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   BFH, 23.10.2007 - X B 220/06   

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https://dejure.org/2007,7330
BFH, 23.10.2007 - X B 220/06 (https://dejure.org/2007,7330)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2007 - X B 220/06 (https://dejure.org/2007,7330)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - X B 220/06 (https://dejure.org/2007,7330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 74; ; FGO § 155; ; EStG § 10 Abs. 3; ; EStG § 22; ; EStG § 52

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und einer Divergenz; Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 als Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung eines Verfahrens vor dem Finanzgericht im Falle einer Anhängigkeit eines nicht als aussichtslos erscheinenden Musterverfahrens vor dem Verfassungsgericht wegen einer im Streitfall anzuwendenden Norm; Zulässigkeit einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - X B 220/06
    Der Senat hält gleichwohl an seiner wiederholt dokumentierten Auffassung fest, nach der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum Ablauf des Jahres 2004 geltenden Fassung (a.F.) ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind (vgl. auch Senatsurteil vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673).

    Das FG konnte davon ausgehen, dass der beschließende Senat im Revisionsverfahren X R 11/05 an seiner bereits zuvor dokumentierten Rechtsprechung festhalten werde, wonach die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind (vgl. hierzu oben unter 1.).

  • FG Köln, 16.08.2006 - 4 K 4544/01

    Versorgungswerkbeiträge als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten;

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - X B 220/06
    Die Mehrzahl der Finanzgerichte (FG) hat sich dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 1. Februar 2007 VI 263/2004, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2007, 1226; FG Köln, Urteil von 20. Dezember 2006 12 K 2253/06, DStRE 2007, 1224; FG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 11 K 6920/02 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 943; Niedersächsisches FG, Urteil vom 26. August 2005 16 K 465/02, DStRE 2006, 1094; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 15 K 4546/03 E, EFG 2006, 240; Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. November 2005 9 K 120/97, EFG 2006, 729; Hessisches FG, Urteil vom 24. November 2005 1 K 3274/05, EFG 2006, 791; FG Hamburg, Urteil vom 28. November 2005 VII 126/02, EFG 2006, 786; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2005 1 K 1940/04, EFG 2006, 493; FG Münster, Urteil vom 9. Februar 2006 5 K 1841/04 E, EFG 2007, 256; FG Hamburg, Urteil vom 26. Juli 2006 2 K 105/05, EFG 2006, 1839; FG Köln, Urteil vom 16. August 2006 4 K 4544/01, EFG 2006, 1893).
  • BFH, 14.03.2006 - IV B 2/05

    NZB: Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen, Besteuerung von Abgeordnetenbezügen

    Auszug aus BFH, 23.10.2007 - X B 220/06
    Die Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG, sondern als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. abziehbar sind (vgl. z.B. Urteil vom 21. Juli 2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513) wurde jedenfalls im Ergebnis auch von anderen Senaten des BFH übernommen (vgl. z.B. Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 43/06, BFH/NV 2007, 1859; vom 19. Mai 2004 III R 55/03, BFHE 206, 260, BStBl II 2006, 291; Beschlüsse vom 23. Februar 2007 III B 17/06, BFH/NV 2007, 1117; vom 14. März 2006 IV B 2/05, BFH/NV 2006, 1283).
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