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   BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98   

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https://dejure.org/1998,6434
BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98 (https://dejure.org/1998,6434)
BFH, Entscheidung vom 23.09.1998 - VIII B 54/98 (https://dejure.org/1998,6434)
BFH, Entscheidung vom 23. September 1998 - VIII B 54/98 (https://dejure.org/1998,6434)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Nach dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zitierten BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, 68, unter B. 5.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.) und dem vom Finanzgericht zitierten BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92 (BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, m.w.N.) muß der Gewerbetreibende nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, sondern es reicht aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist.

    Vielmehr hat auch der X. Senat unter ausdrücklichem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 und ohne jede Einschränkung auf kriminelle Verhaltensweisen entschieden, ein Gewerbetreibender müsse nicht in eigener Person auftreten, sondern es genüge, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen sei (Urteil vom 19. Juli 1995 X R 49/93, BFH/NV 1996, 133, 134, unter 1. a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 22.01.1998 - IV B 153/96

    Annahme getrennter Gesellschaften bei unterschiedlicher Bezeichnung nach außen

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluß vom 22. Januar 1998 IV B 153/96 (BFH/NV 1998, 847) entschieden, daß diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits höchstrichterlich geklärt sei.
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Er hat wiederholt, daß nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme, es handele sich um zwei Gesellschaften, zwingend sei, daß die Existenz der zweiten Gesellschaft überhaupt nach außen erkennbar gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, unter 2. c; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter 2. a), und daß es im übrigen auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankomme.
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Nach dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) zitierten BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83 (BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, 68, unter B. 5.a der Entscheidungsgründe, m.w.N.) und dem vom Finanzgericht zitierten BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92 (BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, m.w.N.) muß der Gewerbetreibende nicht in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, sondern es reicht aus, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist.
  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Er hat wiederholt, daß nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme, es handele sich um zwei Gesellschaften, zwingend sei, daß die Existenz der zweiten Gesellschaft überhaupt nach außen erkennbar gewesen sei (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91, BFH/NV 1993, 684, unter 2. c; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter 2. a), und daß es im übrigen auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ankomme.
  • BFH, 19.07.1995 - X R 49/93

    Gewerblichkeit der Tätigkeit der Inhaberin von Belieferungsrechten aus

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Vielmehr hat auch der X. Senat unter ausdrücklichem Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66 und ohne jede Einschränkung auf kriminelle Verhaltensweisen entschieden, ein Gewerbetreibender müsse nicht in eigener Person auftreten, sondern es genüge, daß ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen sei (Urteil vom 19. Juli 1995 X R 49/93, BFH/NV 1996, 133, 134, unter 1. a der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 03.07.1991 - X R 163/87

    1. Bankangestellter mit Bankgeschäften in fortgesetzter Untreue zu Lasten der

    Auszug aus BFH, 23.09.1998 - VIII B 54/98
    Dem Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87 (BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802) ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu entnehmen, daß dies nach Auffassung des X. Senats des BFH nur dann gilt, wenn eine kriminelle Tätigkeit verschleiert werden soll.
  • FG Berlin, 17.09.2002 - 5 B 5236/02

    Strohmann als Unternehmer

    Dafür ist es nicht erforderlich, dass ein Gewerbetreibender in eigener Person am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt; es genügt für die Annahme von Unternehmerinitiative und - risiko, dass ihm eine für seine Rechnung ausgeübte Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zuzurechnen ist (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. September 1998, VIII B 54/98, n. v.).
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