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   BFH, 23.08.2007 - X B 183/07   

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BFH, 23.08.2007 - X B 183/07 (https://dejure.org/2007,5558)
BFH, Entscheidung vom 23.08.2007 - X B 183/07 (https://dejure.org/2007,5558)
BFH, Entscheidung vom 23. August 2007 - X B 183/07 (https://dejure.org/2007,5558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 96 Abs. 2; ; AO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76, § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    NZB: Hinweispflicht

  • datenbank.nwb.de

    Keine Verletzung der Hinweispflicht bei Übergehen eines unsubstantiierten Sachvortrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.01.2007 - XI B 22/06

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2002 - X B 175/01

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten;

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 19.04.2007 - VII B 162/06

    NZB: Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Indessen ist das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 29.12.2006 - IX B 139/05

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Indessen ist das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 20.07.2006 - I B 165/05

    Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung; Anspruch auf rechtliches Gehör und

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Indessen ist das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52; vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, und vom 19. April 2007 VII B 162/06, BFH/NV 2007, 1519, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.11.2006 - VIII B 64/06

    NZB: rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Es obliegt daher --jedenfalls dann, wenn die Rechtslage umstritten ist und wenn sie vor Gericht fachkundig vertreten sind-- grundsätzlich den Beteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, m.w.N., und vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; zusammenfassend: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 55 f.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2006 - VIII B 108/05

    Verfahrensfehler; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Es obliegt daher --jedenfalls dann, wenn die Rechtslage umstritten ist und wenn sie vor Gericht fachkundig vertreten sind-- grundsätzlich den Beteiligten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. zuletzt z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. November 2006 VIII B 64/06, BFH/NV 2007, 262; vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741, m.w.N., und vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; zusammenfassend: Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 76 Rz 55 f.).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    a) Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 76 und 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2007 - XI B 171/06

    Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 23.08.2007 - X B 183/07
    Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (zuletzt BFH-Beschluss vom 24. Mai 2007 XI B 171/06, BFH/NV 2007, 1531, m.w.N.).
  • BFH, 14.03.2007 - VIII B 131/06

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Überraschungsentscheidung; rechtliches

  • BFH, 19.03.2001 - VII B 231/00

    Brennerei - Vergünstigung - Abfindungsbrennen - Entziehung - Vertrauenswürdigkeit

  • BFH, 11.08.2006 - VIII B 322/04

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

  • BFH, 18.09.2002 - IV B 110/00

    Grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht

  • BFH, 08.07.2015 - X R 41/13

    Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar -

    Ein Gericht ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320, unter II.2.a, und vom 26. August 2010 X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, unter III.4.a).
  • BFH, 20.01.2009 - IX R 18/07

    Überquotale Aufwandstragung durch Miteigentümer

    Den rechtskundig vertretenen Klägern oblag es vielmehr, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzurichten (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320, unter II.2.a); ggf. hätten sie um einen Fristnachlass zur Stellungnahme zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin nachsuchen können.
  • BFH, 31.12.2012 - III B 95/12

    Rüge von Verfahrensfehlern: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer

    Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (BFH-Beschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 26.08.2010 - X B 210/09

    (Zeitlicher Abstand von

    Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 92/07

    Anforderungen an die Rügen eines unrichtigen und unvollständigen Tatbestands im

    Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 104/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

    Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 135/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

    Das FG ist hieraus weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 08.06.2010 - X B 126/09

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör -

    Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 102/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen

    Denn das FG ist hieraus weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 22.11.2008 - X B 205/07

    Anforderung an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,

    Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 01.04.2008 - X B 103/07

    Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen die Sachaufklärungspflicht,

  • BFH, 01.04.2008 - X B 105/07

    Anforderungen an die Rügen von Verstößen des FG gegen die Sachaufklärungspflicht,

  • BFH, 22.10.2009 - X B 89/08

    Wirkung eines Aufhebungsbescheids gemäß § 164 Abs. 3 Satz 2 AO bei ungewisser

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