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   BFH, 23.04.2009 - V R 53/07   

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https://dejure.org/2009,12834
BFH, 23.04.2009 - V R 53/07 (https://dejure.org/2009,12834)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2009 - V R 53/07 (https://dejure.org/2009,12834)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2009 - V R 53/07 (https://dejure.org/2009,12834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei unzutreffend differenzbesteuerter Vorlieferung durch vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer; Zweck des § 25a UStG

  • Judicialis

    UStG § 19 Abs. 1; ; UStG § ... 25a Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b; ; UStG § 25a Abs. 1 Nr. 3; ; UStG § 25a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ; UStG § 25a Abs. 8 S. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26a Teil B Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände eines Wiederverkäufers; Erfordernis einer Gleichstellung von Händlern mit privaten Anbietern zur Verringerung der umsatzsteuerrechtlichen Benachteiligung ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Differenzbesteuerung bei unzutreffender vorangegangener Differenzbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG 1993 § 25a Abs 1 Nr 2 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 26a Teil B Abs 2, UStG 1993 § 25a Abs 7 Nr 1, UStG 1993 § 1b Abs 3 Nr 1, EGRL 5/94
    Differenzbesteuerung; Vorlieferant

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus BFH, 23.04.2009 - V R 53/07
    Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 26a Teil B Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG und damit mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. Dezember 2005 C-280/04, Jyske Finans, Slg. 2005, I-10683, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 360 Rdnr. 41).

    Hierfür spricht auch, dass die Regelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen etc. eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sonderregelung darstellt, die nach der Rechtsprechung des EuGH nur in dem für die Erreichung ihres Zieles notwendigen Maß anzuwenden ist (EuGH-Urteil Jyske Finans in Slg. 2005, I-10683, UR 2006, 360 Rdnr. 35).

    Die Gegenauffassung der Klägerin berücksichtigt im Übrigen nicht hinreichend, dass es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil Jyske Finans in Slg. 2005, I-10683, UR 2006, 360 Rdnr. 39).

  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

    Das mit der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer nach Art. 314 MwStSystRL und damit auch mit der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG verfolgte Ziel besteht darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen zu verhindern (EuGH-Urteile vom 01.04.2004, C-320/02, Stenholmen, UR 2004, 253, Rn. 25; vom 03.03.2011, C-203/10, Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn. 47; vom 18.01.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, UR 2017, 266, Rn. 39; BFH, Urteil vom 23.04.2009 , V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).

    Dieser Ungleichbehandlung hinsichtlich der vergleichbaren Ausgangsumsätze steht eine Gleichbehandlung hinsichtlich der jeweiligen Eingangsumsätze in den Fällen gegenüber, in denen der Unternehmer wie ein privater Anbieter mit der auf einer Vorstufe anfallenden Umsatzsteuer mangels Möglichkeit zum Vorsteuerabzug belastet wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2009, V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).

    Die Sonderregelung führt hingegen nicht zu einer Gleichbehandlung des unternehmerisch tätigen Wiederverkäufers und des privaten Anbieters (BFH, Urteil vom 23.04.2009, V R 53/07, BFH/NV 2010, 254, Rn. 29).

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