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   BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07   

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BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07 (https://dejure.org/2008,4573)
BFH, Entscheidung vom 23.06.2008 - IV B 106/07 (https://dejure.org/2008,4573)
BFH, Entscheidung vom 23. Juni 2008 - IV B 106/07 (https://dejure.org/2008,4573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

  • Judicialis

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 102; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 152 Abs. 2; ; AO § 152 Abs. 2 Satz 1; ; AO § 152 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung des Verhaltens eines Steuerpflichtigen in den Vorjahren bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlags zu dessen Lasten bei verspätet abgegebener Steuererklärung; Begriff der relativen Höchstgrenze eines Verspätungszuschlags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Der BFH hat diese Frage --wie die Kläger selbst eingeräumt haben-- bereits dahin entschieden, dass die Finanzbehörde das Verhalten des Steuerpflichtigen in den Vorjahren bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, berücksichtigen darf (BFH-Urteile vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.4.

    Hiernach ist für die relative Höchstgrenze des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO der Betrag der festgesetzten Steuer maßgebend und nicht der Betrag einer sich ggf. aus der Steuerfestsetzung ergebenden Abschlusszahlung (allgemeine Meinung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.4.c der Gründe, m.w.N.; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung § 152 Rz 65; Klein/ Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 152 Rz 10; Schmieszek in Beermann/ Gosch, AO § 152 Rz 23; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 152 AO Rz 32).

    Ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.2.d der Gründe).

    Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger weist der Senat außerdem noch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Zinshöhe und Zeitdauer der Verspätung nicht stets festliegen und in der Entscheidung über den Verspätungszuschlag enthalten sein müssen (BFH-Urteil in BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, unter II.3. der Gründe).

  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Das Recht auf Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich das Gericht in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen müsste (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995 1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1996, 153, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 2003 III B 5/03, BFH/NV 2004, 164, und vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, m.w.N.).

    Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BVerfG-Beschluss in HFR 1996, 153; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    der Gründe; vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, unter II.2.

    c) Die Kläger haben die von ihnen gerügte Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749 und in BFH/NV 1992, 78 ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

  • BFH, 13.06.1991 - V R 44/87

    Anforderungen an Entscheidung über die Höhe einer Verspätungszuschläge durch

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Für die Entscheidung über die Höhe des Verspätungszuschlags ist es demgegenüber ohne Bedeutung, welche Vorteile oder Nacheile dem Steuerpflichtigen durch die verspätete Abgabe einer anderen Steuererklärung entstanden sind (BFH-Urteile vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384, unter II.4.a der Gründe, und vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78).

    c) Die Kläger haben die von ihnen gerügte Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749 und in BFH/NV 1992, 78 ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.

  • BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Dazu gehört auch, dass das Gericht die wesentlichen, der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet, sofern sie nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43, und vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2007 - IX B 64/07

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - rechtliches Gehör bei nachgereichten Unterlagen

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Prozessstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie ihre Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. August 2004 1 BvR 1557/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81; BFH-Beschluss vom 6. November 2007 IX B 64/07, BFH/NV 2008, 242).
  • BFH, 17.01.2006 - IX B 79/05

    NZB: Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Selbst wenn ein solcher Mangel vorliegen würde, könnte er nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, und vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 55, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.1993 - I B 115/93

    Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt von Akten

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Entsprechend setzt die schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" insbesondere die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BFH-Beschluss vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).
  • BFH, 01.09.2006 - VIII B 81/05

    Divergenz; Zeuge im Ausland

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07
    Dazu gehört auch, dass das Gericht die wesentlichen, der Rechtsverfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet, sofern sie nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. April 1980 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43, und vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 101/99, BFH/NV 2002, 493; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.03.2004 - VII B 334/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz

  • BFH, 25.08.1997 - VIII B 81/96

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung

  • BFH, 05.09.2001 - I R 101/99

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 21.02.2006 - XI B 36/05

    Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ; Zulässigkeit einer auf

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

  • BFH, 07.10.2003 - III B 5/03

    Mittelbare Grundstücksschenkung

  • BVerfG, 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01

    Zur Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

  • BFH, 11.02.2004 - VII B 224/03

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

  • BFH, 09.11.1999 - VIII B 85/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

  • BFH, 15.06.2005 - IV B 28/05

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • BFH, 30.11.2001 - IV B 30/01

    Verspätungszuschlag; Vollverzinsung

  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

  • BFH, 12.12.1990 - I R 92/88

    Kapitalgesellschaft - Verspätungszuschlag

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

  • FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14

    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem

    c) Die genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags sind grundsätzlich gleichwertig, doch kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076).

    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • FG Köln, 26.08.2022 - 11 K 3155/19

    Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

    Dabei ist es nicht erforderlich, dass jedem einzelnen Kriterium ein bestimmter Teilbetrag des Zuschlags zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.8.2000 - IV B 130/99, BFH/NV 2001, 146; vom 30.11.2001 - IV B 30/01, BFH/NV 2002, 475; und vom 23.6.2008 - IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze, denen sich der Senat anschließt, durfte der Beklagte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich verspätete Abgabe der Feststellungserklärungen der GbR in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.1987 - III R 230/83, BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.6.2008 - IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 - IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 - IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO a.F. zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Dabei kann aber ein Merkmal nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 12 K 249/08

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer gesondert von der

    Ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalles ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 2008 III B 160/07, BFH/NV 2009, 116 sowie vom 23. Juni 2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 jeweils m.w.N.).

    Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2008 III B 160/07, BFH/NV 2009, 116 unter II. 2. der Entscheidungsgründe sowie BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 unter 1.a der Gründe), dass die Finanzbehörde das Verhalten des Steuerpflichtigen in den Vorjahren bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, berücksichtigen darf.

  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

    Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die teilweise sogar nicht unerheblich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1987 III R 230/83, BFHE 151, 3; BStBl. II 1987, 836 m.w.N. und BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642 und BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617 m.w.N.), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • FG München, 21.05.2010 - 14 K 1392/08

    Verspätungszuschlag wegen wiederholter verspäteter Abgabe der

    Hierbei kann im Ergebnis, je nach den Umständen des Einzelfalls, ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60, BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642).

    19 Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit des Klägers sprechen, das Verschulden aber zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 1642), konnte das Finanzamt diesem Umstand eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 16.10.2008 - III B 160/07

    Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Sie übersehen zudem, dass wiederholte Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für die Pflichtvergessenheit der Steuerpflichtigen sprechen, das Verschulden zu den von der Finanzbehörde nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 152 AO Rz 27).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2015 - 7 V 7195/15

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Festsetzung eines

    Nur ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben (BFH, Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642, 2. Leitsatz).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21

    Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F.

    Im konkreten Fall kann aber ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (BFH-Beschluss vom 23.6.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 29/05, n. v., BFH/NV 2007, 1076).
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