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   BFH, 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)   

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BFH, 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,18219)
BFH, Entscheidung vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,18219)
BFH, Entscheidung vom 23. Mai 2022 - V B 4/22 (AdV) (https://dejure.org/2022,18219)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung, § ... 240 AO, § 238 AO, § 233a AO, § 227 AO, § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 3 Abs. 4 AO, § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, Richtlinie 77/388/EWG, Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO, § 136 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden; In Säumniszuschlägen enthaltener Zinsanteil; Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • rewis.io

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 ; AO § 238, § 240
    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden; In Säumniszuschlägen enthaltener Zinsanteil; Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • datenbank.nwb.de

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AdV-Verfahren: Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 276, 535
  • DB 2022, 1812
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15 (EU:C:2017:302) stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer Regelung entgegen, der zufolge nach nationalem Recht eine Geldbuße in Höhe von 50 % des Steuerbetrags verhängt werden könne.

    Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt (vgl. hierzu EuGH-Urteile SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, und Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40).

    Danach legen die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Abläufe grundsätzlich autonom fest (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation vom 12.12.2013 - C-362/12, EU:C:2013:834, Rz 31, sowie Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, m.w.N.).

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen (EuGH-Urteile Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26; Redlihs vom 19.07.2012 - C-263/11, EU:C:2012:497, Rz 44, und Farkas, EU:C:2017:302, Leitsatz 3 und Rz 59) und auch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer beachten (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 37; Rusedespred vom 11.04.2013 - C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 36 ff., 39, sowie Rodopi-M 91 vom 20.06.2013 - C-259/12, EU:C:2013:414, Rz 32).

    (3) Zu Sanktionen wegen Nichtbeachtung von Steuervorschriften ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 59).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u.a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 60).

    (a) Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der EuGH bejaht, wenn die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, sofern der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Leitsatz 3).

    Diesen Gesichtspunkt der antragsgemäßen Herabsetzung oder des Erlasses der Sanktion bei Vorliegen besonderer Umstände hat der EuGH auch im Urteil Farkas unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalanwalts Bobek in Rz 63 seiner Schlussanträge vom 10.11.2016 (EU:C:2016:864) als maßgebend dafür erachtet, dass eine Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (EuGH-Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 63 und 64).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Die Ausführungen des BVerfG in den Beschlüssen vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) beträfen lediglich die Vollverzinsungstatbestände des § 233a i.V.m. § 238 AO.

    Dieser Beschluss ist jedoch nach Ansicht des Senats durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 158, 282, jedenfalls bei summarischer Prüfung überholt, wonach die Vollverzinsung von Steueransprüchen nach § 233a AO trotz Verfassungswidrigkeit erst ab dem Verzinsungszeitraum 2019 unanwendbar ist.

    aa) Das FG ist insoweit zu Recht vom Beschluss des BVerfG in BVerfGE 158, 282 ausgegangen.

    Das BVerfG hat zwar in seinem Beschluss in BVerfGE 158, 282 festgestellt, dass andere Verzinsungstatbestände der AO einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürften (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 241 f.).

    Soweit nach dem Beschluss des BVerfG hinsichtlich anderer Verzinsungstatbestände zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu günstigeren Konditionen beschafften (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 158, 282, Rz 243), müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, welche Bedeutung diesen Überlegungen in Bezug auf die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO zukomme.

  • FG Münster, 11.01.2022 - 12 V 1805/21

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21 dahin abgeändert, dass Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 27.04.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016 in Höhe von ... EUR, zur Umsatzsteuer für das zweite Quartal 2016 in Höhe von ... EUR, zur Umsatzsteuer für das dritte Quartal 2016 in Höhe von ... EUR und zur Umsatzsteuer 2017 in Höhe von ... EUR gewährt wird; im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen.

    Der 12. Senat des FG bejahte hingegen seine Zuständigkeit und gab dem AdV-Antrag mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 297 veröffentlichten Beschluss vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21 hinsichtlich der hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge statt; im Übrigen wies das FG den Antrag mangels ernstlicher Zweifel als unbegründet zurück.

    Das FA beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21 aufzuheben und den Antrag auf AdV insgesamt abzulehnen, sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

    Es bestehen nur insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem 31.12.2018 verwirkten Säumniszuschläge, als das FG in seinem Beschluss in EFG 2022, 297 in seinem Tenor --anders als in seiner Begründung-- die AdV auf die hälftigen nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge beschränkt und zudem insoweit den Teilerlass nicht hinreichend berücksichtigt hat:.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-582/20

    SC Cridar Cons - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt (vgl. hierzu EuGH-Urteile SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, und Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40).

    cc) Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten wird jedoch durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt (EuGH-Urteile SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 43 und 44, sowie Enel Maritsa Iztok 3, EU:C:2011:298, Rz 29).

    (1) Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (EuGH-Urteil SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 42; BFH-Urteile vom 26.08.2021 - V R 13/20, BFHE 273, 364, Rz 21, sowie vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 14 f.).

  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Die Antragstellerin begründete ihre ernstlichen Zweifel mit dem in den Säumniszuschlägen enthaltenen Zinsanteil und verwies auf die BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21 (AdV) (BFH/NV 2022, 209) und vom 10.06.2021 - VII B 54/21 (AdV) (nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Der VII. Senat des BFH habe in mehreren Beschlüssen bezüglich Säumniszuschlägen, die in den Jahren 2020 und 2021 entstanden seien, AdV gewährt (Beschlüsse in BFH/NV 2022, 209; vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), n.v.; s.a. nicht veröffentlichter Beschluss VII B 54/21 (AdV)).

    aa) Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 209.

  • BFH, 11.05.2020 - V B 76/18

    Nachzahlungszinsen, Erlass, Unbilligkeit, Irrtum, Ort der sonstigen Leistung

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Ein Verstoß des § 240 AO gegen Unionsrecht scheide bereits deswegen aus, weil es sich bei den Säumniszuschlägen um steuerliche Nebenleistungen handele und diese keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter hätten (BFH-Urteil vom 28.11.2002 - V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl II, 2003, 175, sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2020 - V B 76/18, BFH/NV 2020, 1047 zu Nachzahlungszinsen).

    Denn Zinsen zur Umsatzsteuer haben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S. von Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (BFH-Urteil in BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, Rz 20) bzw. i.S. von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1047, Rz 6).

  • BFH, 12.12.2013 - XI B 88/13

    AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Denn jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht, ist nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2000 - V B 187/00, BFH/NV 2001, 657, sowie vom 12.12.2013 - XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550).

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 550, Rz 15).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-107/10

    Enel Maritsa Iztok 3 - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinien

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Danach legen die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Abläufe grundsätzlich autonom fest (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation vom 12.12.2013 - C-362/12, EU:C:2013:834, Rz 31, sowie Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, m.w.N.).

    cc) Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten wird jedoch durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt (EuGH-Urteile SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 43 und 44, sowie Enel Maritsa Iztok 3, EU:C:2011:298, Rz 29).

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12, m.w.N.).

    Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 54/00

    Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 23.05.2022 - V B 4/22
    Ein Verstoß des § 240 AO gegen Unionsrecht scheide bereits deswegen aus, weil es sich bei den Säumniszuschlägen um steuerliche Nebenleistungen handele und diese keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter hätten (BFH-Urteil vom 28.11.2002 - V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl II, 2003, 175, sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2020 - V B 76/18, BFH/NV 2020, 1047 zu Nachzahlungszinsen).

    Denn Zinsen zur Umsatzsteuer haben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S. von Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (BFH-Urteil in BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, Rz 20) bzw. i.S. von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 1047, Rz 6).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 128/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

  • EuGH, 15.04.2021 - C-935/19

    Grupa Warzywna

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • EuGH, 20.06.2013 - C-259/12

    Rodopi-M 91 - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsätze

  • EuGH, 12.12.2013 - C-362/12

    Das Unionsrecht steht der englischen Regelung entgegen, durch die den

  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

  • BFH, 13.01.2016 - IX B 94/15

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan

  • BFH, 19.02.2014 - I B 14/13

    Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan als Verfahrensmangel

  • BFH, 09.05.2012 - I B 18/12

    AdV bei verfassungsrechtlichen Zweifeln - Kürzung des Verlustabzugs -

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

  • BFH, 02.08.2007 - IX B 92/07

    AdV; Verlustzuweisungsgesellschaft

  • BFH, 15.04.2014 - II B 71/13

    Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines

  • BFH, 08.08.2011 - XI B 39/11

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV - AdV gegen

  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • EuGH, 12.05.2021 - C-844/19

    technoRent International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen

  • BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18

    Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"

  • BFH, 25.08.2009 - VI B 69/09

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche

  • EuGH, 19.07.2012 - C-263/11

    Rēdlihs - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG -

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

  • BFH, 26.08.2021 - V R 13/20

    Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

  • BFH, 26.10.2011 - I S 7/11

    Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

  • BFH, 28.08.2014 - V R 8/14

    Festsetzungsverjährungshemmender Antrag

  • BFH, 30.11.2000 - V B 187/00

    Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen

  • BFH, 10.02.1984 - III B 40/83

    Vollzugsaussetzung - Investitionshilfegesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

  • BFH, 30.03.2021 - V B 63/20

    Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding;

  • BFH, 12.05.2021 - IX B 72/20

    Verfahrensmangel: Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan

  • BFH, 30.10.2007 - V B 170/07

    Ernstliche Zweifel an Umsatzbesteuerung sonstiger Glücksspiele mit Geldeinsatz

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

    In seiner antragsablehnenden Entscheidung vom 23.05.2022 (V B 4/22) habe der V. Senat des BFH den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht als berührt angesehen (so Heidner in der von der Antragstellerin vorgelegten NWB Online-Nachricht vom 21.07.2022), obwohl die Vereinbarkeit der Erhebung von steuerlichen Nebenleistungen wegen der verfassungswidrig hohen Zinshöhe von 6 % p.a. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seit mindestens 2014 zweifelhaft sei.

    Denn jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht, ist kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (vgl. BFH, Beschlüsse vom 30.11.2000, V B 187/00, BFH/NV 2001, 657; vom 12.12.2013, XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550 und vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030; abweichend BFH, Beschlüsse vom 28.10.2022, VI B 15/22, DStR 2022, 2437; VI B 27/22, juris; VI B 35/22, juris).

    Nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe von Zinsen im Sinne des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO haben der V., VII. und VIII. Senat des BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert, dies jedoch nur für Zeiträume ab dem 01.01.2019 (BFH, Beschlüsse vom 31.08.2021, VII B 69/21; vom 26.05.2021, VII B 13/21, BFH/NV 2022, 209, BFH/NV 2022, 209; vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030; vom 11.11.2022, VIII B 64/22, DB 2022, 2970).

    Für Zeiträume vor dem 01.01.2019 hat nach Ergehen des Beschlusses des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe von Zinsen im Sinne des § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bislang - soweit ersichtlich - kein Senat des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO gesehen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030; vom 28.10.2022, VI B 27/22, juris, und vom 28.10.2022, VI B 35/22, juris).

    Denn Zinsen zur Umsatzsteuer haben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter im Sinne von Art. 401 MwStSystRL (vgl. BFH, Beschlüsse vom 11.05.2020, V B 76/18, BFH/NV 2020, 1047; vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030).

    Dasselbe gilt für Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO (BFH, Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030).

    Dieses zweistufige Verfahren berücksichtigt die Art und Schwere eines Verstoßes hinreichend und ist daher auch unionsrechtskonform (BFH, Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22, BFH/NV 2022, 1030; so auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 19, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 12.05.2023 - 1 V 115/23

    Verstoß der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 10.02.1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558; vom 09.03.2012 VII B 171/11, BStBl II 2012, 418, vom 15.04.2014 II B 71/13, BFH/NV 2015, 7 und vom 23.05.2022 V B 4/22, BFHE 276, 535) ist bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zwar grundsätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse an der AdV erforderlich.

    In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2000 V B 187/00, BFH/NV 2001, 657; vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550; und vom 23.05.2022 V B 4/22 , BFHE 276, 535).

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2013 XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550; vom 23.05.2022 V B 4/22, BFHE 276, 535).

    Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und auch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer beachten (BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22, BFHE 276, 535 m.w.N aus der Rspr. des EuGH).

    Denn Zinsen zur Umsatzsteuer haben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S. von Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (BFH-Urteil vom 28.11.2002 V R 54/00 BStBl II 2003, 175) bzw. i.S. von Art. 401 MwStSystRL (BFH-Beschlüsse vom 11.05.2020 V B 76/18, BFH/NV 2020, 1047; vom 23.05.2022 V B 4/22, BFHE 276, 535).

    Dieses zweistufige Verfahren berücksichtigt die Art und Schwere eines Verstoßes hinreichend und ist daher auch unionsrechtskonform (so auch Heuermann in HHSp AO/FGO § 240 AO Rz 19, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22, BFHE 276, 535).

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), n.v.).

    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben (zinsähnliche Funktion) (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), nicht veröffentlicht --n.v.--, unter Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177; BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, BFH/NV 2022, 1030).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1060, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleicher Ansicht BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedarf (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschlüsse vom 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11, 1 BvR 2162/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2012, 89, Rz 4, und vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, HFR 2013, 639, Rz 7).

  • BFH, 16.10.2023 - V B 49/22

    Aussetzungsverfahren: Verfassungs- und Unionsrechtsmäßigkeit von

    a) Der Senat hat zwar im Hinblick auf den Beschluss des VII. Senats des BFH vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV) (n.v.) seinerseits für Entstehungszeiträume nach dem 31.12.2018 AdV gewährt (BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535).

    Im Hinblick hierauf hält der Senat an seiner bisherigen Beurteilung in dem Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) (BFHE 276, 535) nicht mehr fest.

    Zwar hat sich der VIII. Senat des BFH hier dem Senatsbeschluss in BFHE 276, 535 angeschlossen, an dem aus den vorstehend genannten Gründen nicht festzuhalten ist.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss in BFHE 276, 535 (Leitsatz 2 sowie Rz 33 ff.) entschieden, dass aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge bestehen.

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss in BFHE 276, 535 (Rz 33 bis 39).

  • BFH, 22.09.2023 - VIII B 64/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge

    NV: Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535 und vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV)).

    Sowohl der VII. Senat des BFH als auch der V. Senat des BFH haben jedoch auch im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge geäußert, soweit Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern sie die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern haben --zinsähnliche Funktion-- (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.05.2021 - VII B 13/21 (AdV) mit Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 14.04.2020 - VII B 53/19; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

    Vielmehr führt das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO dazu, dass die streitgegenständlichen Säumniszuschläge in voller Höhe von der Vollziehung auszusetzen sind, da es keine Teilverfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm gibt (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, Rz 16 zu ernstlichen Zweifeln bei Aussetzungszinsen; gleiche Ansicht BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 47 zu Säumniszuschlägen).

    Dabei kann offen bleiben, ob es in den Fällen, in denen die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm beruhen, eines besonderen Aussetzungsinteresses bedürfen (vgl. zum Streitstand BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 22 f., m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 06.05.2013 - 1 BvR 821/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 639, Rz 7).

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 15/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

    Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).

    Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).

    Die Antragstellerin ist der Beschwerde unter Verweis auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV) entgegengetreten.

    Der Senat verweist zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE 276, 535, Rz 33 ff., dem er sich insoweit inhaltlich uneingeschränkt anschließt.

  • BFH, 14.02.2023 - IX B 42/22

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs- und Europarechtskonformität der

    Denn jedenfalls dann, wenn es um die Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht geht, ist nach der Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.12.2013 - XI B 88/13, BFH/NV 2014, 550, Rz 15, und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1030, Rz 25).

    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschlüsse vom 30.03.2021 - V B 63/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1212, Rz 24, und in BFH/NV 2022, 1030, Rz 28).

    Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 28).

    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415, Rz 13, und vom 04.07.2019 - VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060, Rz 12) oder sich aus einem möglichen Verstoß des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2022, 1030, Rz 28).

  • BFH, 09.03.2023 - VI B 31/22

    Teilweise inhaltsgleich mit Beschluss des BFH vom 28.10.2022 VI B 15/22 (AdV) -

  • BFH, 20.09.2022 - II B 3/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 27/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 35/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

  • BFH, 23.08.2023 - X R 30/21

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer; Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • FG Düsseldorf, 23.06.2023 - 1 K 1869/22

    Vereinbarkeit der Vorschriften über die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach §

  • FG Münster, 21.07.2022 - 12 K 3010/20

    Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags im Rahmen des Steuerabrechnungsbescheids

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 31/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

  • BFH, 18.01.2023 - II B 53/22

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 38/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • BFH, 13.09.2023 - X B 52/23

    Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Zuständigkeit des Präsidiums bei

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 K 113/21

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • FG Düsseldorf, 24.01.2023 - 12 V 1597/22

    Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung von

  • BFH, 28.10.2022 - VI B 48/22

    AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 1879/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 2094/22

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 52/22

    Inhaltsgleich mit BFH, Beschluss vom 13.09.2023 - XI B 38/22 (AdV): Zur

  • FG Münster, 12.12.2023 - 5 V 2325/23

    Umsatzsteuer - Verstößt die Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • FG Niedersachsen, 21.12.2022 - 4 K 209/20

    Säumniszuschlag; Säumniszuschläge; Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

  • BFH, 13.09.2023 - XI B 38/22

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 2678/22

    Zulässigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von terrestrischen und virtuellen

  • FG Münster, 17.07.2023 - 5 V 1047/23

    Unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen und virtuellen Spielen i.R.d.

  • FG Münster, 24.08.2022 - 7 K 3764/19

    Ansatz von Gewinnzuschlägen bei der Einkommensteuerfestsetzung; Auflösung von

  • FG München, 28.03.2023 - 1 V 72/23
  • FG Hamburg, 02.08.2023 - 3 K 36/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen - Ermessensfehlerfreier hälftiger

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