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BFH, 23.07.1982 - IV B 95/81 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BFH, 19.02.1981 - IV R 152/76
Zur Frage der Behandlung einer sog. Innengesellschaft als Mitunternehmerschaft i. …
Auszug aus BFH, 23.07.1982 - IV B 95/81
NV: Eine gewerbliche Mitunternehmerschaft kann auch durch eine Innengesellschaft begründet werden, die nicht die Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 19.2.1981 IV R 152/76).
- BFH, 13.05.1998 - VIII R 81/96
Gewerbebetrieb; Arbeitsgemeinschaft - Innengesellschaft
Dies gestattet es zwar, die Beteiligung auf einen Teil des Handelsgewerbes zu beschränken (z.B. auf einzelne Niederlassungen oder Geschäftszweige, vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427 --betr. Medienfonds--); eine stille Beteiligung i.S. von § 230 HGB an einzelnen Geschäften oder Geschäftswerten ist jedoch ausgeschlossen (BFH-Beschluß vom 23. Juli 1982 IV B 95/81, nicht veröffentlicht --NV--).Darüber hinaus ging der I. Senat in seiner Entscheidung in BFHE 179, 427 vom Vorliegen mehrerer, auf bestimmte Geschäftsbereiche (sog. Medienfonds) beschränkter atypisch stiller Gesellschaften ungeachtet dessen aus, daß der einzelne (stille) Gesellschafter an den anderen Tätigkeitsfeldern der Geschäftsinhaberin nicht beteiligt war (offen in BFH-Beschluß vom 23. Juli 1982 IV B 95/81, NV).
- FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 162/10
Gewerbesteuer-Gewinnfeststellung: Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i. S. …
Eine stille Beteiligung i. S. von § 230 HGB an einzelnen Geschäften oder Geschäftswerten ist jedoch ausgeschlossen (BFH Beschluss vom 23.07.1982 IV B 95/81, nicht veröffentlicht;… Urteil vom 13.05.1998 VIII R 81/96, BFH/NV 1999, 355); insoweit fehlt es an der Beteiligung an einem Handelsgewerbe.