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   BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10   

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https://dejure.org/2013,14772
BFH, 23.04.2013 - VIII R 4/10 (https://dejure.org/2013,14772)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2013 - VIII R 4/10 (https://dejure.org/2013,14772)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2013 - VIII R 4/10 (https://dejure.org/2013,14772)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge - Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • openjur.de

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR; Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge; Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 6, EStG § 12 Nr 1
    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge - Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge - Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 1997, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 12 Nr 1 EStG 1997
    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge - Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR – Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge – Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • rewis.io

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR - Kein Betriebsausgabenabzug der Beiträge - Anforderungen an die Begründung des FG-Urteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 119 Nrn. 3, 6; EStG § 4 Abs. 4
    Abzugsfähigkeit gegenseitiger Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer Rechtsanwaltssozietät

  • datenbank.nwb.de

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilhaberversicherung - Gegenseitige Risikolebensversicherungen in der Rechtsanwaltssozietät

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausreichende Urteilsbegründung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsätze zur Abzugsfähigkeit gegenseitiger Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer Rechtsanwaltssozietät

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu gegenseitigen Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gegenseitige Risikolebensversicherungen von GbR-Gesellschaftern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beiträge zu gegenseitiger Risikolebensversicherung keine Betriebsausgaben

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 42
  • DB 2013, 1524
  • BStBl II 2013, 615
  • NZG 2013, 919
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Nürnberg, 17.10.2018 - 5 K 663/17

    Anerkennung von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung als Werbungskosten

    Es führte zur Begründung aus, dass die Frage, ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag beruflich veranlasst seien und die geleisteten Prämien Werbungskosten darstellten, nach der Art des versicherten Risikos zu beantworten sei (Hinweis auf BFH, Urteil vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl. II 2013, 615).

    Das Urteil des BFH vom 23.04.2013 (VIII R 4/10, a.a.O.) sei auf den Streitfall nicht übertragbar.

    Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Beitragszahlungen allenfalls als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteile vom 10.04.1990 VIII R 63/88, BStBl. II 1990, 1017, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl. II 2010, 168, vom 15.11.2011 VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722 und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).

    Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen ist der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, BStBl. II 1989, 657, vom 19.05.2009 VIII R 6/07, a.a.O., vom 15.11.2011 VIII R 34/09, a.a.O. und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).

    Ohne steuerrechtliche Bedeutung ist dabei, dass im Streitfall die Versicherungsleistung aufgrund von Vereinbarungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 11.05.1989 IV R 56/87, a.a.O., vom 06.02.1992 IV R 30/91, a.a.O. und vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).

    Andernfalls bestünde die Möglichkeit, durch die Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung Aufwand, der der Absicherung eines Risikos der privaten Lebensführung dient, in den betrieblichen Bereich zu verlagern (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).

    Zum einen ist im Streitfall gerade nicht die Gesellschaft selbst Versicherungsnehmerin und/oder Bezugsberechtigte, sondern dies ist jeweils der Kläger und zum anderen folgt die Besteuerung von Kapitalgesellschaften in diesem Punkt anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert (vgl. BFH, Urteil vom 23.04.2013 VIII R 4/10, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 07.12.2017 - 6 K 1148/16

    Versicherungsnehmer, Leistungen, Fahrzeug, Unfall, Versicherungsleistung,

    Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar sind (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; vom 06.021992 IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; vom 26.08.1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).

    Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168; vom 23.04.2013 VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2014 - 6 K 6147/12

    Beiträge für Risikolebensversicherung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften

    Auch wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens sichergestellt werden soll, wäre eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen nicht gegeben (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

    Zwar ist es richtig, dass der BFH in früherer Rechtsprechung die Nichtabziehbarkeit entsprechender Beiträge für Risikolebensversicherungen auch mit dem Aufteilungs- und Abzugsverbot begründet hat, dies ist nach Auffassung des Gerichts jedoch zuletzt nicht mehr tragender Aspekt der Entscheidungen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 23. April 2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615).

  • FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine

    Selbst wenn mit der Risikolebensversicherung die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens sichergestellt werden soll, sei eine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlung zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615).
  • BFH, 08.12.2015 - V B 40/15

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Damit ist das Urteil nicht verfahrensfehlerhaft, sondern in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht ergangen, das die von der Klägerin gewünschte Art der Beweisführung --abgesehen vom Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit-- nicht vorsieht (zur Abgrenzung von materiellem Recht und Verfahrensrecht vgl. auch allgemein BFH-Urteil vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615).
  • FG Köln, 15.12.2016 - 10 K 524/16

    Gewinnerhöhende Berücksichtigung der Zahlung einer

    Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften folgt hier anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert (BFH, Urteil vom 23.4.2013 - VIII R 4/10, Bundessteuerblatt II 2013, 615).
  • BFH, 19.11.2013 - IX B 79/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, grundsätzliche Bedeutung und

    Dagegen ist ein dahin gehender Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (ständige Rechtsprechung, Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2013 VIII R 4/10, BFHE 241, 42, BStBl II 2013, 615, m.w.N.).
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