Rechtsprechung
BFH, 23.07.2001 - II B 73/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer
Vermögenssteuer - Hauptveranlagungszeitpunkt - Vermögensteuererklärung - Steuerhinterziehung
- Judicialis
VStG § 10; ; VStG § 10 Nr. 1; ; StGB § 2 Abs. 3; ; AO 1977 § 370; ; BewG § 118 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Steuerhinterziehung - VSt-Hinterziehung bei Neuveranlagung
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 24.05.2000 - II R 25/99
Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Wie der Senat mit Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378) entschieden hat, können bezogen auf alle vor 1997 verwirklichten Tatbestände Zuwiderhandlungen gegen das bisherige Vermögensteuerrecht nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden.Die gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00, Steuer-Eildienst 2001, 387).
- BFH, 27.01.1999 - II R 81/96
Abziehbarkeit von Schulden bei Ermittlung des Gesamt- oder Betriebsvermögens; …
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Der Senat hat mit Urteil vom 27. Januar 1999 II R 81/96 (BFH/NV 1999, 913) entschieden, dass auch private Schulden vermögensteuerrechtlich nur abgezogen werden können, wenn sie zum einen am maßgeblichen Stichtag rechtlich bereits entstanden und noch nicht erloschen sind und zum anderen eine wirtschaftliche Belastung darstellen. - BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91
Einheitswerte II
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Der Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) steht dem nicht entgegen.
- BVerfG, 10.05.2001 - 1 BvR 1242/00
VSt-Hinterziehung - Keine Entscheidung des BVerfG
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Die gegen die Entscheidung in BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 10. Mai 2001 1 BvR 1242/00, Steuer-Eildienst 2001, 387). - FG Baden-Württemberg, 25.06.1985 - I 63/81
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Dadurch haben sie das FA daran gehindert, das Überschreiten der Neuveranlagungsgrenzen auf vorangehende Veranlagungszeitpunkte zu prüfen (vgl. dazu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. Juni 1985 I 63/81, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 95; siehe auch Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. März 1934 1 D 142/33, RGSt 68, 99, 104). - RG, 02.03.1934 - 1 D 142/33
1. Inwiefern kann sich eine Ehefrau einer Vermögenssteuerhinterziehung durch …
Auszug aus BFH, 23.07.2001 - II B 73/00
Dadurch haben sie das FA daran gehindert, das Überschreiten der Neuveranlagungsgrenzen auf vorangehende Veranlagungszeitpunkte zu prüfen (vgl. dazu Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. Juni 1985 I 63/81, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1986, 95; siehe auch Urteil des Reichsgerichts --RG-- vom 2. März 1934 1 D 142/33, RGSt 68, 99, 104).
- BFH, 13.07.2005 - II B 68/05
VSt-Hinterziehung
Dagegen wendet sich das FA mit der Beschwerde, die das FG im Hinblick auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juli 2001 II B 73/00 (BFH/NV 2001, 1532) zugelassen hat.So hat der BFH mit dem Beschluss in BFH/NV 2001, 1532 bereits klargestellt, dass sich eine auf einen Hauptveranlagungszeitpunkt begangene Steuerhinterziehung --im damals zu entscheidenden Fall durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung-- auf alle Kalenderjahre des betreffenden Hauptveranlagungszeitraums erstreckt, weil die Vermögensteuer gemäß § 15 Abs. 1 VStG nicht nur für das Jahr des Hauptveranlagungszeitpunkts, sondern für alle Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums festgesetzt wird.
Mit dem Beschluss in BFH/NV 2001, 1532 hat der BFH, bezogen auf eine Neuveranlagung und eine unvollständige Erklärung auf den folgenden Hauptveranlagungszeitpunkt, ausgesprochen, dass die Abgabe der unvollständigen Erklärung den objektiven Tatbestand einer Hinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht nur bezüglich der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt festzusetzenden Steuer erfüllt, sondern auch bezüglich der Steuer für die vorausgegangenen Kalenderjahre, und zwar insoweit, als diese Steuern im Wege einer Neuveranlagung heraufzusetzen gewesen wären.
- BFH, 14.12.2005 - II R 63/04
Hinterziehung von VSt - Unterlassen der Abgabe der Erklärung
So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23. Juli 2001 II B 73/00 (BFH/NV 2001, 1532) bereits klargestellt, dass sich eine auf einen Hauptveranlagungszeitpunkt begangene Steuerhinterziehung --im damals zu entscheidenden Fall durch Abgabe einer unrichtigen Erklärung-- auf alle Kalenderjahre des betreffenden Hauptveranlagungszeitraums erstreckt, weil die Vermögensteuer gemäß § 15 Abs. 1 VStG nicht nur für das Jahr des Hauptveranlagungszeitpunkts, sondern für alle Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums festgesetzt wird.Mit dem Beschluss in BFH/NV 2001, 1532 hat der BFH, bezogen auf eine Neuveranlagung und eine unvollständige Erklärung auf den folgenden Hauptveranlagungszeitpunkt ausgesprochen, dass die Abgabe der unvollständigen Erklärung den objektiven Tatbestand einer Hinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht nur bezüglich der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt festzusetzenden Steuer erfüllt, sondern auch bezüglich der Steuer für die vorausgegangenen Kalenderjahre, und zwar insoweit, als diese Steuer im Wege einer Neuveranlagung heraufzusetzen gewesen wäre.
- FG Niedersachsen, 12.07.2004 - 1 K 325/01
Zurechnung von Vermögen im Steuerrecht; Rechtmäßigkeit eines …
In seinem Beschluss vom 23. Juli 2001 II B 73/00, BFH/NV 2001, 1532 hatte der BFH erkannt, dass eine Steuerverkürzung auf Neuveranlagungszeitpunkte vorliegt, wenn auf den jeweils nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkt keine bzw. eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben wird.Das Gericht weicht mit seiner Entscheidung zur fehlenden Strafbarkeit bei unterbliebenen Erklärungen auf Neu-/Nachveranlagungszeitpunkte von der Entscheidung des BFH vom 23. Juli 2001 II B 73/00, BFH/NV 2001, 1532 ab.