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   BFH, 23.06.1978 - III R 112/76   

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https://dejure.org/1978,1002
BFH, 23.06.1978 - III R 112/76 (https://dejure.org/1978,1002)
BFH, Entscheidung vom 23.06.1978 - III R 112/76 (https://dejure.org/1978,1002)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 1978 - III R 112/76 (https://dejure.org/1978,1002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fortschreibung eines Einheitswerts - Fehlerbeseitigung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Landwirtschaft - Wohngebäude eines Betriebs - Grundvermögen - Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 125, 459
  • DB 1978, 2299
  • BStBl II 1978, 642
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.02.1977 - III B 28/75

    Streitwert - Anfechtung - Feststellung des Einheitswertes - Wertunterschied -

    Auszug aus BFH, 23.06.1978 - III R 112/76
    Für die Streitwertfestsetzung geht der Senat von der pauschalierten regelmäßigen steuerlichen Belastung des streitigen Wertunterschieds für drei Jahre aus (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352).

    c) Damit ergibt sich für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen eine jährliche pauschalierte Belastung mit laufenden Steuern von 20, 8 v. T. oder abgerundet 20 v. T. Dementsprechend bemißt der Senat den Streitwert bei Anfechtung oder bei einem Antrag auf Fortschreibung des Einheitswerts eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft pauschal mit 3 x 20 v. T. = 60 v. T. des streitigen oder begehrten Wertunterschieds (vgl. auch BFH-Beschluß III B 28/75).

  • BFH, 26.01.1973 - III R 122/71

    Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Landwirtschaftlicher Betrieb - Rohertrag

    Auszug aus BFH, 23.06.1978 - III R 112/76
    Insbesondere können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1973 III R 122/71 (BFHE 108, 445, BStBl II 1973, 282) berufen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 - 4 K 1859/06

    Zur Frage, ob ein niedrigverzinsliches Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist, ob

    Bei einer als Obstgut bewirtschafteten Fläche von 33, 12 ha steht die dauerhafte Bindung des Betriebsinhabers an den Betrieb außer Zweifel; die dauerhafte Bindung des Betriebsinhabers an den Betrieb ist schon bei einer Nutzfläche von 6 ha gegeben (BFH vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BStBl II 1978 S. 642 ).
  • BFH, 12.03.1982 - III R 63/79

    Keine Wertfortschreibung bei allgemeinen Mietänderungen; Fortschreibungszeitpunkt

    Zu diesem Feststellungszeitpunkt hat das FA eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung zu Recht abgelehnt (BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, BStBl II 1978, 642).
  • BFH, 28.03.1990 - II R 125/87

    Einbeziehung des Wohngebäudes in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, auch

    Daß die vom Kläger genutzten landwirtschaftlichen Flächen nicht an das Wohngrundstück angrenzen, ist unerheblich und beseitigt nicht den wirtschaftlichen Zusammenhang, der im Streitfall der wirtschaftlichen Einheit das Gepräge der Landwirtschaft gibt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, 463, BStBl II 1978, 642, 644).
  • BFH, 09.05.1990 - II R 19/88

    Zur Einbeziehung von Wohngebäuden in den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,

    Entscheidend ist allein, ob das den Klägern als Wohnung dienende Gebäude im Zusammenhang mit einer Nutzung steht, die der wirtschaftlichen Einheit das Gepräge der Landwirtschaft gibt und deshalb in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, 463, BStBl II 1978, 642, 644).
  • BFH, 19.01.1979 - III R 42/77

    Kleingartenflächen, auf denen fremde "Wohngebäude" errichtet wurden, sind

    Denn die Wohnlage ist nicht durch die gärtnerische Tätigkeit vorgegeben (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, BStBl II 1978, 642, unter II, 2).
  • BFH, 03.03.1995 - II R 33/92
    Der Streitwert beträgt 60 v.T. des streitigen Unterschieds zwischen dem durch den Wertfortschreibungsbescheid vom 13. März 1985 für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers festgestellten Einheitswert von ... DM und dem bisherigen Einheitswert von ... DM, das sind 60 v.T. von ... DM = ... DM (s. BFH-Urteil vom 23. Juni 1978 III R 112/76, BFHE 125, 459, BStBl II 1978, 642 [BFH 23.06.1978 - III R 112/76]).
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