87], BStBl II 1990, 1057, 1058; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062 zugleich zur Berücksichtigung der Unvermietbarkeit einzelner Wohnungen; Urteil in BFH/NV 1989, 784: Vermietung unterhalb 5 Jahren, mit zusätzlichen Sachverhaltselementen -Architekt und Aufteilung; Urteil in BFH/NV 1988, 561, 563).

    Hingegen hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65 die Vermietung auf eine feste Dauer zwischen 5 bis 10 Jahren durch einen Branchenfremden als langjährig und die gleichwohl bereits nach 2 Jahren seit Errichtung des Wohnhauses erfolgte Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerungen innerhalb von 4 Jahren noch als im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegend beurteilt (zustimmend Urteil in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062; bestätigt vom erkennenden Senat in BFH/NV 1994, 94, 95).

    Bei einem Mehrfamilienhaus schafft erst eine Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung selbständiger Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 94, 95; in BFH/NV 1994, 20, 21;vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238, 239;vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844;vom 1. Dezember 1989 III R 56/85, BFHE 159, 167, BStBl II 1990, 1054).

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84

    Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94
    Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene (dazu BFH-Urteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFH/NV 1991, 584, 585) langfristige Vermietung oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts angesehen, weil dadurch die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Gegensatz zu einer lediglich zwischenzeitlichen Vermietung oder Selbstnutzung in den Vordergrund tritt (BFH/NV 1994, 94, 96; BFH/NV 1992, 809, 810, mit umfangreichen Nachweisen; BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 235, 236;vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135;vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561, 563;vom 10. August 1983 I R 120/80, BFHE 139, 386, BStBl II 1984, 137;vom 28. September 1987 VIII R 46/84, BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; in BFH/NV 1991, 381;vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057;vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).

    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe die Objekte nicht veräußern, sondern langfristig durch Vermietung nutzen wollen, vermag indessen nicht die objektiven Beweisanzeichen zu erschüttern (Urteile in BFH/NV 1992, 464, 467; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH/NV 1991, 381; BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; BFH/NV 1988, 561, 562).

    Hingegen hat der erkennende Senat im Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65 die Vermietung auf eine feste Dauer zwischen 5 bis 10 Jahren durch einen Branchenfremden als langjährig und die gleichwohl bereits nach 2 Jahren seit Errichtung des Wohnhauses erfolgte Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren anschließende Veräußerungen innerhalb von 4 Jahren noch als im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegend beurteilt (zustimmend Urteil in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, 1062; bestätigt vom erkennenden Senat in BFH/NV 1994, 94, 95).

    Wird das Mietverhältnis auf eine solche feste Dauer vereinbart, besteht zwar ebenfalls --wie der entschiedene Fall (BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65) zeigt--die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch einen Aufhebungsvertrag.

    Der erkennende Senat hat dementsprechend die zur Vermietung an verschiedene Interessenten bestimmten Wohneinheiten eines ungeteilten Mehrfamilienhauses als rechtlich unselbständige Teile des Gesamtobjekts beurteilt (BFH-Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, 66).

    Der Hinweis des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65, 66 auf die verkaufshemmende Wirkung ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des dortigen Sachverhalts zu verstehen, wonach die Objekte zwischen 5 bis 10 Jahren fest vermietet waren.

  • BFH, 11.12.1991 - III R 59/89

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94
    Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang stellen indessen nur Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden können (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 466;vom 19. Dezember 1990 X R 165/87, BFH/NV 1991, 381).

    Der Fremdvermietung wird die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464, 467;vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, 145; in BFH/NV 1991, 381;vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621; in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293).

    Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, er habe die Objekte nicht veräußern, sondern langfristig durch Vermietung nutzen wollen, vermag indessen nicht die objektiven Beweisanzeichen zu erschüttern (Urteile in BFH/NV 1992, 464, 467; BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; BFH/NV 1991, 381; BFHE 151, 74, BStBl II 1988, 65; BFH/NV 1988, 561, 562).

    Die Absicht des Steuerpflichtigen beim Erwerb/der Errichtung eines Mietwohngebäudes kann, wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge, nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden (BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; Urteile in BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293, 294; BFH/NV 1992, 464, 467).

    Es muß sich daher um objektive Tatsachen handeln, die hinreichende Anhaltspunkte dafür bieten, daß der Steuerpflichtige das Mietwohngebäude bei seinem Erwerb/Errichtung keinesfalls alsbald, ggf. nach vorheriger Aufteilung in Eigentumswohnungen, verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte (BFH/NV 1992, 464, 467, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Hiervon sind auch der IV. Senat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 22. April 1998 IV B 19/98 (BFHE 185, 480, BStBl II 1999, 295, 297) und das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 11. November 1998 1 K 2702/97 (EFG 1999, 379) zutreffend ausgegangen (s. ferner Urteile des IV. Senats vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 600, rechte Spalte, und vom 25. Januar 1996 IV R 76/92, BFH/NV 1996, 678, 679, linke Spalte; Urteil des VIII. Senats vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, 172, linke Spalte, bb).
  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

    cc) Als Umstand, der gegen eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder der Errichtung des Objekts spricht, hat die Rechtsprechung insbesondere eine vom Veräußerer selbst vorgenommene langfristige --über fünf Jahre hinausgehende-- Vermietung des Objekts angesehen (BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.umf.N., und vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, BFH/NV 2003, 243).

    Ebenso ist eine auf längere Dauer angelegte Nutzung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken geeignet, die --im Grunde stets bestehende (BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291)-- bedingte Veräußerungsabsicht zu entkräften (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170).

    Denn die bloße Behauptung, die Objekte hätten nicht veräußert, sondern langfristig durch Vermietung genutzt werden sollen, kann die Beweisanzeichen für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht nicht widerlegen, die sich aus dem Weiterverkauf innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb ergeben (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und in BFH/NV 1997, 170).

    Denn die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt habe (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; in BFH/NV 1997, 170, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766).

    Persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind daher für die Zuordnung zum gewerblichen Bereich oder zum Bereich der Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und in BFH/NV 1997, 170, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr können die besonders gewichtigen Beweisanzeichen wie die Anzahl der veräußerten Objekte und der enge zeitliche Zusammenhang, aus denen im Regelfall eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht abzuleiten ist, durch besondere, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigende Umstände im jeweiligen Einzelfall widerlegt werden (BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170; vom 20. September 1995 X R 34-35/93, BFH/NV 1996, 302; vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545, m.w.N.).

    Eine Vermietung von bis zu fünf Jahren ist aber nach der Rechtsprechung nicht als langfristig im vorgenannten Sinn zu verstehen (BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94; vgl. ferner die Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc).

    Auch auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Mietverträge erlauben keinen Rückschluss auf eine langfristige Vermietung, da solche Verträge grundsätzlich kündbar sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    aa) Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies bei nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekten nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst vermietet worden ist; dann ist von einer (ausreichenden) zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

    Sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

    Als einen gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung des Objekts vorliegende, zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht sprechenden objektiven Umstand hat die Rechtsprechung eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung des Objekts angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Eine Vermietung bis zu fünf Jahren ist von der Rechtsprechung in diesem Sinne grundsätzlich nicht als langfristig eingestuft worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, mit zahlreichen Nachweisen).

    bb) Nach den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. unter II. 1. b dd) könnte die danach eingreifende Indizwirkung nur durch besondere Umstände --insbesondere den nach Errichtung der Dachgeschosswohnungen vorgenommenen Abschluss langfristiger, d.h. auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gerichteter Mietverträge (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b cc, m.w.N., und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, m.w.N.)-- entkräftet werden.

    Diese Sichtweise liefert den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzte Wohnobjekte --anders als bei vermieteten Objekten-- nicht dem Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels zuordnet, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen, z.B. einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Hat der Veräußerer mehr als 3 Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies mangels eindeutiger gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.), auch wenn die eigentliche Absicht auf eine anderweitige Nutzung als durch Verkauf gerichtet war.

    Werden innerhalb dieses engen zeitlichen Zusammenhangs mindestens 4 Objekte veräußert, so ist regelmäßig, ohne dass weitere besondere Umstände (z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Baubereich) vorliegen müssen, von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b bb, m.w.N.).

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

    Hat der Veräußerer mehr als drei Objekte gekauft oder errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang veräußert, so lässt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte grundsätzlich den Schluss zu, dass bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, und vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, jeweils m.w.N.).

    c) Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in aller Regel angenommen, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Verkauf nicht mehr als fünf Jahre beträgt (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, und in BFH/NV 1999 766, unter II. 1. b, m.w.N.).

    Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich; denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, m.w.N.; in BFH/NV 1999, 766, unter II. 1. b, 3. Abs., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084, unter 4.).

    Vielmehr habe sich dasselbe Ziel auch dadurch erreichen lassen, dass der Kläger bei sich bietender Gelegenheit Grundstücke veräußerte und neue erwarb, bei denen er es dann wiederum der Marktentwicklung überlassen konnte, ob und ggf. wie lange er sie vermietete oder verkaufte (ebenso BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 IV R 28/95, BFH/NV 1996, 747, 750, linke Spalte; vgl. ferner z.B. BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92, BFHE 178, 385, BStBl II 1995, 839, 840, rechte Spalte, vorletzter Abs., und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).

    Als Gegenindiz geeignet ist nach gefestigter, auch vom erkennenden Senat befürworteter Rechtsprechung des BFH grundsätzlich lediglich der Abschluss von langfristigen --d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren angelegten-- Mietverträgen, weil sich die betroffenen Wohnobjekte in diesem Fall regelmäßig nur noch eingeschränkt durch Veräußerung verwerten lassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92, BFH/NV 1996, 606, unter 2. a, und in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. II. 1. d und 2. a, aa, bbb), sind die konkreten Anlässe und Beweggründe für den späteren Verkauf der Objekte grundsätzlich unerheblich (speziell zur Erkrankung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. August 1979 I R 186/78, BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs., und 1. c; in BFH/NV 1999, 766, unter 2., 2. Abs.; zu finanziellen Schwierigkeiten und unvorhersehbaren Notsituationen vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 129, 177, BStBl II 1980, 106, 107; in BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 2. c; in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, bb, letzter Abs.).

    Diese Sachlage kommt in ihrer rechtlichen Wertung und Gewichtung der Konstellation einer langfristigen --d.h. auf die Dauer von mindestens fünf Jahren fest angelegten-- Vermietung gleich (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. c, letzter und vorletzter Abs.).

    cc) Diese Sichtweise liefert nach Auffassung des erkennenden Senats auch den tieferen Grund dafür, dass die Rechtsprechung des BFH die Zuordnung von selbst nur vorübergehend, über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren eigengenutzten Wohnobjekten --anders als bei vermieteten Objekten-- zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels dann verneint, wenn der Steuerpflichtige den Verkauf mit "offensichtlichen Sachzwängen" --wie etwa beruflich bedingten örtlichen Veränderungen, dem Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerem Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute oder anderen plausiblen Gründen-- zu rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170, unter 1. b, cc, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 X R 98/91, BFH/NV 1994, 627, unter 3.; Senatsbeschluss vom 2. Februar 2000 X B 83/99, BFH/NV 2000, 946).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2857/96
    Nur dann, wenn jeweils vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert würden, ohne daß hierfür offensichtliche Sachzwänge (wie berufllich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs. Trennung der Eheleute) oder andere plausible private Gründe bestünden, seien sie nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen des Grundstückshandels in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen ( BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170).

    Der Kläger könne sich auch nicht für seine Rechtsansicht auf das BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170, berufen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170 und vom 14. Januar 1998 X R 1/96 , a.a.O.), der sich auch der Senat anschließt, zwingt der Umstand, daß jemand innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 5 Jahren mehr als 3 Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert hat, aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, mit der Folge, daß ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

    Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang stellen indessen nur Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale widerlegt werden können ( BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89 , BFH/NV 1992, 464, 466; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O. und BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 122/94 , BFH/NV 1997, 477).

    Auch steht die Vermietung der Wohnungen einer Veräußerungsabsicht nicht generell entgegen ( BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92 , BStBl II 1995, 839; vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747 und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Denn die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, verlangt, daß die vom Steuerpflichtigen behauptete entgegenstehende Absicht einer langfristigen Kapitalanlage nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann ( BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984, 751 und BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83 , BStBl II 1988, 293; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89 , BFH/NV 1992, 464; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Hierfür verlangt die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, den Nachweis über einen von vornherein auf eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , a.a.O.).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch die Vereinbarung derartiger langfristiger Mietverträge darauf hin, daß die Tätigkeit eher auf Fruchtziehung gerichtet war (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 ).

    Damit konnte sich der Kläger für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht auf das BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) berufen, denn dieser Entscheidung lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.08.1998 - 2 K 2858/96
    Nur dann, wenn jeweils vom Steuerpflichtigen mit seiner Familie nur vorübergehend eigengenutzte Objekte veräußert würden, ohne daß hierfür offensichtliche Sachzwänge (wie beruflich bedingte örtliche Veränderungen, Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs, Trennung der Eheleute) oder andere plausible private Gründe bestünden, seien sie nicht dem notwendigen Privatvermögen, sondern dem notwendigen Betriebsvermögen des Grundstückshandels in Gestalt von Umlaufvermögen zuzurechnen ( BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170).

    Der Kläger könne sich auch nicht für seine Rechtsansicht auf das BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170, berufen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , BFH/NV 1997, 170 und vom 14. Januar 1998 X R 1/96 , a.a.O.), der sich auch der Senat anschließt, zwingt der Umstand, daß jemand innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als 5 Jahren mehr als 3 Objekte angeschafft oder errichtet und wieder veräußert hat, aufgrund der Lebenserfahrung grundsätzlich zu der Schlußfolgerung, daß bereits im Zeitpunkt des Ankaufs oder der Errichtung zumindest eine bedingte Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, mit der Folge, daß ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist.

    Die Objektzahl und der enge zeitliche Zusammenhang stellen indessen nur Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale widerlegt werden können ( BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89 , BFH/NV 1992, 464, 466; vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O. und BFH-Beschluß vom 6. Februar 1997 III B 122/94 , BFH/NV 1997, 477).

    Auch steht die Vermietung der Wohnungen einer Veräußerungsabsicht nicht generell entgegen ( BFH-Urteile vom 12. September 1995 IX R 140/92 , BStBl II 1995, 839; vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , BFH/NV 1996, 747 und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Denn die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, verlangt, daß die vom Steuerpflichtigen behauptete entgegenstehende Absicht einer langfristigen Kapitalanlage nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann ( BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 , BStBl II 1984, 751 und BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83 , BStBl II 1988, 293; vom 11. Dezember 1991 III R 59/89 , BFH/NV 1992, 464; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 a.a.O.).

    Hierfür verlangt die Rechtsprechung des BFH, der auch der Senat folgt, den Nachweis über einen von vornherein auf eine Dauer von mindestens 5 Jahren abgeschlossenen Mietvertrag (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 III R 24/92 , BFH/NV 1996, 606; vom 8. Februar 1996 IV R 28/95 , a.a.O. und vom 23. April 1996 VIII R 27/94 , a.a.O.).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte weist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch die Vereinbarung derartiger langfristiger Mietverträge darauf hin, daß die Tätigkeit eher auf Fruchtziehung gerichtet war (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 ).

    Damit konnte sich der Kläger für seinen Rechtsstandpunkt auch nicht auf das BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94 (BFH/NV 1997, 170) berufen, denn dieser Entscheidung lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde.

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Bei der Anwendung der Drei-Objekt-Grenze ist überwiegend nicht unterschieden worden zwischen den Fällen des Handels mit baulich unveränderten Objekten einerseits und den Fällen der unternehmerischen Wertschöpfung (Errichtung bzw. rechtlich gleichwertige Modernisierung von Gebäuden) in Veräußerungsabsicht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277; vom 14. März 1989 VIII R 373/83, BFHE 158, 214, BStBl II 1990, 1053; vom 14. März 1989 VIII R 96/84, BFH/NV 1989, 784; vom 20. November 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345 - Erwerb von unbebauten Grundstücken durch eine Personengesellschaft, Bebauung mit Einfamilienhäusern und Veräußerung; vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, 403, BStBl II 1992, 1007; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20; vom 28. Oktober 1993 IV R 6667/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170 - beiläufig; vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95, BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599).

    In anderen Urteilen wurde jedoch auch nach Ergehen des Beschlusses des Großen Senats in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 an der Auffassung festgehalten, daß der Bereich der privaten Vermögensverwaltung erst dann überschritten ist, wenn mindestens vier Wohnobjekte "angeschafft und errichtet und in einem engen zeitlichen Zusammenhang hiermit wieder veräußert werden" (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 170 unter 1.b bb beiläufig).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    a) Die auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob für den An- und Verkauf ("Durchhandeln" ohne zwischenzeitliche gewerbliche Wertschöpfung) von anderen Grundstücken als Wohneinheiten ebenfalls die Drei-Objekt-Grenze gilt oder ob beispielsweise der An- und Verkauf von zwei Wohneinheiten und zusätzlich eines Mehrfamilienhauses gewerblich sein kann, war bisher offen geblieben (BFH-Entscheidungen vom 20. November 1990 VIII B 102/89, BFH/NV 1991, 304; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1. a bb; vom 10. November 1992 VIII R 100/90, BFH/NV 1993, 538, unter 2. a; vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2. a; vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, unter 1. b dd; in BFHE 185, 242, BStBl II 1998, 346; vom 22. April 1998 IV B 19/98, BFHE 185, 480, BStBl II 1999, 295).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2001 - 2 K 359/98

    Umfang des gewerblichen Grundstückshandels bei einem Bauträger

    Auch Tätigkeiten, bei denen zunächst noch offen ist, ob sie in einen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen sind, können im Rahmen dieser gebotenen Gesamtschau im Nachhinein die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllen (BFH-Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).

    Ob der jeweilige Geschäftsvorfall dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen ist, muss aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar unterscheidbar sein, da die Annahme bzw. Verneinung der zumindest bedingten Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung des Objektes (BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BStBl II 1990, 1060 ; vom 23. April 1996, a.a.O.) - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann.

    Es müssen objektive Tatsachen gegeben sein, die hinreichend Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Steuerpflichtige das Objekt bei seinem Erwerb/Errichtung keinesfalls alsbald verkaufen, sondern unbedingt anderweitig als durch Verkauf nutzen wollte (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 III R 59/89, BFH/NV 1992, 464 ; vom 23. April 1996, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).

    Dieser Zeitraum gilt grundsätzlich auch, wenn das Grundstück vom Veräußerer zunächst selbst genutzt oder vermietet worden ist; dann ist von einer zumindest bedingten Veräußerungsabsicht auszugehen (BFH-Urteil vom 23. April 1996, a.a.O.).

    Gegen eine bereits im Zeitpunkt der Errichtung vorliegende zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht spricht allerdings eine vom Weiterveräußerer selbst vorgenommene langfristige Vermietung (Mietvertrag über eine feste Mietdauer von mindestens 5 Jahren) oder eine auf Dauer angelegte Eigennutzung des Objekts (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1996, a.a.O.).

    Solche weiteren Umstände hat der BFH z. B. in der Branchenkundigkeit des Steuerpflichtigen, der Anzahl der angeschafften und - vor allem - der wieder veräußerten Objekte, sowie in der vom Steuerpflichtigen nach der Errichtung des Gebäudes erfolgten Aufteilung nach dem WEG gesehen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, a.a.O.; vom 14. November 1995 VIII R 116/93, BFH/NV 1996, 466; vom 23. April 1996, a. a. O.).

    Ein weiteres Indiz für die von Anfang an bestehende (zumindest bedingte) Veräußerungsabsicht ist schließlich die Tatsache, dass der Kläger - wie auch bei den streitigen Objekten - in der überwiegenden Zahl der Fälle durch Aufteilung der Grundstücke nach dem WEG die Handelbarkeit der hierdurch entstehenden jeweils rechtlich selbständigen Objekte wesentlich erhöht hat (BFH-Urteil vom 23. April 1996, a.a.O.).

    Bereits dies spricht aber zwingend für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht, da die Frage, ob eine solche anzunehmen ist, auf den Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes gestellt werden muss (BFH-Urteil 23. April 1996, a.a.O.) Die spätere Verbuchung als Entnahme ins Privatvermögen kann nicht dazu führen, dass eine einmal vorhandene (bedingte) Veräußerungsabsicht nun - gewissermaßen rückwirkend - entfällt und von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen ist, dass er diesen Grundbesitz nur im Sinne einer bloßen Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten habe nutzen wollen.

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

  • BFH, 28.11.2002 - III R 1/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Anteilsveräußerungen

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 07.05.2008 - X B 153/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: grundsätzliche Bedeutung - Rüge mangelhafter

  • BFH, 17.08.2005 - IX R 35/04

    Gewinnerzielungsabsicht bei Erzielung von Verlusten aus gewerblichem

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 58/97

    Veräußerungsgründe beim gewerblichen Grundstückshandel

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

  • BFH, 20.05.1998 - III B 9/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

  • FG Bremen, 03.07.2008 - 1 K 50/07

    Voraussetzungen einer Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99

    Gewerblicher Grundstückshandel auch innerhalb der Drei-Objekte-Grenze?

  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12

    Ehegattenübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98

    Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde

  • FG Niedersachsen, 15.08.2000 - 15 K 83/97

    Gewerblicher Grundstückshandel bei langfristiger Vermietung oder Verpachtung von

  • BFH, 24.07.2003 - X B 123/02

    Zustellungsvoraussetzungen; Beteiligung an PersG , Zusammenrechnung von

  • BFH, 22.04.1998 - IV B 19/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Mietwohngrundstücken

  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 28.02.2013 - 4 K 125/12

    Verwertung von Prüfungsfeststellungen auch ohne Prüfungsanordnung -

  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 25/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 20.04.1999 - 11 K 903/96

    "3-Objekt-Grenze": gewerblicher Grundstückshandel in Sonderfällen;

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

  • FG Düsseldorf, 16.03.2004 - 16 K 4780/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung; Unbedingte Veräußerungsabsicht;

  • BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist

  • FG Münster, 20.07.1999 - 1 K 4468/96

    Ruhender Gewerbebetrieb und gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Hessen, 29.03.2001 - 8 K 1568/98

    Betriebsvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel

  • FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 765/94

    "Drei-Objekt-Grenze" gilt auch für Mehrfamilienhäuser

  • FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94

    Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.06.2002 - 5 V 1463/02

    Grundstücke im Privatvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 2972/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Steuersubjektsübergreifende Überschreitung der

  • BFH, 19.09.2002 - X R 68/00

    Gewerblicher Grundstückshandel und eigengenutzte Objekte

  • BFH, 27.05.1998 - IV B 119/97

    Veräußerungsabsicht bei langfristigen Mietverträgen

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 35/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - Aufteilung MFH in ETW

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 94/03

    Voraussetzung für gewerblichen Grundstückshandel bei zeitweilig eigengenutzter

  • FG Düsseldorf, 23.03.2004 - 16 K 4780/99
  • OLG Köln, 21.11.2002 - 8 U 44/02

    Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Interessenwahrung für Mandanten

  • BFH, 06.03.2007 - IV B 118/05

    NZB: Grundbesitz eines gewerblichen Unternehmens als Umlaufvermögen

  • FG Münster, 07.05.2002 - 1 K 2106/00

    Gewerblicher Grundstückshandel - Gestaltungsmißbrauch bei Übertragung des vierten

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

  • FG Nürnberg, 06.10.2017 - 4 K 857/15

    Bescheid, Bebauung, Leistungen, Neubau, Revision, Bauantrag, Kaufvertrag,

  • FG München, 25.09.2007 - 1 K 1083/05

    Zurechnung des Verkaufs eines Grundstücks zu einem gewerblichen

  • BFH, 12.07.2005 - X B 37/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorübergehende Eigennutzung

  • BFH, 20.12.2000 - III R 63/98

    Revision - Verfahrensmangel - Zeugenaussage - Tonaufnahmegerät -

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.1998 - 1 K 2702/97

    Drei-Objekt-Grenze in Errichtungsfällen

  • BFH, 02.02.2000 - X B 83/99

    Gewerblicher Grundstückshandel: Entnahme eines Grundstücks

  • FG Hessen, 20.03.2001 - 8 K 1610/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Finanzierung; Gewerbebetrieb; Grundstück;

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 31/99

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Münster, 28.11.2001 - 8 K 118/99

    Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nicht Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO im

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.10.2000 - 4 K 2359/98

    Gewerblicher Grundstückshandel:Gescheiterte Verkäufe bei der Drei-Objekt-Grenze

  • FG Köln, 31.08.2005 - 12 K 1849/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

  • BFH, 20.03.2003 - III B 174/01

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Berlin, 23.04.2002 - 7 K 7265/00

    Zur Frage des gewerblichen Grundstückshandels bei Zuerwerb eines

  • FG Düsseldorf, 28.04.1999 - 14 K 4710/94

    Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels; Abgrenzung zur privaten

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2010 - 4 K 379/09

    Aussetzung des Verfahrens zur materiell-rechtlich eigenständigen

  • BFH, 19.12.2002 - IX B 39/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude

  • BFH, 27.06.2002 - III B 38/02

    Verfahrensmängel; Ehegatten-Arbeitsverhältnis - Anerkennung von

  • BFH, 27.10.2003 - X B 30/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: BV

  • FG Nürnberg, 16.05.2001 - III 140/97

    Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum

  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

  • BFH, 04.07.2002 - VIII B 72/02

    AdV; Grundlagenbescheid; Sicherheitsleistung; gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 09.09.2004 - IV B 233/02

    Zugehörigkeit eines Grundstücks zum BV eines gewerblichen Grundstückshandels

  • FG Niedersachsen, 02.04.2003 - 7 K 349/00

    Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in einem

  • BFH, 20.03.2003 - III B 169/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines Grundstücks oder eines Anteils

  • BFH, 16.10.2002 - X B 67/02

    Gewerblicher Grundstückshandel, eigengenutztes Gebäude

  • FG Hessen, 21.02.2002 - 8 K 6095/98

    Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsaufgabe; Grundstücksverwaltung;

  • BFH, 04.10.2001 - X B 157/00

    Zulässigkeit der Beschwerde - Ablauf der Beschwerdefrist - Beschwerdebegründung -

  • BFH, 26.07.2001 - X B 5/01

    Beschwerde - Zulassung - Revision - Grundstück - Umlaufvermögen -

  • BFH, 27.03.1998 - X B 175/97

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

  • BFH, 18.05.2005 - X B 1/05

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Fragen zum gewerblichen

  • BFH, 07.10.2002 - III B 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel - Private Vermögensverwaltung - Überführung von

  • FG Münster, 27.04.1999 - 15 K 297/96

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG München, 23.12.1998 - 7 K 3286/96

    Drei-Objekt-Grenze bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Düsseldorf, 18.03.1997 - 9 K 5486/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Gewinnerzielungsabsicht

  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3386/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundstücke eines anderen Betriebsvermögens

  • FG Hamburg, 29.05.2006 - 5 K 117/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 2449/99

    "Privates" Grundstücksgeschäft eines Grundstücksmaklers und Bauträgers;

  • VG Stuttgart, 29.05.2017 - 7 K 5717/15

    Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen aus GmbH an Versorgungsberechtigten

  • FG Düsseldorf, 08.07.2005 - 1 K 3389/04

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze; Betriebsaufspaltung;

  • FG München, 19.10.2007 - 1 V 1502/07

    Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung;

  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig

  • FG Köln, 25.09.2003 - 10 K 8101/99

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der

  • FG Niedersachsen, 04.11.1998 - XII 993/97

    Prüfung der Nachhaltigkeit eines Grundstückhandels bei Geschäftsgrundstücken;

  • FG Düsseldorf, 03.12.1999 - 10 K 639/93

    Gewerblicher Grundstückshandel; Betriebsvermögen/Privatvermögen; Einkommensteuer

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