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   BFH, 23.05.2016 - X R 54/13   

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https://dejure.org/2016,23475
BFH, 23.05.2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2016 - X R 54/13 (https://dejure.org/2016,23475)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 92b Abs 1 S 3, FGO § 138 Abs 1, EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1, FGO § 126 Abs 1
    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • Bundesfinanzhof

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 08.10.2009, § 92b Abs 1 S 3 EStG 2009 vom 24.06.2013, § 138 Abs 1 FGO, § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009 vom 24.06.2013, § 126 Abs 1 FGO
    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • IWW

    §§ 92a, ... 92b des Einkommensteuergesetzes, § 92a Abs. 1 EStG, § 92b EStG, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 92a EStG, § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 138 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 FGO, § 92b Abs. 1 Satz 3 EStG, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 101 FGO, § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • rewis.io

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 92a Abs. 1
    Erledigung eines Finanzrechtsstreits betreffend die Verwendung von Altersvorsorgekapital für die Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Hinblick auf die am 01.01.2014 in Kraft getretene Neufassung des § 92a Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Bis zum 31. Dezember 2013 keine förderunschädliche Verwendung von Altersvorsorgekapital zum Zwecke der Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersvorsorgekapital - und die Darlehenstilgung während der Ansparphase

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung während des Klageverfahrens - und das Rechtsschutzbedürfnis

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 92a Abs 1 S 1 Nr 1
    Altersvorsorgezulage, Entnahme, Zeitlicher Zusammenhang, Darlehen, Verwendung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.10.2013 - 10 K 14130/11

    Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013  10 K 14130/11 wird als unzulässig verworfen.
  • BFH, 22.09.1999 - VII B 82/99

    Erledigung der Hauptsache; NZB

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Darüber hinaus ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse beim Kläger gegeben sein könnte (vgl. zu einer ähnlichen prozessualen Konstellation auch BFH-Beschluss vom 22. September 1999 VII B 82/99, BFH/NV 2000, 335).
  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Entscheidungen vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B.II.2., und vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.1.).
  • BFH, 05.03.1979 - GrS 4/78

    Erledigung der Hauptsache - Sachantrag - Klageabweisung - Verfahrenskosten

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH-Entscheidungen vom 5. März 1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter B.II.2., und vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.1.).
  • BFH, 13.03.2003 - XI B 217/01

    Verfahrensmangel; Klageabweisung statt Erledigungsfeststellung

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein solcher Beschluss setzt --auch wenn dies im Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt-- übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, unter 2.b, und vom 13. März 2003 XI B 217/01, BFH/NV 2003, 933).
  • BFH, 27.04.1982 - VIII R 36/70

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Erklärung der Erledigung -

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Ein solcher Beschluss setzt --auch wenn dies im Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt-- übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten voraus (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1982 VIII R 36/70, BFHE 135, 264, BStBl II 1982, 407, unter 2.b, und vom 13. März 2003 XI B 217/01, BFH/NV 2003, 933).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 23/14

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen für die Anschaffung oder Herstellung einer

    Auszug aus BFH, 23.05.2016 - X R 54/13
    Die Rechtsfrage, ob das in § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG n.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" sich auch auf die dritte Tatbestandsvariante dieser Nummer ("Tilgung eines ... Darlehens") bezieht bzw. wie es auszulegen wäre (offen gelassen bereits im Senatsurteil vom 27. Januar 2016 X R 23/14, BFH/NV 2016, 1018, unter II.4.b), könnte erst geklärt werden, wenn die ZfA in einem solchen künftigen Verwaltungsverfahren eine entsprechende, den Kläger belastende Regelung erlassen sollte.
  • BFH, 12.02.2020 - X R 28/18

    Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten

    Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt eines Bescheids nach § 92b EStG darin, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.).
  • BFH, 16.02.2022 - X R 26/20

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Unmittelbare Verwendung des geförderten

    Denn die rechtlichen Wirkungen eines Bescheids über die Gestattung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals nach § 92b EStG, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, sind darauf beschränkt, dem Zulageberechtigten zu gestatten und dem Anbieter mitzuteilen, dass Altersvorsorgekapital für einen bestimmten Zweck förderunschädlich ausgezahlt und genutzt werden kann (Senatsbeschluss vom 23.05.2016 - X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, Rz 21 f.).
  • FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

    Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (BFH, Beschluss vom 23. Mai 2016, X R 54/13, BFH/NV 2016, 1457, juris Rn. 19 m.w.N.).
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