Rechtsprechung
BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- openjur.de
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- Bundesfinanzhof
AO § 218 Abs 2, AO § 224 Abs 1, AO § 225 Abs 1, EStG § 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG § 50a Abs 5, EStG § 50d Abs 1 S 2, DBA AUT Art 4 Abs 1
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- Bundesfinanzhof
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 218 Abs 2 AO, § 224 Abs 1 AO, § 225 Abs 1 AO, § 50a Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 50a Abs 5 EStG 2002
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen - rewis.io
Kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner
- datenbank.nwb.de
Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners; kein Abrechnungsbescheid über einbehaltene, aber nicht abgeführte Steuer für im Inland ausgeübte künstlerische Darbietungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Rechtsfolgen der Nichtabführung einbehaltener Steuerbeträge durch den Vergütungsschuldner
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 16.12.2010 - I 1309/04
- BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? - …
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Sie könne diesen Anspruch in Gestalt eines zweistufigen Folgenbeseitigungsanspruchs auch gegen das FA geltend machen und sich aufgrund der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit eines treaty overriding (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2012 I R 66/09, BFHE 236, 304) gegenüber den Vorschriften des EStG auf dieses Abkommen berufen.Ebenso wenig bedarf der Erörterung, ob der Senat der Rechtsansicht des BFH-Beschlusses in BFHE 236, 304 folgen könnte (vgl. dazu u.a. Heger, jurisPR-SteuerR 25/2012 Anm. 4), dass die Kompetenzen des einfachen Gesetzgebers infolge entgegenstehender Vereinbarungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt sein können. .
- EuGH, 03.10.2006 - C-290/04
FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59 …
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Das Steuerabzugsverfahren sei nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Oktober 2006 C-290/04 --FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH-- (Slg. 2006, I-9461) auch mit dem Unionsrecht vereinbar.Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des EuGH in Slg. 2006, I-9461 sei im Übrigen nicht einschlägig.
- BFH, 01.12.1993 - I R 48/93
Freistellung von Quellenbesteuerung
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Im Übrigen hat der BFH bereits entschieden, dass § 50d EStG die sich aus dem DBA AUT ergebende Steuerfreistellung nicht einschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung regelt (Entscheidungen vom 1. Dezember 1993 I R 48/93, BFH/NV 1994, 549, und vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113).
- BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93
Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Auch das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 23. April 1996 VIII R 30/93 (BFHE 181, 7) sei nicht einschlägig; denn § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verlange im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer nur, dass diese durch Einbehalt erhoben wird, während § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG fordere, dass die Steuer einbehalten und abgeführt wird. - BFH, 21.05.1997 - I R 79/96
Verfahren zur Freistellung von DBA-Einkünften (§ 50 d EStG )
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Im Übrigen hat der BFH bereits entschieden, dass § 50d EStG die sich aus dem DBA AUT ergebende Steuerfreistellung nicht einschränkt, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung regelt (…Entscheidungen vom 1. Dezember 1993 I R 48/93, BFH/NV 1994, 549, und vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113). - BFH, 07.11.2007 - I R 19/04
Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 - …
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Die Anmeldung der Vergütungsschuldnerin betreffe --entgegen der Ansicht im BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I R 19/04 (BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228)-- nicht nur deren Entrichtungsschuld, sondern enthalte auch eine Steuerfestsetzung gegen sie. - BFH, 24.08.2011 - I R 85/10
Freistellungsbescheinigung und Erstattung von Steuerabzugsbeträgen
Auszug aus BFH, 23.10.2012 - VII R 18/11
Dementsprechend hat der BFH inzwischen entschieden, der Anspruch des Vergütungsgläubigers auf Erstattung von Abzugsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) setze nach Wortlaut, Regelungszweck und Sachzusammenhang eine (vorhergehende) Abführung der Abzugsteuer voraus (Urteil vom 24. August 2011 I R 85/10, BFH/NV 2012, 559).
- FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17
Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"
Nur eine einbehaltene Steuer könne erstattet werden (so der eindeutige Gesetzeswortlaut und zudem BFH-Urteile vom 23. Oktober 2012 - VII R 18/11 Rn. 17 und vom 23. April 1996 - VIII R 30/93, BFHE 181, 7). - LG Köln, 16.07.2015 - 106 Qs 1/15
Anordnung der Durchsuchung wegen Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung und des …
Diese Auffassung wird auch vom 7. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urt. v. 23.10.2012 - VII R 18/11, zitiert nach juris Rz. 18) und der herrschenden Meinung in der Literatur geteilt (…vgl. Gosch , in: Kirchhoff, EStG, 13. Aufl. 2014, § 50d Rz. 9;… Loschelder , in: Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 50d Rz. 36;… Wagner , in: Blümich, EStG, 16. Aufl. 2015, § 50d Rz. 37).