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   BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12   

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https://dejure.org/2014,18527
BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12 (https://dejure.org/2014,18527)
BFH, Entscheidung vom 23.04.2014 - VII R 41/12 (https://dejure.org/2014,18527)
BFH, Entscheidung vom 23. April 2014 - VII R 41/12 (https://dejure.org/2014,18527)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • openjur.de

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt; Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1 S 1, AO § 71, AO § 374, BranntwMonG § 136 Abs 3 Nr 1, AO § 69
    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • Bundesfinanzhof

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 71 AO, § 374 AO, § 136 Abs 3 Nr 1 BranntwMonG
    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwertbarkeit der Feststellungen einer strafrechtlichen Verurteilung im Besteuerungsverfahren; Haftung eines Steuerhehlers für durch Schwarzbrennen hinterzogene Abgaben

  • datenbank.nwb.de

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die strafgerichtlichen Feststellungen - und das finanzgerichtliche Urteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schwarzbrenner - und die Haftung des Steuerhehlers

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwertbarkeit der Feststellungen einer strafrechtlichen Verurteilung im Besteuerungsverfahren; Haftung eines Steuerhehlers für durch Schwarzbrennen hinterzogene Abgaben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung des Steuerhehlers bei Erwerb von schwarzgebranntem Alkohol

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzgericht kann sich u. U. die in einem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen zu eigen machen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt - Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das FG und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 493
  • BB 2014, 1878
  • BStBl II 2015, 117
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.03.1993 - VII R 90/90

    Zur Verwaltung vorhandener Mittel bei GmbH-Geschäftsführerhaftung

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • BFH, 12.01.1988 - VII R 74/84

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids - Haftung einer Buchhalterin für die

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 162; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692, und vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544).
  • BFH, 22.02.1972 - VII R 80/69

    Ermessensentscheidungen - Gerichtliche Nachprüfung - Feststellungen des

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 162; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692, und vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544).
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • BFH, 02.12.2003 - VII R 17/03

    Haftung - Zur Auswahl des Haftungsschuldners nach einer vorsätzlichen

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 162; vom 12. Januar 1988 VII R 74/84, BFH/NV 1988, 692, und vom 22. Februar 1972 VII R 80/69, BFHE 105, 220, BStBl II 1972, 544).
  • BFH, 16.03.1993 - VII R 89/90

    GmbH-Geschäftsführer als Haftender (§ 69 AO )

    Auszug aus BFH, 23.04.2014 - VII R 41/12
    Den Grundsatz der anteiligen Haftung hat der erkennende Senat bei Anwendung des § 71 AO bisher nur auf die Fälle der steuerrechtlichen Haftung gesetzlicher Vertreter angewandt, in denen der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (Senatsentscheidungen vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 2. März 1992 VII R 90/90, BFH/NV 1994, 526, und vom 16. März 1993 VII R 89/90, BFH/NV 1994, 359).
  • BFH, 19.03.2019 - VII R 27/17

    Rechtsprechungsänderung zum Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

    Dabei stehen die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. auch Senatsurteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    a) Bei einer Haftungsinanspruchnahme wegen vorsätzlicher Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, (auch) die Höhe der Inanspruchnahme "vorgeprägt": Wer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung leistet, haftet für die verkürzte Steuer in voller Höhe, wenn der Vorsatz des Gehilfen darauf gerichtet ist, den Tätern die Vorteile ihrer Tat auf Dauer zu sichern (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29. August 2001 - VII B 54/01, ZfZ 2002, 55; Beschluss vom 11. Februar 2002 - VII B 323/00, BFH/NV 2002, 891; Urteil vom 21. Januar 2004 - XI R 3/03, BStBl. II 2004, 919; Beschluss vom 13. August 2007 - VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23; Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BFH/NV 2014, 1459; Jatzke, in: Gosch, AO-FGO, § 71 AO Rz. 14; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO, § 71 Rz. 30 und 31, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.02.2024 - VIII B 108/22

    Kostentragung durch den Beigeladenen

    Im Übrigen setzt eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) Ausführungen des Beschwerdeführers dazu voraus, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.01.2006 - VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 7; BFH-Urteil vom 23.04.2014 - VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21

    AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind und keine substantiierten Einwendungen dagegen erhoben werden (Senatsurteil vom 23.04.2014 - VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117, Rz 7).
  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten die im Strafurteil getroffenen Feststellungen als zutreffend anerkennen bzw. keine substantiierten Einwendungen dagegen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen (BFH v. 23.04.2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117, m.w.N.).

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Haftung nach § 71 AO, wenn der Geschäftsführer einer GmbH infolge einer begangenen Steuerhinterziehung neben dem Haftungstatbestand des § 69 AO zugleich den Haftungstatbestand des § 71 AO verwirklicht hat (BFH v. 23.04.2014 VII R 41/12, BFH/NV 2014, 1459; FG München v. 25.11.2014 2 K 40/12, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.07.2021 - 9 V 9046/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

    Gegen die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt sowie gegen die wesentlichen Rechtsausführungen des LG C... im vorgenannten Urteil (z. B. dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen, die dem Vorsteuerabzug seitens der B... AG zugrunde gelegen haben, um sog. "Scheinrechnungen" gehandelt hat, denen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde gelegen hat sowie dass der Antragsteller die streitgegenständlichen Steuerverkürzungen "vorsätzlich" begangen hat) hat der Antragsteller im hiesigen Antragsverfahren keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sodass die diesbezügliche Bezugnahme des FG auf die Erkenntnisse zum Sachverhalt und Rechtsausführungen des LG C... zulässig ist (vgl. dazu allgemein nur BFH-Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BStBl II 2015, 117 m. w. N.).

    Die Haftung nach § 71 AO umfasst nach dem Wortlaut der Haftungsnorm die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile einschließlich der Nachzahlungszinsen in voller Höhe (vgl. dazu allgemein: BFH-Urteil vom 23. April 2014 - VII R 41/12, BStBl II 2015, 117; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, § 71 AO Rz. 14, Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 71 AO Rz. 20; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 17, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 02.09.2016 - IX B 66/16

    Pflicht zur Beiziehung von Akten, Verletzung der Sachaufklärungspflicht,

    Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und die Auswahl der Beweismittel grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung Ausführungen des Beschwerdeführers dazu voraus, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.01.2006 - VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; BFH-Urteil vom 23.04.2014 - VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der

    Das Finanzgericht kann sich jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urt. vom 02.12.2003, VII R 17/03, DStRE 2004, 417, 419; Urt. vom 23.04.2014, VII R 41/12, DStRE 2014, 1143, 144; beide m. w. N.) die tatsächlichen Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind.
  • FG Münster, 24.01.2023 - 7 V 2136/22

    Aufhebung der Vollziehung eines Haftungsbescheids gegen Täter einer

    Mit der Haftung des Straftäters soll der beim Fiskus eingetretene Vermögensschaden ausgeglichen und damit Ersatz für den Ausfall der Hauptforderung geschaffen werden (BFH-Urteil vom 23.04.2014 VII R 41/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2019 - 9 K 9159/15

    Haftungsinanspruchnahme der alleinigen gesetzlichen Vertreterin einer

  • FG Nürnberg, 14.07.2022 - 6 K 174/20

    Erledigung der Hauptsache in Steuersache

  • FG Nürnberg, 04.06.2019 - 1 K 908/18

    Minderung der Gewinne durch festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen

  • FG Münster, 19.06.2015 - 14 K 3865/12

    Steuerliche Bewertung der Veräußerung eines wiederholt über bestimmte

  • FG München, 25.11.2014 - 2 K 40/12

    Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.12.2017 - 5 K 703/11

    Zulässigkeit der Heranziehung von Feststellungen eines Zivilgerichts als

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 9 K 9006/22

    Unzulässigkeit der Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist - Anbringung der

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